Diskriminierungsgrund
Ethnische ZugehörigkeitDiskriminierungstatbestand
Einlassverweigerung in DiskothekText
Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am … über den am … eingelangten Antrag von Herrn A und Herrn B (in der Folge „Erst- und Zweitantragsteller“), vertreten durch die Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (in der Folge GAW), betreffend die Überprüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die AntragsgegnerinDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am … über den am … eingelangten Antrag von Herrn A und Herrn B (in der Folge „Erst- und Zweitantragsteller“), vertreten durch die Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (in der Folge GAW), betreffend die Überprüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin
X GmbHrömisch zehn GmbH
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung des Erst- und des Zweitantragstellers aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG vorliegt.gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung des Erst- und des Zweitantragstellers aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag vom … im Wesentlichen wie folgt dar:
Der Erst- und Zweitantragsteller hätten am … das Lokal „…“ der Antragsgegnerin besuchen wollen. Sie seien vom Türsteher angewiesen worden, zu warten, weil der Club bereits voll sei. Als einige Personen den Club verlassen hätten, hätten sie noch einmal versucht, Einlass zu erhalten. Der Türsteher habe ihnen mitgeteilt, dass er sie noch nicht hineinlassen könne.
Einige Freunde der Antragsteller seien bereits im Lokal gewesen. Diese hätten gemeint, dass es gar nicht so voll sei und sie nicht verstünden, weshalb die Antragsteller nicht hineingelassen werden. Die Freunde hätten versucht, mit dem Türsteher zu sprechen und ihm mitgeteilt, dass die Antragsteller mit ihnen hier seien. Der Türsteher habe erwidert, dass er die zwei nicht einlassen werde.
Die Antragsteller seien nicht stark alkoholisiert gewesen, es habe auch keinen Dresscode gegeben, dem sie nicht entsprochen hätten.
In der Folge sei eine Gruppe von Personen eingelassen worden, die angegeben hätten, dass sie keine Reservierung hätten, obwohl den Antragstellern vom Türsteher mitgeteilt worden sei, dass nur Personen mit Reservierung eingelassen würden.
Es sei den Antragstellern sodann klargeworden, dass der Grund für die Einlassverweigerung ihr Aussehen und ihre Hautfarbe sei. Alle Personen, welche eingelassen worden seien, seien Österreicher bzw. weiß gewesen. Dies gelte auch für die Freunde der Antragsteller, welche eingelassen worden seien. Die Antragsteller seien Perser und ihr Aussehen mittelöstlich.
Von der Antragsgegnerin langte bei der GAW am … eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Antragsgegnerin ein, welche am … unverändert auch beim Senat III der GBK eingebracht wurde und in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:Von der Antragsgegnerin langte bei der GAW am … eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Antragsgegnerin ein, welche am … unverändert auch beim Senat römisch drei der GBK eingebracht wurde und in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Die Rechtsanwaltskanzlei … vertrete seit vielen Jahren die rechtlichen Interessen des Inhabers der … ständig rechtsfreundlich. Nachweislich sei es in den letzten fast 15 Jahren nicht vorgekommen, dass sich ein potentieller Besucher bei der GAW beschwert hätte. Am … sei aufgrund einer privaten Feier grundsätzlich eine geschlossene Gesellschaft gegeben gewesen. Dies bedeute allerdings nicht, dass bis zum Ende der Öffnungszeit keine anderen Gäste hineingelassen werden würden.
Die Türsteher seien für die Sicherheit der Gäste zuständig, in keiner Weise würde ein Interesse daran bestehen, Bestimmungen des GlBG zu verletzen. Die Türsteher seien bei Dunkelheit tätig und in dieser sei es gar nicht möglich, beim Erstkontakt die fremde Herkunft eines potentiellen Besuchers festzustellen.
Es sei bekannt, dass unter den Besuchern der Lokale … ein hoher Anteil an Personen mit Migrationshintergrund sei. Es liege der Antragsgegnerin daher völlig fern, irgendeinem Besucher, der nicht alkoholisiert sei, aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit den Zugang ins Lokal zu verwehren. Damit sei die Angelegenheit wohl entsprechend aufgeklärt und auch erledigt, die Antragsteller seien eingeladen, unter Mitnahme dieses Schreibens bei nächster Gelegenheit die … aufzusuchen.
