RS Vwgh 2004/6/30 2004/04/0081

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §177 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Pauschalgebühr gemäß § 177 Abs. 1 BVergG dient der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes. Die vorgesehenen Gebühren sollen zu den durch die Organisation des Rechtsschutzes im Vergabeverfahren verursachten Mehrkosten beitragen (Hinweis auf die RV 1087 BlgNR, 21. GP, S. 48). Bedenken gegen die Sachlichkeit der getroffenen Regelung bestehen nicht. Eine unsachliche Schlechterstellung gegenüber jenen, die Schadenersatz von privaten Auftraggebern fordern, liegt schon deshalb nicht vor, weil jenen der bieterschutzfreundliche (Hinweis Hahnl, Bundesvergabegesetz 2002, (2002), S. 148 f), verwaltungsbehördliche Vergaberechtsschutz nicht zur Verfügung steht und es daher an einem Vergleichsmaßstab fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040081.X03

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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