Norm
§13 Abs1 Z5 B-GlBGDiskriminierungsgrund
AlterDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Die Gleichbehandlungskommission des Bundes
Senat IISenat römisch zwei
hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (= Antragsteller) in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „Mentor/Mentorin X (E2a/...)“ im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie X aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden sei, folgendeshat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (= Antragsteller) in einem Gutachten nach Paragraph 23 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „Mentor/Mentorin römisch zehn (E2a/...)“ im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie römisch zehn aufgrund des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden sei, folgendes
Gutachten
beschlossen:
Die Bestellung von B zum Mentor X (E2a/...) im BZS X stellt keine Diskriminierung von A beim beruflichen Aufstieg aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar. Die Bestellung von B zum Mentor römisch zehn (E2a/...) im BZS römisch zehn stellt keine Diskriminierung von A beim beruflichen Aufstieg aufgrund des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG dar.
Begründung
Der Antrag von A, eingebracht durch seine rechtsfreundliche Vertretung ..., langte am ... bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. In diesem Antrag brachte er im Wesentlichen das Folgende vor:
Der Antragsteller habe sich am ... um die Planstelle „Mentor/Mentorin X (E2a/...)“ im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie X beworben. Im Zusammenhang mit dieser Bewerbung liege eine Diskriminierung im Sinne des B-GlBG vor.Der Antragsteller habe sich am ... um die Planstelle „Mentor/Mentorin römisch zehn (E2a/...)“ im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie römisch zehn beworben. Im Zusammenhang mit dieser Bewerbung liege eine Diskriminierung im Sinne des B-GlBG vor.
A sei seit mehr als ... Jahren dem BMI zugehörig und seit mehr als ... Jahren als Beamter in der Verwendungsgruppe E2a. Seit ... sei er im Bildungszentrum X (BZS X) als hauptamtlicher Lehrender (Polizeilehrer) tätig. Ab ... sei der Antragsteller im „Planungsteam“ gewesen, welches für die Stunden- und Terminplanung für die ... zuständig sei. Während der Pandemiezeit seien diese Aktivitäten beinahe zu 100% vom Antragsteller allein, mit geringer Unterstützung von anderen Beamten, erledigt worden. ... habe der Antragsteller seine Aktivitäten im Planungsteam zurückgelegt.A sei seit mehr als ... Jahren dem BMI zugehörig und seit mehr als ... Jahren als Beamter in der Verwendungsgruppe E2a. Seit ... sei er im Bildungszentrum römisch zehn (BZS römisch zehn) als hauptamtlicher Lehrender (Polizeilehrer) tätig. Ab ... sei der Antragsteller im „Planungsteam“ gewesen, welches für die Stunden- und Terminplanung für die ... zuständig sei. Während der Pandemiezeit seien diese Aktivitäten beinahe zu 100% vom Antragsteller allein, mit geringer Unterstützung von anderen Beamten, erledigt worden. ... habe der Antragsteller seine Aktivitäten im Planungsteam zurückgelegt.
Im ... sei die gegenständliche Planstelle im Bildungszentrum X vakant geworden. Die Planstelle sei letztlich an ... verliehen worden. Dieser sei ... geboren, ... in den Bundesdienst eingetreten und ... in die Verwendungsgruppe E2a ernennt worden. Der Antragsteller sei ... geboren, ... in den Bundesdienst eingetreten und ... in die Verwendungsgruppe E2a ernannt worden. Er sei ausgebildeter ...trainer, habe die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A2 abgelegt und viel mehr interne Ausbildungen absolviert als B. Weiters sei A österreichweit als Mitglied des ... -Teams tätig und unterrichte in dieser Funktion in diversen Kursformen (...).Im ... sei die gegenständliche Planstelle im Bildungszentrum römisch zehn vakant geworden. Die Planstelle sei letztlich an ... verliehen worden. Dieser sei ... geboren, ... in den Bundesdienst eingetreten und ... in die Verwendungsgruppe E2a ernennt worden. Der Antragsteller sei ... geboren, ... in den Bundesdienst eingetreten und ... in die Verwendungsgruppe E2a ernannt worden. Er sei ausgebildeter ...trainer, habe die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A2 abgelegt und viel mehr interne Ausbildungen absolviert als B. Weiters sei A österreichweit als Mitglied des ... -Teams tätig und unterrichte in dieser Funktion in diversen Kursformen (...).