In der Sitzung des Senates III am … wurden Herr A (Erstantragsteller) und Herr B (Zweitantragsteller) und Herr Y (informierter Vertreter der Antragsgegnerin) befragt:In der Sitzung des Senates römisch drei am … wurden Herr A (Erstantragsteller) und Herr B (Zweitantragsteller) und Herr Y (informierter Vertreter der Antragsgegnerin) befragt:
Der Erstantragsteller erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass er und der Zweitantragsteller am gegenständlichen Abend in das Lokal der Antragsgegnerin gehen hätten wollen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie nicht hineindürften. Sie seien davon ausgegangen, dass der Club voll gewesen sei und sie eingelassen würden, wenn andere Gäste den Club verlassen würden. Als alle paar Minuten Personen den Club verlassen hätten, hätten sie bei den Türstehern nochmals nachgefragt, ob sie hineindürften, aber sie hätten weiterhin – insgesamt etwas fünf bis zehn Minuten – warten müssen ohne eine Reaktion der Türsteher zu erhalten.
Ein Freund der Antragsteller, der bereits im Club gewesen sei, hätte den Antragstellern auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Lokal nicht so voll sei. Der Freund sei sodann herausgekommen und habe die Türsteher auch gefragt, weshalb die Antragsteller, die zu seiner Gruppe gehören würden, nicht hineingelassen werden, und diese hätten geantwortet, dass „diese zwei nicht hinein kommen“.
Die Freunde, die bereits im Club gewesen seien, seien alle sehr ähnlich wie die Antragsteller angezogen gewesen und seien alle Europäer bzw. Österreicher gewesen. Der Freund der vor das Lokal gekommen sei, sei Österreicher oder Deutscher.
Die Antragsteller hätten weiter gewartet und beobachtet, wie weitere Personen in das Lokal eingelassen worden seien. Die Antragsteller hätten gefragt, warum andere hineinkönnten und sie nicht und es sei ihnen mitgeteilt worden, dass diese Personen reserviert hätten. Die Antragsteller hätten in der Folge diese Personen gefragt, ob sie eine Reservierung hätten, was von diesen verneint worden sei.
Zu diesem Zeitpunkt hätten die Antragsteller festgestellt, dass etwas nicht stimme und es einen anderen Grund gebe, warum sie nicht eingelassen würden. Die Antragsteller seien angemessen gekleidet und nicht alkoholisiert gewesen.
Die Antragsteller hätten Fotos von den Türstehern gemacht und seien dann nach 30 bis 40 Minuten, es sei schon nach Mitternacht gewesen, gegangen.
Der Zweitantragsteller gab in seiner Befragung zusammengefasst an, dass sich der Sachverhalt nach Mitternacht ereignet habe. Die Antragsteller hätten den Club das erste Mal besuchen wollen. Die Antragsteller hätten in das Lokal gewollt und davor gewartet. Es sei kein Eintrittspreis verlangt worden. Zwei Türsteher seien vor dem Lokal gestanden. Auf Nachfrage hätten diese mitgeteilt, dass sie warten müssten, weil es zu voll sei und erst Personen das Lokal verlassen müssten.
Sie hätten beobachtet, dass Personen mit ihren Jacken das Lokal verlassen hätten, was bedeute, dass sie endgültig gehen würden, da man die Jacken im Club abgeben müsse. Die Antragsteller hätten die Türsteher daher wieder gefragt, ob sie nun in den Club dürften, aber diese seien nicht aufmerksam gewesen und hätten die Antragsteller ignoriert.
Der Zweitantragsteller habe sodann einen Freund, der bereits im Club gewesen sei, gebeten, kurz raus zu kommen und mit den Türstehern zu reden. Die Türsteher hätten keinen Grund genannt, weswegen die Antragsteller nicht eingelassen worden waren und weiterhin nicht eingelassen würden.
Die Antragsteller hätten weiter gewartet und beobachtet, dass Personen mit ihren Jacken hinein- und hinausgegangen seien. Es sei klar gewesen, dass mehr oder weniger jeder reinkommen würde, aber die Antragsteller nicht.
