Gbk 2022/11/15 GBK III/291/22

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Veröffentlicht am 15.11.2022
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

ethnische Diskriminierung bei Bankdienstleistung

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am … über den am … eingelangten Antrag von Herrn A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am … über den am … eingelangten Antrag von Herrn A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

X AGrömisch zehn AG

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt.gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt.

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Der Antragsteller sei Konventionsflüchtling aus Syrien und lebe in Österreich. Er habe auf ein günstigeres Online-Konto umsteigen wollen, welches die Antragsgegnerin um € …pro Monat angeboten habe. Der Antragsteller habe die laut der Website der Antragsgegnerin nötigen Anforderungen erfüllt und habe einen Termin in der Filiale in … vereinbart.

Bei diesem Termin sei ihm erklärt worden, dass man sich aufgrund seines Status als Konventionsflüchtling informieren müsse, ob eine Kontoeröffnung möglich sei. Man habe einen Rückruf versprochen, welchen der Antragsteller aber nicht erhalten habe.

Als die Leiterin der „…“ der Region … sich über die Hotline der Antragsgegnerin darüber informiert habe, ob die Eröffnung eines Online-Kontos im Fall des Antragstellers möglich sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass dieser nichts entgegenstehe. Der Antragsteller solle sich einfach an eine andere Filiale wenden. Da es in … nur eine beschränkte Anzahl an Filialen gebe, habe sie ihn am … zu einem zweiten Besuch in dieselbe Filiale begleitet.

Dort sei dem Antragsteller erklärt worden, dass es nicht möglich sei, ihm als Konventionsflüchtling ein Online-Konto anzubieten. Dies deshalb, da Konventionsflüchtlinge keine Überweisungen außerhalb der EU tätigen dürften und es beim gewünschten Konto nicht möglich sei, die Auslandsüberweisungsfunktion zu deaktivieren.

Stattdessen sei dem Antragsteller ein Basiskonto empfohlen worden, welches dieselben Online-Funktionen habe, wie das gewünschte Konto, allerdings € …,- pro Quartal koste. Auf die Rückfrage, warum diese Voraussetzung für die Kontoeröffnung auf der Website nicht erwähnt sei, sei erklärt worden, dass es sich um eine interne Regelung handle.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat III der GBK ein:Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat römisch drei der GBK ein:

Die Antragsgegnerin mache bei der Erbringung solcher Dienstleistungen keinen prinzipiellen Unterschied zwischen österreichischen Staatsbürgern und AsyIberechtigten. Die von der Telefonhotline an die „…“ erteilte Auskunft, wonach die Eröffnung eines Online-Kontos bei einem Konventionspassinhaber prinzipiell möglich sei und der Antragsteller sich diesbezüglich an eine der Filialen der Antragsgegnerin wenden solle, sei daher richtig. Sie belege, dass eine diesbezügliche Ungleichbehandlung in der Geschäftspolitik der Antragsgegnerin nicht vorgesehen sei.

Als Bank habe man jedoch eine Vielzahl an Sorgfaltspflichten (insbesondere § 39 BWG) und Vorschriften zu erfüllen, die über die Anforderungen an normale Unternehmer hinausgehen würden. Dazu würden auch die Umsetzung der zahlreichen internationalen Finanzsanktionsregelungen gehören, welche von EU und USA aus außenpolitischen Gründen beschlossen worden seien. Diese Sanktionsregelungen würden sich auf bestimmte Länder, aber auch auf Personen mit einem bestimmten Naheverhältnis zu den betroffenen Ländern sowie auf bestimmte Arten von Finanztransaktionen beziehen, an denen Personen oder Unternehmen in bestimmten Ländern beteiligt seien. Neben anderen Bezugspunkten spiele dabei auch die Staatsbürgerschaft der an einer Finanztransaktion beteiligten Person, ihr Aufenthalt und familiäre Bindungen eine Rolle. Als Bank habe man jedoch eine Vielzahl an Sorgfaltspflichten (insbesondere Paragraph 39, BWG) und Vorschriften zu erfüllen, die über die Anforderungen an normale Unternehmer hinausgehen würden. Dazu würden auch die Umsetzung der zahlreichen internationalen Finanzsanktionsregelungen gehören, welche von EU und USA aus außenpolitischen Gründen beschlossen worden seien. Diese Sanktionsregelungen würden sich auf bestimmte Länder, aber auch auf Personen mit einem bestimmten Naheverhältnis zu den betroffenen Ländern sowie auf bestimmte Arten von Finanztransaktionen beziehen, an denen Personen oder Unternehmen in bestimmten Ländern beteiligt seien. Neben anderen Bezugspunkten spiele dabei auch die Staatsbürgerschaft der an einer Finanztransaktion beteiligten Person, ihr Aufenthalt und familiäre Bindungen eine Rolle.