Aufgrund der bisherigen dienstlichen Laufbahn des Antragstellers, seiner erworbenen und bereits mehrfach in mehr als ... Jahren Bundesdienst, davon mehr als ... Jahre als E2a Beamter, unter Beweis gestellten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere als hauptamtlicher Lehrender (Polizeilehrer), sowie der Zugehörigkeit zum Planungsteam sei der Antragsteller der bestgeeignetste Bewerber für diese Planstelle gewesen. Außerdem sei während seiner Tätigkeit im Planungsteam B für den Antragsteller lediglich in geringem Ausmaß unterstützend gewesen, und die Arbeit beinahe ausschließlich vom Antragsteller erledigt worden.
A sei am ... von der Dienstbehörde in Kenntnis gesetzt worden, dass er für die gegenständliche Planstelle nicht in Betracht komme, wobei ihm keinerlei Begründung genannt worden sei.
Der Antragsteller sei deshalb davon überzeugt, dass er die Planstelle alleine aufgrund seines Alters nicht bekommen habe und deshalb eine Diskriminierung vorliege.
Dem Antrag waren die Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle, der Bewerbungsbogen inkl. Laufbahndatenblatt des Antragstellers sowie das Ablehnungsschreiben vom ... angeschlossen.
In der Ausschreibung waren neben den allgemeinen bzw. gesetzlichen Erfordernissen (Erfüllung der Ernennungserfordernisse; eingehende Kenntnisse über die Organisation und den Dienstbetrieb der Bundespolizei; eingehende Kenntnisse der Gesetze, Rechtsvorschriften, Dienstanweisungen usw.) die absolvierte, für hauptamtliche Lehrende bei der SIAK vorgesehene akademische pädagogische Ausbildung sowie eine mehrjährige Erfahrung als hauptamtlich Lehrende/Lehrender gefordert.
Das „Anforderungsprofil“ beinhaltete im Wesentlichen:
Führungskompetenz (Gewichtung: 30%)
Absolvierte Führungsausbildungen; Zielorientierung; Erfahrung in dienst- und / oder fach-
vorgesetzter Funktion; Verantwortungsbewusstsein
Personale und soziale Kompetenzen (Gewichtung: 30%)
Authentizität, Selbstsicherheit und Vorbildwirkung im Auftreten; Kommunikationstalent;
Team- und Motivationsfähigkeit; Konfliktfähigkeit; Selbstreflexion
Fachkompetenz (Gewichtung: 20%)
Methodenkompetenz; fächerübergreifende vernetzte Fähigkeiten und Kenntnisse; gutes
Selbst- und Zeitmanagement; eingehende EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der im
Exekutivdienst zur Anwendung gelangenden automationsunterstützen Kommunikationstools
Pädagogische Kompetenz (Gewichtung: 20%)
Rhetorische Kenntnisse und Fähigkeiten; pädagogische Kenntnisse und FähigkeitenDas „Anforderungsprofil“ beinhaltete im Wesentlichen:, Führungskompetenz (Gewichtung: 30%), Absolvierte Führungsausbildungen; Zielorientierung; Erfahrung in dienst- und / oder fach-, vorgesetzter Funktion; Verantwortungsbewusstsein, Personale und soziale Kompetenzen (Gewichtung: 30%), Authentizität, Selbstsicherheit und Vorbildwirkung im Auftreten; Kommunikationstalent;, Team- und Motivationsfähigkeit; Konfliktfähigkeit; Selbstreflexion, Fachkompetenz (Gewichtung: 20%), Methodenkompetenz; fächerübergreifende vernetzte Fähigkeiten und Kenntnisse; gutes, Selbst- und Zeitmanagement; eingehende EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der im, Exekutivdienst zur Anwendung gelangenden automationsunterstützen Kommunikationstools, Pädagogische Kompetenz (Gewichtung: 20%), Rhetorische Kenntnisse und Fähigkeiten; pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten
Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten eines/einer hauptamtlichen Lehrenden seien auf dem Arbeitsplatz auch noch folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Im Bewerbungsbogen machte A zu den einzelnen Anforderungskriterien der Ausschreibung zusammengefasst die folgenden Angaben:
Ad. Führungskompetenz
Aufgrund seiner Tätigkeiten als Sachbearbeiter auf verschiedenen Inspektionen und einem Fachbereich von mehr als ... Jahren und den damit verbundenen Diensten im Rahmen von Einsatzleitung bei Großveranstaltungen, sowie der Anordnung und Führung eines ...-Einsatzes aufgrund habe er sich entsprechende Kompetenzen angeeignet. Ferner habe er im Rahmen der ... einen ...-Kurs im Einsatz ... geführt.
Ad. personaIe und soziale Kompetenzen
Seit seinem Eintritt in die Bundesgendarmerie ... seien mehr als ... Jahre vergangen und er habe in diesem Zeitraum in verschiedenen Funktionen und Aufgabenstellungen sein Engagement und Einwirken auf ein gemeinsames Gelingen des polizeilichen Erfolges im Außen- und lnnendienst gelegt. Dabei sei es ihm wichtig eine gute Gesprächskultur im Bereich der Dienstführenden, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der neu hinzukommenden Beamtinnen und Beamten zu etablieren. Ferner sei es ihm ein großes Bedürfnis, für Fragen und Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets bereit zu sein, aber auch den Kommandanten und dessen Stellvertretern und die eingeteilten Sachbearbeiter in allen Belangen der Führung der Dienststelle zu unterstützen.
Ad. Fachkompetenz
Der Antragsteller sei seit dem Jahr ... in der Aus- und Fortbildung tätig und unter anderem Trainer verschiedener EDV-Applikationen. Als hauptamtlich Lehrender sei er in den Modulen ..., ..., ..., ..., ..., ... tätig.
Ad. pädagogische Kompetenz
Er habe den Studienlehrgang „...“ sowie „...“ absolviert. Seit ... sei er in der Aus- und Fortbildung tätig und dies von verschiedenen EDV-Applikationen, im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung im Rahmen der X, sowie im Rahmen der ...Ausbildung und in ... Lehrgängen österreichweit und sei Angehöriger des Trainerpools „...“. Er absolviere mehrere Seminare, um die pädagogischen Kompetenzen zu vertiefen.Er habe den Studienlehrgang „...“ sowie „...“ absolviert. Seit ... sei er in der Aus- und Fortbildung tätig und dies von verschiedenen EDV-Applikationen, im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung im Rahmen der römisch zehn, sowie im Rahmen der ...Ausbildung und in ... Lehrgängen österreichweit und sei Angehöriger des Trainerpools „...“. Er absolviere mehrere Seminare, um die pädagogischen Kompetenzen zu vertiefen.
Das Laufbahndatenblatt von A listet die folgenden Verwendungen im Bundesdienst:
...
Die folgenden Ausbildungen sind im Laufbahndatenblatt angegeben:
...
Vortragstätigkeiten:
...
Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte das BMI mit Schreiben vom ... eine Stellungnahme zum Antrag von A in welcher ausgeführt wird, dass die Stellungnahmen sowie der Besetzungsvorschlag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten für den Reihungsvorschlag herangezogen worden seien. Gerade die unmittelbaren Vorgesetzten würden aufgrund ihrer Dienst- und Fachaufsicht ein objektives Bewertungsergebnis erstellen können. Die Kompetenzen seien völlig transparent und ausführlich und somit auch für Außenstehende nachvollziehbar dargelegt worden. Im Ergebnis sei B gegenüber den Mitbewerbern der Vorzug zu geben gewesen.