Es sei schwer zu sagen, welcher ethnischen Herkunft die eingelassenen und herauskommenden Personen zuzuordnen seien, aber ein Großteil seien österreichische Jugendliche gewesen.
Die Türsteher hätten die ein- und ausgehenden Personen nicht gezählt.
Herr Y erläuterte in seiner Befragung als informierter Vertreter der Antragsgegnerin, dass er für den Club verantwortlich und am gegenständlichen Abend auch zufällig vor Ort gewesen sei. Wenn die Antragsteller vorbringen würden, der Club sei nicht voll gewesen, dann verstehe er das nicht. Es gebe eine Beschränkung der Personenzahl, das Lokal sei für 150 Personen zugelassen. Der Personenandrang sei größer als die verfügbaren Plätze.
Es stimme nicht, dass nur Weiße oder Europäer im Lokal gewesen seien. Es gebe auch Veranstaltungen, die von Personen mit nicht-weißer Hautfarbe organisiert würden. Der Befragte sei selbst ausländischer Abstammung. Es stimme nicht, dass die Zielgruppe nur Weiße oder Österreicher seien. Es komme jeder rein, wenn er reserviere oder rechtzeitig da sei. Wenn das Lokal voll sei und gesetzlich nicht mehr Personen reindürften, müsse man leider viele abweisen. Wenn Personen alkoholisiert seien oder unter Drogeneinfluss stünden oder aggressiv seien, würden sie auch nicht eingelassen werden.
Der Befragte sei seit … in dieser Gegend tätig und habe tagtäglich mit Menschen unterschiedlichster Herkunft und Religionen zu tun. Es habe noch keinen solchen Vorfall gegeben.
Die Türsteher würden ständig wechseln, der Befragte als Besitzer des Lokals habe niemanden fix beschäftigt. Viele als Türsteher eingesetzte Personen würden auf Honorarbasis arbeiten. Er habe dafür eine Liste von Personen, die aushelfen würden. Grundsätzlich seien zwei Türsteher vor Ort. Am gegenständlichen Abend sei er einer von zweien gewesen. Er sei auch im Lokal unterwegs gewesen und habe sich die ganze Zeit über bewegt.
Es sei von außen schwer festzustellen, ob das Lokal voll sei. Jeder Gast müsse einen Meter Abstand um sich herum haben, das könne man drinnen mit freiem Auge schätzen. Wenn die maximale Besucheranzahl erreicht sei, teile man dies dem Türsteher mit. Man müsse auch darauf achten, dass einige Besucher nur hinaus rauchen gehen, oder doch länger das Lokal verlassen, um essen zu gehen, und wieder zurückkommen würden.
Wenn das Lokal voll sei, sei es egal, ob Frauen oder Männer eingelassen werden wollen. Bei einer geschlossenen Gesellschaft kämen nur die eingeladenen Gäste rein. Es komme oft vor, dass das gesamte Lokal gemietet werde. Am gegenständlichen Abend habe es eine geschlossene Gesellschaft gegeben, aber er wisse nicht mehr, wer es gemietet habe. Die Unterlagen dazu würden nicht über den Jahreswechsel hinaus aufgehoben werden, er mache nur eine einfache Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung für Steuerzwecke und brauche sie daher nicht mehr.
Der Befragte und die Antragsteller gaben bei einer Gegenüberstellung beiderseits an, sie würden einander nicht kennen.
Herr Y führte weiter aus: Von dem verfahrensgegenständlichen Vorfall habe er erst durch das Schreiben der Gleichbehandlungsanwaltschaft erfahren. Es tue ihm leid, wenn sich die Antragsteller diskriminiert gefühlt hätten. Es sei bestimmt keine Absicht gewesen, sie zu beleidigen. Der Befragte habe selber keine hellere Hautfarbe als die Antragsteller und er beurteile Menschen auch nicht nach ihrem Aussehen.
Der Befragte verstehe, dass die Türsteher den Grund der Einlassverweigerung nicht immer nennen oder auch Fragen dazu ignorieren würden. Es seien immer viele Personen, mit denen man zu tun habe, und man würde vieles erleben. Es könne auch gefährlich werden.
Zum Vorbringen der Antragsteller, dass zwei Personen vor der Türe für den Einlass zuständig gewesen seien, sei auszuführen, dass nur eine der Personen auf den Bildern ein Türsteher gewesen sei. Aber es stünden immer wieder einige Personen vor der Türe, auch Bekannte oder Verwandte.