Da Asylberechtigte oft Bezugspunkte zu Krisengebieten bzw. politisch sensiblen Regionen aufweisen würden, seien bei ihnen die Einschränkungen, die sich aus solchen Sanktionsvorschriften ergeben würden, im Vergleich zum Durchschnittskunden sicherlich häufiger zu beachten. Das habe jedoch nichts mit ihrem Asylstatus zu tun, sondern ergebe sich im Einzelfall aus den konkreten Bezugspunkten der jeweiligen Person zu einem von internationalen Finanzsanktionen betroffenen Land.

Aus den Beratungsgesprächen mit syrischen Asylberechtigten sei der Antragsgegnerin beispielsweise bekannt, dass diese zum Teil — oft sogar ausdrücklich — die Absicht verfolgen würden, Online-Konten zum Zweck von (sanktionsrechtlich aber nicht zulässigen) Überweisungen nach Syrien zu nutzen oder solche Überweisungen zumindest unter Einschaltung von Western Union bzw. über den Umweg der Türkei durchzuführen.

Da der Antragsteller syrischer Staatsbürger sei, sei auch in seinem Fall auf die internationalen Finanzsanktionen betreffend Syrien Bedacht zu nehmen gewesen.

Die Detailkenntnis der Sanktionsvorschriften und die Analyse der daraus resultierenden Pflichten und bankwirtschaftlichen Risiken übersteige naturgemäß das Wissen einfacher Kundenberater und sei im Hause der Antragsgegnerin Spezialisten vorbehalten, der sog „Sanktionsgruppe“, die zwecks hausinterner Umsetzung der Sanktionsvorschriften unter anderem interne Leitlinien generieren würde. In Anbetracht der umfangreichen und komplexen internationalen Finanzsanktionen betreffend Syrien sei es deshalb absolut korrekt gewesen, dass die Filialmitarbeiter der Bankfiliale in … vor der Eröffnung eines Online-Kontos durch den Antragsteller zunächst eine interne rechtliche Abklärung für erforderlich gehalten hätten.

Die Antragsgegnerin bedaure, falls dabei der unrichtige Eindruck entstanden sein sollte, dass „der Konventionspass“ — also rechtlich korrekt ausgedrückt: der Umstand, dass der Antragsteller Asylberechtigter sei — der Eröffnung des Online-Kontos entgegengestanden hätte; vielmehr habe die syrische Staatsbürgerschaft des Antragstellers die interne Abklärung im Hinblick auf bestehende Sanktionsvorschriften erforderlich gemacht.

In der Folge hätten sich die Filialmitarbeiter anhand der einschlägigen, von den Spezialisten der Antragsgegnerin erstellten internen Leitlinien zu den Finanzsanktionen betreffend Syrien informiert. Nach diesen Richtlinien gelte Folgendes: „Für syrische Staatsangehörige mit rechtmäßigem und langfristigen Aufenthalt innerhalb der EU ist ohne Rücksprache mit …, die Eröffnung eines Basiskontos, Sparbuchs, Bausparvertrages oder Sparkontos bzw. eine Finanzierung zulässig, sofern kein U.S. Bezug (U.S. Personen, USD) vorliegt.“

Daraus hätten die Filialmitarbeiter den Schluss gezogen, dass sie dem Antragsteller nicht das von ihm gewünschte Online-Konto anbieten könnten, wohl aber ein Basiskonto mit Online-Funktion, bei welchem die Vornahme von Auslandsüberweisungen in Länder außerhalb der EU automatisch unterbunden sei, sodass keine Gefahr der Sanktionsverletzung bestehe.

Nach Intervention der Gleichbehandlungsanwaltschaft sei auf Seiten der Antragsgegnerin im … die Sanktionsgruppe zwecks tiefergehender Prüfung eingeschaltet worden. Diese habe mitgeteilt, dass im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Vorgaben ein risikobasierter Ansatz erforderlich sei. Demnach könne - sofern kein US-Bezug vorläge — für syrische Staatsangehörige mit rechtmäßigen und langfristigem Aufenthalt innerhalb der EU im Einzelfall auch ein Online-Konto eröffnet werden, wenn dies gleichzeitig mit einem erhöhten Kundenmonitoring ?n Bezug auf die von diesem Online-Konto aus getätigten Auslandsuberweisungen verbunden werde. Dem Antragsteller habe daher letzten Endes d?ese Mögl?chkeit angeboten werden können.