Weder die Leitung des Zentrums für Grundausbildung, noch der Dienststellenausschuss (DA), noch die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI hätten Einwände gegen die in Aussicht genommene Planstellenbesetzung vorgebracht. Es sei zwar zutreffend, dass B weniger Dienstjahre und weniger „E2a-Jahre“ vorweisen könne, allerdings sollte einem/einer hervorragend geeigneten Mitbewerber/Mitbewerberin die „spätere Geburt“ nicht zum Nachteil gereichen.
Der Stellungnahme waren die Bewerbungsunterlagen von B, die Stellungnahme der Leitung des BSZ X zu B, die Stellungnahem der Leitung des BSZ X zu A, die Reihung der Bewerber, die Zustimmung des DA, das Mitwirkungsersuchen und die Rückmeldung der GBB sowie das Einteilungsschreiben angeschlossen.Der Stellungnahme waren die Bewerbungsunterlagen von B, die Stellungnahme der Leitung des BSZ römisch zehn zu B, die Stellungnahem der Leitung des BSZ römisch zehn zu A, die Reihung der Bewerber, die Zustimmung des DA, das Mitwirkungsersuchen und die Rückmeldung der GBB sowie das Einteilungsschreiben angeschlossen.
Das Laufbahndatenblatt des zum Zug gekommenen Bewerbers, B enthält die folgenden Informationen:
Verwendungen im Bundesdienst:
...
Zusätzliche Ausbildungen:
...
Vortragstätigkeiten:
...
Das Bewerbungsschreiben von B enthält ergänzend folgende Angaben:
Als Dienststellenverantwortlicher habe er sich ...- ... bereits erste Führungskenntnisse aneignen können. ... sei er bei der Bewältigung des ... für die Dienstplanung von über ... Kolleginnen und Kollegen in einem Planungsteam mitverantwortlich gewesen. Seit ... sei er ...trainer und in dieser Zeit bei diversen Programmumstellungen (...) in Projekten und auch als Vortragender tätig. Als Lehrender unterrichte er seit ... die Gegenstände ..., ... und ... und unter anderem bei den ... im BZS X als Prüfungsleiter tätig gewesen. Seit ... sei er mit der Unterrichtsplanung der ...-Kurse betraut, seit ... sei er BZS-Koordinator im Modul „...“. In seiner langjährigen Vortragstätigkeit als ...trainer sowie der Mitwirkung in verschiedenen Projekten (...) habe er seine Team- und Motivationsfähigkeit besonders unter Beweis gestellt. In dieser Zeit habe er sich eigenständig zusätzliche EDV-Anwenderkenntnisse angeeignet.
Seit ... habe er praktische Erfahrungen als Vortragender und als Bindeglied zur Leitung des BZS X in der Stundenplanerstellung gesammelt. Die Rückmeldungen der Kollegenschaft und der Teilnehmer/-innen der ... seien bisher sehr gut. Als Dienststellenverantwortlicher habe er sich ...- ... bereits erste Führungskenntnisse aneignen können. ... sei er bei der Bewältigung des ... für die Dienstplanung von über ... Kolleginnen und Kollegen in einem Planungsteam mitverantwortlich gewesen. Seit ... sei er ...trainer und in dieser Zeit bei diversen Programmumstellungen (...) in Projekten und auch als Vortragender tätig. Als Lehrender unterrichte er seit ... die Gegenstände ..., ... und ... und unter anderem bei den ... im BZS römisch zehn als Prüfungsleiter tätig gewesen. Seit ... sei er mit der Unterrichtsplanung der ...-Kurse betraut, seit ... sei er BZS-Koordinator im Modul „...“. In seiner langjährigen Vortragstätigkeit als ...trainer sowie der Mitwirkung in verschiedenen Projekten (...) habe er seine Team- und Motivationsfähigkeit besonders unter Beweis gestellt. In dieser Zeit habe er sich eigenständig zusätzliche EDV-Anwenderkenntnisse angeeignet., Seit ... habe er praktische Erfahrungen als Vortragender und als Bindeglied zur Leitung des BZS römisch zehn in der Stundenplanerstellung gesammelt. Die Rückmeldungen der Kollegenschaft und der Teilnehmer/-innen der ... seien bisher sehr gut.