Es sei möglich, dass am gegenständlichen Abend auch Personen außerhalb der geschlossenen Gesellschaft eingelassen wurden.
Der Club öffne um 21:00 Uhr, bis 00:00 sei er meistens voll, und sei dann bis 3:00 Uhr oder 3:30 Uhr geöffnet. Ab 00:00 Uhr werde es ruhiger. Wenn jemand den Club anmiete, bekomme man von dieser Person die Information zur den Einlassmodalitäten und ein Band als Zutrittsberechtigung.
Zum Vorbringen der Antragsteller, dass Personen mit Jacken den Club endgültig verlassen würden, sei anzumerken, dass es Anfang November gewesen sei, und Gäste durchaus ihre Jacken holen würden, um nach draußen zu gehen, nur um zu rauchen. Diese Personen müssten in die Gästekalkulation natürlich auch einbezogen werden. Andere Personen würden vielleicht in der Nähe etwas essen gehen, beim Würstelstand oder bei McDonald’s, hätten aber ein Eintrittsband und könnten dann jederzeit wieder zurück in den Club.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission nimmt auf Grund der Aussagen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission nimmt auf Grund der Aussagen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Erst- und des Zweitantragstellers gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob die Einlassverweigerung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Erst- und des Zweitantragstellers erfolgte oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Erst- und des Zweitantragstellers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob die Einlassverweigerung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Erst- und des Zweitantragstellers erfolgte oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses Paragraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts. Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Der Senat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Am … wollten die Antragsteller den Club „…“ der Antragsgegnerin besuchen. Die Antragsteller wurden von den Türstehern nicht eingelassen und ihnen mitgeteilt, dass der Club zu voll sei und sie warten müssten. Es gab keine Schlange vor dem Club.
Die Antragsteller beobachteten in der Folge, dass Personen den Club verließen, und fragten deshalb nochmals nach, ob sie nun eingelassen würden, was verneint wurde.
Ein Freund der Antragsteller, der sich bereits im Club befunden hatte, kam vor das Lokal und teilte den Antragstellern mit, dass es drinnen nicht voll sei. Er fragte die Türsteher außerdem, warum die Antragsteller nicht eingelassen würden. Der Türsteher teilte ihm mit, dass die Antragsteller nicht eingelassen werden, ohne einen Grund zu nennen.
Die Antragsteller warteten insgesamt rund 30 bis 40 Minuten vor dem Lokal. In dieser Zeit verließen mehrere Personen den Club. Da sie Jacken trugen und sich entfernten, ist davon auszugehen, dass sie den Club endgültig verließen.
Den Antragstellern wurde auf wiederholte Nachfrage mitgeteilt, dass sie nur eingelassen werden könnten, wenn sie eine Reservierung hätten. In der Folge fragten die Antragsteller bei eben eingelassenen Personen nach, ob diese eine Reservierung haben, was diese verneinten.
Bei mindestens einem Großteil der eingelassenen Personen handelte es sich um Menschen mit weißer Hautfarbe.
Die Antragsteller waren nicht betrunken, angemessen gekleidet und waren nicht aggressiv oder haben ein in anderer Weise unangebrachtes Verhalten gesetzt.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung des Erst- und des Zweitantragstellers aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit iSd § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG. Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung des Erst- und des Zweitantragstellers aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG.
Da die Antragsgegnerin sich ihrer Mitarbeiter/innen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient, hat sie im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB auch für fremdes Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter/innen einzustehen.Da die Antragsgegnerin sich ihrer Mitarbeiter/innen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient, hat sie im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auch für fremdes Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter/innen einzustehen.
Die Dienstleistungen (Diskothekenbetrieb) der Antragsgegnerin können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Die Dienstleistungen (Diskothekenbetrieb) der Antragsgegnerin können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.
Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt. Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.