Völlig unabhängig von der Frage, ob man Asylberechtigten e?ne bestimmte „ethnische Zugehörigkeit” zuordnen könne (wovon der Antrag auszugehen scheine und was Voraussetzung für eine Anwendung des § 31 GIBG wäre, nach Ansicht der Antragsgegnerin aber überhaupt nicht der Fall sei), stehe damit fest, dass die (vorübergehende) Ablehnung der gegenständlichen Dienstleistung durch die Antragsgegnerin keinesfalls aus „diskriminierenden” Motiven geschehen sei, sondern in dem Bestreben auf korrekte Erfüllung der Vorgaben der einschlägigen Finanzsanktionen begründet gewesen sei.Völlig unabhängig von der Frage, ob man Asylberechtigten e?ne bestimmte „ethnische Zugehörigkeit” zuordnen könne (wovon der Antrag auszugehen scheine und was Voraussetzung für eine Anwendung des Paragraph 31, GIBG wäre, nach Ansicht der Antragsgegnerin aber überhaupt nicht der Fall sei), stehe damit fest, dass die (vorübergehende) Ablehnung der gegenständlichen Dienstleistung durch die Antragsgegnerin keinesfalls aus „diskriminierenden” Motiven geschehen sei, sondern in dem Bestreben auf korrekte Erfüllung der Vorgaben der einschlägigen Finanzsanktionen begründet gewesen sei.


Der Senat III der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt auf Grund der nachstehenden rechtlichen Basis als erwiesen an:
, Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt auf Grund der nachstehenden rechtlichen Basis als erwiesen an:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Ablehnung der Eröffnung eines Online-Kontos aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers (Ablehnung aufgrund des Konventionsreisepasses) erfolgt ist oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Ablehnung der Eröffnung eines Online-Kontos aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers (Ablehnung aufgrund des Konventionsreisepasses) erfolgt ist oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.

§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines RechtsverhältnissesParagraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

1.
beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

         2.       bei sozialen Vergünstigungen,

         3.       bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert wird.

§ 38.Paragraph 38,
  1. (1)Absatz eins,Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. (3)Absatz 3,Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Der Antragsteller stammt aus Syrien und ist Asylberechtigter im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dieser Status beinhaltet ein dauerndes (unbefristetes) Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich. Er wollte im … auf ein günstigeres Online-Konto umsteigen, welches die Antragsgegnerin um € … pro Monat angeboten hat. Der Antragsteller hat die laut der Website der Antragsgegnerin nötigen Anforderungen erfüllt und einen Termin in deren Filiale in … vereinbart. Bei diesem Termin wurde ihm erklärt, dass man sich aufgrund seines Status als Konventionsflüchtling informieren müsse, ob eine Kontoeröffnung möglich sei und ihm die Entscheidung telefonisch mitgeteilt würde. Einen Rückruf erhielt der Antragsteller aber nicht.

Als die Leiterin der „…“ der Region Vorderland sich über die Hotline der Antragsgegnerin darüber informiert hat, ob die Eröffnung eines Online-Kontos im Fall des Antragstellers möglich sei, ist ihr mitgeteilt worden, dass dieser nichts entgegenstehe.

Bei einem zweiten Besuch in der Filiale am … ist dem Antragsteller erklärt worden, dass es nicht möglich sei, ihm als Konventionsflüchtling ein Online-Konto anzubieten; dies deshalb, weil Konventionsflüchtlinge keine Überweisungen außerhalb der EU tätigen dürften und es beim gewünschten Konto nicht möglich sei, die Auslandsüberweisungsfunktion zu deaktivieren. Stattdessen ist dem Antragsteller ein Basiskonto empfohlen worden, welches dieselben Online-Funktionen hat, wie das gewünschte Konto, allerdings € …,- pro Quartal kostet.