In der Stellungnahme wird von der Leitung des BZS betreffend A Folgendes ausgeführt:
B bringe Erfahrung in der X nicht nur in fachspezifischen Modulen mit. Eine fundierte Ausbildung habe er im Rahmen des ... absolviert.B bringe Erfahrung in der römisch zehn nicht nur in fachspezifischen Modulen mit. Eine fundierte Ausbildung habe er im Rahmen des ... absolviert.
Zu den zusätzlichen Aufgaben werde ausgeführt, dass B die Leitung des BZS bei der Durchführung der ... unterstützen könne, die Wahrnehmung administrativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der X stelle für ihn kein Problem dar. Er pflege einen wertschätzenden Umgang, er halte die notwendige Distanz zu den Auszubildenden, ohne dabei überheblich zu wirken. In den vergangenen Jahren sei er mehrmals auf die Leitung zugekommen, um mehr Verantwortung übertragen zu bekommen. Er erfülle die Bindegliedfunktion zwischen der Leitung und den Lehrenden bzw. Lernenden. In der ... zeige er sein fächerübergreifendes Wissen. Die Leitung des BZS begrüße die Bewerbung von B. Zu den zusätzlichen Aufgaben werde ausgeführt, dass B die Leitung des BZS bei der Durchführung der ... unterstützen könne, die Wahrnehmung administrativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der römisch zehn stelle für ihn kein Problem dar. Er pflege einen wertschätzenden Umgang, er halte die notwendige Distanz zu den Auszubildenden, ohne dabei überheblich zu wirken. In den vergangenen Jahren sei er mehrmals auf die Leitung zugekommen, um mehr Verantwortung übertragen zu bekommen. Er erfülle die Bindegliedfunktion zwischen der Leitung und den Lehrenden bzw. Lernenden. In der ... zeige er sein fächerübergreifendes Wissen. Die Leitung des BZS begrüße die Bewerbung von B.
Die Leitung des BZS X beurteilte A wie folgt:Die Leitung des BZS römisch zehn beurteilte A wie folgt:
Zu den zusätzlichen Aufgaben könne ausgeführt werden, eine Unterstützung der Leitung des BZS bei der Durchführung der ... denkbar sei. Aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften seien Schwierigkeiten denkbar. Die Wahrnehmung von administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der ...-Lehrgänge könne planungstechnisch von A umgesetzt werden. Probleme erkenne die Leitung in der Kommunikation mit den Lehrenden. Die Unterrichtsplanung könne in technischer Hinsicht durchgeführt werden. Die Koordinierung der Lehrenden und Lehrgegenstände in der ... werde problematisch eingeschätzt. Aufgrund seiner Persönlichkeit und den Feststellungen der Leitung in der Vergangenheit werde es herausfordernd, wenn A als ein Bindeglied zwischen der Leitung des BZS und dem Lehrkörper fungiert. Die Unterstützung, Betreuung und Beratung aller Lehrenden werde ebenfalls kritisch gesehen, da er in der Vergangenheit Unterschiede zwischen den einzelnen Lehrenden gemacht habe. A wirkte bisher wenig an der Auswahl von Lehrpersonal mit. Er habe in der Vergangenheit in der Entwicklung von Blended-Learning Konzepten mitgewirkt. Eine Mitwirkung an der Weiterentwicklung fächerübergreifender Unterrichtsmethoden und Lernerfolgskontrollen werde kritisch gesehen. A habe in der Vergangenheit sehr viele Module und Ausbildungen gemacht, diese aber beendet oder aus persönlichen Gründen abgebrochen. Außerdem lege er Module zurück, um sich auf die Persönlichkeitsbildung zu konzentrieren. Eine Mitwirkung an einer temporären und inhaltlichen Zielentwicklung für die ... und Weiterentwicklung des Lehrplans werde ebenfalls kritisch gesehen. Dazu gehört auch die Evaluierung von Lehrinhalten und die Mitarbeit in der Qualitätssicherung. Eine Mitwirkung im Bildungscontrolling sei durchaus denkbar, da A ein akribischer Arbeiter sei.