Aus den Schilderungen der Antragsteller ging nachvollziehbar und glaubwürdig hervor, dass sich der Vorfall im Wesentlichen wie im Antrag ausgeführt zugetragen hat. Deren Aussagen lassen für den Senat III keinen Zweifel daran, dass die oder der Türsteher den Erst- und Zweitantragsteller am gegenständlichen Abend aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht in das Lokal eingelassen haben. Aus den Schilderungen der Antragsteller ging nachvollziehbar und glaubwürdig hervor, dass sich der Vorfall im Wesentlichen wie im Antrag ausgeführt zugetragen hat. Deren Aussagen lassen für den Senat römisch drei keinen Zweifel daran, dass die oder der Türsteher den Erst- und Zweitantragsteller am gegenständlichen Abend aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht in das Lokal eingelassen haben.
Der Erst- und Zweitantragsteller erfüllten am gegenständlichen Abend alle zulässigen Einlasskriterien. Nach Ansicht des Senates haben die Antragsteller kein Verhalten gesetzt, das eine Einlassverweigerung objektiv begründen könnte; ein solches wurde von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass der Club zum Zeitpunkt des Eintreffens der Antragsteller bereits voll gewesen und voll geblieben sei, war für den Senat nicht nachvollziehbar. Die eingelassenen Gäste wurden von den Türstehern nicht gezählt. Dass man mit freiem Auge erkennen könne, wie viel Platz um die einzelnen Gäste sei und man daher genau wisse, wie viele Personen sich im Club befinden, während Personen unbestimmter Zahl nach außen wechseln und wieder zurückkehren, ist für den Senat nicht glaubhaft. Der Senat stellt außerdem fest, dass in der Zeit, in der die Antragsteller vor der Türe warteten, andere Personen in den Club eingelassen wurden, die keine Reservierung hatten. Ebenso verließen Personen den Club endgültig. Dies zeigt nach Ansicht des Senates eine gewisse Fluktuation der Gäste, die es nicht glaubhaft erscheinen lässt, dass die beiden Antragsteller ausschließlich aus Kapazitätsgründen nicht eingelassen wurden.
Zu den Beweislastregeln des Gleichbehandlungsgesetzes ist anzumerken, dass gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 leg.cit. beruft, diesen glaubhaft zu machen hat. Dem/der Antragsgegner/in obliegt es bei Berufung auf § 35 Abs. 1 leg.cit. zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Zu den Beweislastregeln des Gleichbehandlungsgesetzes ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. beruft, diesen glaubhaft zu machen hat. Dem/der Antragsgegner/in obliegt es bei Berufung auf Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
In diesem Zusammenhang kommt der mündlichen Befragung der Beteiligten und dem Eindruck, den der erkennende Senat von ihnen gewinnt, eine Schlüsselrolle bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu.
Die Antragsteller schilderten in ihrer mündlichen Befragung die erhobenen Vorwürfe in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dass sich dieser Vorfall in ihrer subjektiven Wahrnehmung und Erinnerung so zugetragen hat, stellte sich für den Senat nachvollziehbar und glaubwürdig dar. Insoweit ist den Antragstellern daher die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gelungen. Dafür reicht es, dass ein Sachverhalt erwiesen wird, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen typischen Geschehensablauf hindeutet.