Nach Intervention der Gleichbehandlungsanwaltschaft im … und im … ist auf Seiten der Antragsgegnerin schließlich deren interne Sanktionsgruppe zwecks tiefergehender Prüfung dieses Falls eingeschaltet worden. Diese teilte mit, dass im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Vorgaben ein risikobasierter Ansatz erforderlich ist. Demnach kann — sofern kein US-Bezug vorliegt — für syrische Staatsangehörige mit rechtmäßigen und langfristigem Aufenthalt innerhalb der EU im Einzelfall auch ein Online-Konto eröffnet werden, wenn dies gleichzeitig mit einem erhöhten Kundenmonitoring in Bezug auf die von diesem Online-Konto aus getätigten Auslandsüberweisungen verbunden wird. Dem Antragsteller ist daher letzten Endes von der Antragsgegnerin das gewünschte Online-Konto angeboten worden (laut Schreiben der Antragsgegnerin vom … ist die ursprünglich negative Beurteilung unter Heranziehung alter, bereits überholter interner Leitlinien erfolgt; jegliches diskriminierendes Verhalten liege der Antragsgegnerin ferne).

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit. Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Vom Diskriminierungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 leg.cit. erfasst sind Rechtsverhältnisse, einschließlich deren Anbahnung und Begründung, und die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses. Vom Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 30, Absatz eins, leg.cit. erfasst sind Rechtsverhältnisse, einschließlich deren Anbahnung und Begründung, und die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses.

Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin (u.a. die Bereitstellung von Konten) können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte – und weitgehend außer Streit gestellte – Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin (u.a. die Bereitstellung von Konten) können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte – und weitgehend außer Streit gestellte – Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt. Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Asylberechtigten mit Konventionsreisepass (Reisedokument - Konvention vom 28. Juli 1951) stehen weitgehend dieselben Rechte zu, wie österreichischen Staatsbürgern und Staatbürgerinnen, insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im österreichischen Staatsgebiet sowie der freie Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Konventionsreisepasses und dessen Besitz gehen zwingend mit dem Merkmal einer von der österreichischen verschiedenen Herkunft einher. Dienstleistungsverweigerungen gegenüber Asylberechtigten erfüllen daher die Voraussetzung der Bezugnahme auf die ethnische Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 GlBG, da sie grundsätzlich auf das „Fremd-Sein“ bzw. die „Fremd-Zuschreibung“ dieser Personen im Gegensatz zur Herkunft aus der österreichischen Mehrheitsgesellschaft abstellen sowie unmittelbar an deren Abstammung von und Zugehörigkeit zu einem anderen Herkunftsland anknüpfen. Sie erfüllen daher den Tatbestand einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 GlBG. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Konventionsreisepasses und dessen Besitz gehen zwingend mit dem Merkmal einer von der österreichischen verschiedenen Herkunft einher. Dienstleistungsverweigerungen gegenüber Asylberechtigten erfüllen daher die Voraussetzung der Bezugnahme auf die ethnische Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GlBG, da sie grundsätzlich auf das „Fremd-Sein“ bzw. die „Fremd-Zuschreibung“ dieser Personen im Gegensatz zur Herkunft aus der österreichischen Mehrheitsgesellschaft abstellen sowie unmittelbar an deren Abstammung von und Zugehörigkeit zu einem anderen Herkunftsland anknüpfen. Sie erfüllen daher den Tatbestand einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG.

Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin, insbesondere die Vergabe von Konten, sind Asylberechtigten daher unter den gleichen objektiven Voraussetzungen zu gewähren oder zu verweigern, wie allen anderen Personen auch.

Im ersten persönlichen Termin in der Filiale der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller erklärt, dass man sich auf Grund seines Status als Konventionsflüchtling informieren müsse, ob eine Kontoeröffnung möglich sei und versprach einen Rückruf. Dass eine Filialmitarbeiterin/ein Filialmitarbeiter sich zur Klärung rechtlich komplexer Fragen interner Spezialisten und Spezialistinnen bedient, ist nachvollziehbar und völlig korrekt. Neben dem nicht erfolgten Rückruf hat die Antragsgegnerin es aber verabsäumt, den Antragsteller umfassend über die Problematik der Finanzsanktionen betreffend Syrien und der dazu ergangenen hoheitlichen Vorgaben für syrische Staatsangehörige aufzuklären.

Im zweiten Termin am … wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm aufgrund seines Status als Asylberechtigter und Inhaber eines Konventionsreisepasses das von ihm gewünschte Online-Konto nicht angeboten werden könne. Die Antragsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom … aus, dass die Filialmitarbeiter zu diesem Schluss kamen, da die internen Leitlinien zu den Finanzsanktionen betreffend Syrien ein Online-Konto nicht vorsahen. Diese Leitlinie beschreibt jedoch Bankprodukte, welche syrischen Staatsbürgern „ohne Rücksprache“ mit der internen Stelle angeboten werden können. Eine Rücksprache mit der zuständigen Stelle hinsichtlich des konkreten Einzelfalls betreffend ein anderes Kontoprodukt erfolgte jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht, auch erhielt der Antragsteller diesbezüglich keinerlei Information im Hinblick auf die zu prüfenden rechtlichen Hindernisse.