... habe sich A sowohl für die Planstelle des Mentors X als auch für jene des Mentors ... beworben. ... habe er sich nicht auf die Planstelle des Mentors X beworben. Seine Bewerbung sei ... auf die Planstelle des Mentors ... erfolgt.... habe sich A sowohl für die Planstelle des Mentors römisch zehn als auch für jene des Mentors ... beworben. ... habe er sich nicht auf die Planstelle des Mentors römisch zehn beworben. Seine Bewerbung sei ... auf die Planstelle des Mentors ... erfolgt.
In einem Schreiben von dem Leiter des BZS X ... wird die Reihung der Bewerber/innen vorgenommen: B sei in höchstem Maße, A in geringem Maße geeignet. In einem Schreiben von dem Leiter des BZS römisch zehn ... wird die Reihung der Bewerber/innen vorgenommen: B sei in höchstem Maße, A in geringem Maße geeignet.
Das Schreiben enthält eine Gegenüberstellung der Kompetenzen der Bewerber:
B
A
Zielorientierung
...
...
Fach- Dienstvorgesetzter
...
...
Verantwortungsbewusstsein
...
...
Authentizität
...
...
Vorbild
...
...
Selbstsicherheit
...
...
Kommunikation
...
...
Teamfähigkeit
...
...
Motivationsfähigkeit
...
...
Konfliktfähigkeit
...
...
Selbstreflexion
...
...
Selbst- Zeitmanagement
...
...
EDV-Kenntnisse
...
...
Rhetorik
...
...
Pädagogik
...
...
Zusammenarbeit Leitung
...
...
...
...
Den in der Anlage der Stellungnahme des BMI befindlichen E-Mails ist zu entnehmen, dass es Seitens der AG für Gleichbehandlungsfragen sowie des Dienststellenausschusses keine Einwände gegen die vorgeschlagene Besetzung der Planstelle mit B gegeben hat.
An der Sitzung des Senates II der B-GBK am ... nahmen der Antragsteller, seine rechtsfreundliche Vertretung ..., als Dienstgebervertreter ... (Leiter des BZS X), ... (stv. Leiter des BZS X) und ... (Dienstgebervertreter des BMI) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte (GBB) ... teil. An der Sitzung des Senates römisch zwei der B-GBK am ... nahmen der Antragsteller, seine rechtsfreundliche Vertretung ..., als Dienstgebervertreter ... (Leiter des BZS römisch zehn), ... (stv. Leiter des BZS römisch zehn) und ... (Dienstgebervertreter des BMI) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte (GBB) ... teil.