Die Rechtfertigungsversuche der Antragsgegnerin vermochten den Senat nicht davon zu überzeugen, dass den Antragstellern allein aufgrund eines vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Grundes der Einlass verweigert wurde und sich der Vorfall nicht so abgespielt hat, wie die Antragsteller glaubwürdig geschildert haben. Insbesondere war die Begründung, der Club sei bereits zu voll gewesen, um zwei weitere Personen einzulassen, angesichts der ständigen Fluktuation von Gästen nicht schlüssig und glaubhaft. Zwar wurde betont, bei den Einlasskriterien keinen Unterschied zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft oder Hautfarbe zu machen, hinsichtlich dieses Einzelfalles erscheint dies dem Senat jedoch nicht glaubhaft. Zweifel daran konnten von dem Vertreter der Antragsgegnerin auch nicht widerlegt werden, zumal er den Geschehensablauf, insbesondere die Personalpolitik an der Tür, keinesfalls widerspruchsfrei darlegen konnte (es sei niemand angestellt, es gäbe einen angestellten Türsteher, die Personen würden laut einer Liste auf Honorarbasis tageweise wechselnd beigezogen, es stünde nur eine Person an der Tür, es stünden 2 Personen an der Tür, er sei an der Tür gestanden, er sei im Lokal immer unterwegs gewesen; es habe eine geschlossene Gesellschaft gegeben, deren Veranstalter er nicht nennen könne, wohingegen die Freunde der Antragsteller dennoch eingelassen worden waren). Auch der vom ihm geschilderte Anwaltswechsel stimmt nicht mit dem Inhalt des anwaltlichen Schreibens überein, wonach ihn die Kanzlei seit vielen Jahren vertreten würde (und nicht infolge Todes seines früheren Anwalts erst vor wenigen Wochen eingesprungen sei). Der Antragsgegnerin ist es demnach gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. nicht gelungen, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass kein gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz verpöntes Motiv der Einlassverweigerung des Erst- und Zweitantragstellers zugrunde lag. Der Senat ist sohin nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überzeugt davon, dass der Erst- und Zweitantragsteller aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht in das Lokal der Erstantragsgegnerin eingelassen wurden.Die Rechtfertigungsversuche der Antragsgegnerin vermochten den Senat nicht davon zu überzeugen, dass den Antragstellern allein aufgrund eines vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Grundes der Einlass verweigert wurde und sich der Vorfall nicht so abgespielt hat, wie die Antragsteller glaubwürdig geschildert haben. Insbesondere war die Begründung, der Club sei bereits zu voll gewesen, um zwei weitere Personen einzulassen, angesichts der ständigen Fluktuation von Gästen nicht schlüssig und glaubhaft. Zwar wurde betont, bei den Einlasskriterien keinen Unterschied zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft oder Hautfarbe zu machen, hinsichtlich dieses Einzelfalles erscheint dies dem Senat jedoch nicht glaubhaft. Zweifel daran konnten von dem Vertreter der Antragsgegnerin auch nicht widerlegt werden, zumal er den Geschehensablauf, insbesondere die Personalpolitik an der Tür, keinesfalls widerspruchsfrei darlegen konnte (es sei niemand angestellt, es gäbe einen angestellten Türsteher, die Personen würden laut einer Liste auf Honorarbasis tageweise wechselnd beigezogen, es stünde nur eine Person an der Tür, es stünden 2 Personen an der Tür, er sei an der Tür gestanden, er sei im Lokal immer unterwegs gewesen; es habe eine geschlossene Gesellschaft gegeben, deren Veranstalter er nicht nennen könne, wohingegen die Freunde der Antragsteller dennoch eingelassen worden waren). Auch der vom ihm geschilderte Anwaltswechsel stimmt nicht mit dem Inhalt des anwaltlichen Schreibens überein, wonach ihn die Kanzlei seit vielen Jahren vertreten würde (und nicht infolge Todes seines früheren Anwalts erst vor wenigen Wochen eingesprungen sei). Der Antragsgegnerin ist es demnach gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. nicht gelungen, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass kein gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz verpöntes Motiv der Einlassverweigerung des Erst- und Zweitantragstellers zugrunde lag. Der Senat ist sohin nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überzeugt davon, dass der Erst- und Zweitantragsteller aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht in das Lokal der Erstantragsgegnerin eingelassen wurden.
Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Erst- und des Zweitantragstellers aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Erst- und des Zweitantragstellers aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt und ihnen auch online eine Kommunikationsmöglichkeit mit Impressum bietet.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt und ihnen auch online eine Kommunikationsmöglichkeit mit Impressum bietet.
Insbesondere sollen durch die Antragsgegnerin taugliche innerbetriebliche Strukturen zur Vermeidung von Diskriminierungen geschaffen werden, wie gründliche Schulungen der Mitarbeiter/innen und auf Honorarbasis Tätigen hinsichtlich aller relevanten Gesetzesmaterien, insbesondere dem Gleichbehandlungsgesetz.
Ferner soll auf der Website der Antragsgegnerin (https://www...net/) und in deren Social-Media-Auftritten (Facebook, Instagram etc.) ab sofort ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufgenommen werden, sowie an derselben Stelle explizit darauf hingewiesen werden, dass niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes haben die betroffenen Personen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz an die Antragsteller zu leisten. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes haben die betroffenen Personen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz an die Antragsteller zu leisten.
13. September 2023
Dr.in Maria Wais
(Vorsitzende)
Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024