Erst nach der zweiten Intervention der GAW und der danach offenbar erstmals erfolgenden Prüfung des Sachverhalts durch die interne Sanktionsgruppe der Antragsgegnerin konnte dem Antragsteller das Online-Konto rund fünf Monate später mit Schreiben vom … angeboten werden. Bis zur Bewilligung des Online-Kontos hat der Antragsteller daher eine weniger günstige Behandlung iS des § 32 Abs. 1 GlBG erfahren als Personen anderer Herkunft, indem ihm die Erlangung des gewünschten Kontos - vorerst unter rechtswidriger Berufung auf seinen Konventionsreisepass verweigert und durch die Verzögerung der auf Grund des Sanktionsregimes gebotenen Prüfung des individuellen Risikos - auf Grund seiner Herkunft letztlich unverhältnismäßig erschwert wurde.Erst nach der zweiten Intervention der GAW und der danach offenbar erstmals erfolgenden Prüfung des Sachverhalts durch die interne Sanktionsgruppe der Antragsgegnerin konnte dem Antragsteller das Online-Konto rund fünf Monate später mit Schreiben vom … angeboten werden. Bis zur Bewilligung des Online-Kontos hat der Antragsteller daher eine weniger günstige Behandlung iS des Paragraph 32, Absatz eins, GlBG erfahren als Personen anderer Herkunft, indem ihm die Erlangung des gewünschten Kontos - vorerst unter rechtswidriger Berufung auf seinen Konventionsreisepass verweigert und durch die Verzögerung der auf Grund des Sanktionsregimes gebotenen Prüfung des individuellen Risikos - auf Grund seiner Herkunft letztlich unverhältnismäßig erschwert wurde.

Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die, wenn auch nur vorläufige, Verweigerung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist. Bis zur Prüfung durch die interne Sanktionsgruppe lag das Motiv für die Verweigerung der Dienstleistung - auch laut Antragsgegnerin - in der Herkunft des Antragstellers (vor Ort in der Filiale als Konventionsflüchtling bzw. sodann auf Grund seiner Herkunft aus Syrien). Die internen Strukturen der Antragsgegnerin waren nicht geeignet, den auf Grund der Herkunft erschwerten Zugang zur gewünschten Dienstleistung auf das nach dem Sanktionsregime legitimierte und damit nach dem GlBG rechtlich zulässige unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates römisch drei nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die, wenn auch nur vorläufige, Verweigerung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist. Bis zur Prüfung durch die interne Sanktionsgruppe lag das Motiv für die Verweigerung der Dienstleistung - auch laut Antragsgegnerin - in der Herkunft des Antragstellers (vor Ort in der Filiale als Konventionsflüchtling bzw. sodann auf Grund seiner Herkunft aus Syrien). Die internen Strukturen der Antragsgegnerin waren nicht geeignet, den auf Grund der Herkunft erschwerten Zugang zur gewünschten Dienstleistung auf das nach dem Sanktionsregime legitimierte und damit nach dem GlBG rechtlich zulässige unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Der Senat III kam zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.Der Senat römisch drei kam zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.

Insbesondere sollen durch die Antragsgegnerin taugliche innerbetriebliche Strukturen zur Vermeidung von Diskriminierungen geschaffen werden, wie gründliche Schulungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch in den Filialen vor Ort hinsichtlich aller relevanten Gesetzesmaterien.

Insbesondere sollen Kundinnen und Kunden, welche auf Grund ihrer Herkunft unter gesetzlich vorgesehene Präventions- und Sanktionsbestimmungen fallen, umfassend über diese aufgeklärt und der vorgeschriebenen risikobasierten Prüfung im Einzelfall unterzogen werden.

Ferner soll auf der Homepage des betroffenen Unternehmens (www...at) ab sofort ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufgenommen werden sowie an derselben Stelle explizit darauf hingewiesen werden, dass niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (Herkunft) diskriminiert wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz an den Antragsteller zu leisten. Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz an den Antragsteller zu leisten.

15. November 2022

Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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