Gbk 2023/9/11 GBK I/1067/22-M

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Veröffentlicht am 11.09.2023
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Sonstige Arbeitsbedingungen, Verletzung des Benachteiligungsverbotes (jeweils Geschlecht und Alter)

Text

Senat I der GleichbehandlungskommissionSenat römisch eins der Gleichbehandlungskommission

Das Einzelfallprüfungsergebnis zu GZ GBK I/1067/22-M, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin

1. auf Grund des Geschlechtes bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Z 6 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) diskriminiert wurde, 1. auf Grund des Geschlechtes bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) diskriminiert wurde,

2. auf Grund des Geschlechtes durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß § 13 GlBG Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) nicht diskriminiert wurde, und 2. auf Grund des Geschlechtes durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß Paragraph 13, GlBG Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) nicht diskriminiert wurde, und

3. auf Grund des Alters bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 17 Abs 1 Z 6 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) diskriminiert wurde,3. auf Grund des Alters bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) diskriminiert wurde,

4. auf Grund des Alters durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß § 27 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) nicht diskriminiert wurde,4. auf Grund des Alters durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß Paragraph 27, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) nicht diskriminiert wurde,

kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.kann gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1979, idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Wien, 11. September 2023

Dr.in Eva Matt

Vorsitzende des Senates I der GBKVorsitzende des Senates römisch eins der GBK

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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