Auf Ersuchen der Vorsitzenden darzulegen, weshalb er glaube, bei der Besetzung der Planstelle „Mentor/Mentorin X (E2a/...)“ BZS X mit B aufgrund des Alters diskriminiert worden zu sein, führte der Antragsteller aus: Er sei ... geboren und ... der damaligen Bundesgendarmerie beigetreten. Seit ... sei er dienstführender Wachebeamte. Er sei Sachbearbeiter auf verschiedenen Polizeiinspektionen gewesen und seit ... als hauptamtlicher Lehrender im BZS X tätig. Er habe seine Agenden als Lehrender zum Wohle der Auszubildenden und auch im Sinne des BZS ausgeführt. Während der Pandemiezeit habe er einen Kollegen, der überwiegend im Homeoffice gewesen sei, unterstützt. Es sei nicht absehbar gewesen, dass es eine weitere Mentor*innenstelle X geben werde und trotzdem habe er die Planungsagenden übernommen. Nachdem die ... X Mentor*innenstelle besetzt worden sei, habe er seine Agenden zurückgelegt, aber seine Unterstützung zugesagt. Er habe damals schon ausgeführt, dass er diese Planstelle sehr gerne bekommen hätte. Als wieder ausgeschrieben worden sei, habe er sich zum insgesamt ... Mal auf eine E2a/... Planstelle beworben und B habe die Planstelle bekommen, obwohl hauptsächlich er die Stundenplanung und Termingestaltung erledigt habe. Er sei jünger als er, sowohl an Lebens- als auch an Exekutivjahren. Auf die Frage der Vorsitzenden, wann er im Planungsteam gewesen sei, antwortete der Antragsteller, von ,,, bis ..., Auf die Frage, warum er glaube, dass die Planstellenbesetzung mit dem Alter zu tun habe, antwortete er, aufgrund des großen Altersunterschiedes zwischen ihm und B.Auf Ersuchen der Vorsitzenden darzulegen, weshalb er glaube, bei der Besetzung der Planstelle „Mentor/Mentorin römisch zehn (E2a/...)“ BZS römisch zehn mit B aufgrund des Alters diskriminiert worden zu sein, führte der Antragsteller aus: Er sei ... geboren und ... der damaligen Bundesgendarmerie beigetreten. Seit ... sei er dienstführender Wachebeamte. Er sei Sachbearbeiter auf verschiedenen Polizeiinspektionen gewesen und seit ... als hauptamtlicher Lehrender im BZS römisch zehn tätig. Er habe seine Agenden als Lehrender zum Wohle der Auszubildenden und auch im Sinne des BZS ausgeführt. Während der Pandemiezeit habe er einen Kollegen, der überwiegend im Homeoffice gewesen sei, unterstützt. Es sei nicht absehbar gewesen, dass es eine weitere Mentor*innenstelle römisch zehn geben werde und trotzdem habe er die Planungsagenden übernommen. Nachdem die ... römisch zehn Mentor*innenstelle besetzt worden sei, habe er seine Agenden zurückgelegt, aber seine Unterstützung zugesagt. Er habe damals schon ausgeführt, dass er diese Planstelle sehr gerne bekommen hätte. Als wieder ausgeschrieben worden sei, habe er sich zum insgesamt ... Mal auf eine E2a/... Planstelle beworben und B habe die Planstelle bekommen, obwohl hauptsächlich er die Stundenplanung und Termingestaltung erledigt habe. Er sei jünger als er, sowohl an Lebens- als auch an Exekutivjahren. Auf die Frage der Vorsitzenden, wann er im Planungsteam gewesen sei, antwortete der Antragsteller, von ,,, bis ..., Auf die Frage, warum er glaube, dass die Planstellenbesetzung mit dem Alter zu tun habe, antwortete er, aufgrund des großen Altersunterschiedes zwischen ihm und B.
Der Dienstgebervertreter des BMI führte dazu aus, dass B ...trainer sei und somit über umfangreiches Wissen auf ...ebene verfüge. Dies sei für die elektronische Personaleinsatzplanung nicht unerheblich. B sei proaktiv, wolle sich einbringen und gehe aktiv auf die Leitung zu. Der Altersunterschied von ... Jahren sei nicht eklatant, darüber hinaus müsse man sich vom Senioritätsprinzip verabschieden, denn es würden die Qualifikationen und Leistungen zählen.
A monierte, dass er auch ...trainer gewesen sei und seit ... in verschiedenen EDV-Applikationen als Trainer tätig gewesen sei. Er verfüge über entsprechende Belobigungszeugnisse. Der Dienstgebervertreter des BMI entgegnete, dass er das aus der Bewerbung nicht herausgelesen habe und sehr viele dieser Module veraltete Programme seien, die in der Exekutive keine Anwendung mehr fänden.
