Norm
§4 Z5 B-GlBGDiskriminierungsgrund
MehrfachdiskriminierungDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Bundesgleichbehandlungskommission
Senat ISenat römisch eins
Das gegenständliche Gutachten kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.Das gegenständliche Gutachten kann gemäß Paragraph 23 a, Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Wien, Juni 2023
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023