Diskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
unterschiedliche Tarifgestaltung für Schüler, Lehrlinge und StudierendeText
GBK III/281/21
Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am … über den am … eingelangten Antrag von Frau A (in der Folge „Antragstellerin“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die AntragsgegnerinDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am … über den am … eingelangten Antrag von Frau A (in der Folge „Antragstellerin“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin
X GmbHrömisch zehn GmbH
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass der Antrag abzuweisen ist und eine Diskriminierung somit nicht vorliegt.gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass der Antrag abzuweisen ist und eine Diskriminierung somit nicht vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Antragstellerin verwies darauf, dass die Antragsgegnerin Lehrlingen eine Jahreskarte zum Schülertarif von € ..,- anbiete, während für Studierende der Jahrespreis von € …,- zur Anwendung komme. Der Preisunterschied (rund € 200,-) zwischen Fahrkarten für Schüler/Lehrlinge einerseits und für Studierende andererseits – als auch das diesem Unterschied zugrundeliegende FLAG 1967 – würden den Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung des weiblichen Geschlechts erfüllen.
Lehrlinge der Lehrjahre eins bis drei seien zu zwei Drittel, Lehrlinge im vierten Lehrjahr zu 90% männlich. Bei Studierenden überwiege der Frauenanteil mit ca. 54 %. Der aufgrund der Subvention aus dem Bundeshaushalt vergünstigte Jahrestarif idHv € ..,-, komme in dieser Altersgruppe daher überwiegend jungen Männern zugute, während überwiegend Frauen, wie ihre Tochter, aufgrund höherer Preise für Studierende benachteiligt würden. Für deren höhere Kosten als Studentin habe sie aufzukommen und sei daher auch unmittelbar betroffen.
Von der Antragsgegnerin langte beim Senat III am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme ein:Von der Antragsgegnerin langte beim Senat römisch drei am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme ein:
Die unterschiedlichen Tarifbestimmungen für Lehrlinge, Schüler und Studierende würden nicht auf das Geschlecht abstellen bzw. sich überwiegend an ein Geschlecht richten. Innerhalb der Personengruppen „Lehrlinge“ und „Studierende“ gebe es keine Unterscheidung aufgrund des Geschlechts.
Bei Lehrlingen und Studierenden handle es sich um unterschiedliche Personengruppen, welche unterschiedlichen Bildungsbereichen zuzuordnen und daher sachlich differenziert zu behandeln seien. Lehrlinge seien in Österreich dem sekundären Bildungsbereich (Sekundarstufe II), Studierende an Universitäten dem tertiären Bildungsbereich, der erst nach Abschluss der Sekundarstufe zum Tragen komme, zugeordnet. Diese Zweiteilung sei gesetzlich vorgegeben, eine pauschale Zusammenfassung dieser Personengruppen als gleichermaßen „Auszubildende“ daher nicht möglich.Bei Lehrlingen und Studierenden handle es sich um unterschiedliche Personengruppen, welche unterschiedlichen Bildungsbereichen zuzuordnen und daher sachlich differenziert zu behandeln seien. Lehrlinge seien in Österreich dem sekundären Bildungsbereich (Sekundarstufe römisch zwei), Studierende an Universitäten dem tertiären Bildungsbereich, der erst nach Abschluss der Sekundarstufe zum Tragen komme, zugeordnet. Diese Zweiteilung sei gesetzlich vorgegeben, eine pauschale Zusammenfassung dieser Personengruppen als gleichermaßen „Auszubildende“ daher nicht möglich.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Senat III hatte den Fall einer mittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob durch die Antragsgegnerin aufgrund unterschiedlicher Fahrpreise für Lehrlinge/Schüler und Studierenden eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zum Nachteil der Antragstellerin vorliegt. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer mittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob durch die Antragsgegnerin aufgrund unterschiedlicher Fahrpreise für Lehrlinge/Schüler und Studierenden eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zum Nachteil der Antragstellerin vorliegt.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom … die Frage der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt.Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom … die Frage der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt.
Das österreichische Bildungssystem gliedert sich aufgrund gesetzlicher Zuordnung in vier Bereiche (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II und Tertiärstufe). Die Lehre wird dem sekundären Bildungsbereich zugeordnet, Studierende an Universitäten sind dem tertiären Bildungsbereich zuzuordnen. Lehrlinge und Studierende sind daher zwei verschiedene Personengruppen zuzurechnen, die unterschiedlichen Bildungsbereichen zuzuordnen sind. Innerhalb dieser Personengruppen finden keine Unterscheidungen aufgrund des Geschlechts statt.Das österreichische Bildungssystem gliedert sich aufgrund gesetzlicher Zuordnung in vier Bereiche (Primarstufe, Sekundarstufe römisch eins, Sekundarstufe römisch zwei und Tertiärstufe). Die Lehre wird dem sekundären Bildungsbereich zugeordnet, Studierende an Universitäten sind dem tertiären Bildungsbereich zuzuordnen. Lehrlinge und Studierende sind daher zwei verschiedene Personengruppen zuzurechnen, die unterschiedlichen Bildungsbereichen zuzuordnen sind. Innerhalb dieser Personengruppen finden keine Unterscheidungen aufgrund des Geschlechts statt.
Lehrlinge und Schüler erhalten gesetzliche Unterstützung für die Fahrpreisermäßigung bzw. die Schülerfreifahrt aus dem Familienlastenausgleichsfonds – FLAF. Studierende erhalten unter gesetzlich festgelegten Bedingungen an sie direkt ergehende Fahrtkostenzuschüsse. Diese Förderungen entspringen gesetzlichen Regelungen. Die Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen sowie Staatsverträgen auf ihre Rechtmäßigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung und des Rechts der Europäischen Union ist aber nicht Aufgabe der Gleichbehandlungskommission, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs und der unabhängigen Gerichtsbarkeit mit ihrem Antragsrecht an denselben.
Innerhalb der angesprochenen Personengruppen liegt bei der Gestaltung der Ermäßigung eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung – weder unmittelbar noch mittelbar – vor.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass aufgrund der unterschiedlichen Bildungsbereiche (die in der Regel auch unterschiedlichen Altersstufen zugeordnet sind) bzw. der unterschiedlichen gesetzlichen Förderrichtlinien für diese ein Vergleich zwischen den Tarifbestimmungen für Lehrlinge/Schüler einerseits und Studierende andererseits sachlich nicht gerechtfertigt ist, weil sie sich auf Grund der divergenten gesetzlichen Regelungen nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgesetzes nicht gegeben sind.
Der Antrag war daher abzuweisen.
17. März 2022
Dr.in Maria Wais
(Vorsitzende)
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024