Auf die Frage der Vorsitzenden, warum B besser geeignet gewesen sei, antwortete der Leiter des BZS X, hauptsächlich aufgrund seines Persönlichkeitsprofils. Der Mentor X stelle die Nahtstelle zwischen der Leitung, dem Lehrkörper und den Lernenden dar. B lasse keine Hektik aufkommen und bleibe auch in stressigen Situationen ruhig, er kommuniziere mit der Leitung, sei immer erreichbar und setze seine Aufgaben akribisch, genau und in fast fehlerfreier Weise um. B behandle alle gleich und könne mit jedem.Auf die Frage der Vorsitzenden, warum B besser geeignet gewesen sei, antwortete der Leiter des BZS römisch zehn, hauptsächlich aufgrund seines Persönlichkeitsprofils. Der Mentor römisch zehn stelle die Nahtstelle zwischen der Leitung, dem Lehrkörper und den Lernenden dar. B lasse keine Hektik aufkommen und bleibe auch in stressigen Situationen ruhig, er kommuniziere mit der Leitung, sei immer erreichbar und setze seine Aufgaben akribisch, genau und in fast fehlerfreier Weise um. B behandle alle gleich und könne mit jedem.
Der stellvertretende Leiter des BZS X hielt fest, dass der Antragsteller B ja auch kenne, da er mit ihm zusammengearbeitet habe. Die fachliche Qualifikation werde A nicht abgesprochen, aber es handle sich um einen sehr sensiblen Bereich und der Antragsteller habe hier Mankos.Der stellvertretende Leiter des BZS römisch zehn hielt fest, dass der Antragsteller B ja auch kenne, da er mit ihm zusammengearbeitet habe. Die fachliche Qualifikation werde A nicht abgesprochen, aber es handle sich um einen sehr sensiblen Bereich und der Antragsteller habe hier Mankos.
Auf die Frage, warum dem Antragsteller genug Vertrauen entgegengebracht worden sei, die Planungsagenden zu übernehmen, es aber für die Planstelle nicht gereicht habe, antwortete der stellvertretende Leiter des BZS X, dass nach der Zurücklegung der Agenden keine Kommunikation mehr seitens des Antragstellers stattgefunden habe. Auf die Frage, inwieweit die Vorerfahrung des Antragstellers in der Planungstätigkeit berücksichtigt worden sei, antwortete der Leiter des BZS X, dass die Umsetzung der Planungstätigkeit erlernbar sei. Auf die Frage, wieviel zu planen sei, antwortete er, es sei ein Teil der Mentor*innenfunktion, es müsse aber auch kommuniziert werden. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass A diese Tätigkeit ... Jahre gemacht habe und der Leiter des BZS X antwortete, der Antragsteller habe den bestehenden Mentor nur unterstützt. Auf die Frage, ob er es gut gemacht habe, antwortete er, die technische Umsetzung schon. Die Frage, ob sich das Verhalten des Antragstellers seit ... verändert habe, bejahte der Leiter des BZS X.Auf die Frage, warum dem Antragsteller genug Vertrauen entgegengebracht worden sei, die Planungsagenden zu übernehmen, es aber für die Planstelle nicht gereicht habe, antwortete der stellvertretende Leiter des BZS römisch zehn, dass nach der Zurücklegung der Agenden keine Kommunikation mehr seitens des Antragstellers stattgefunden habe. Auf die Frage, inwieweit die Vorerfahrung des Antragstellers in der Planungstätigkeit berücksichtigt worden sei, antwortete der Leiter des BZS römisch zehn, dass die Umsetzung der Planungstätigkeit erlernbar sei. Auf die Frage, wieviel zu planen sei, antwortete er, es sei ein Teil der Mentor*innenfunktion, es müsse aber auch kommuniziert werden. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass A diese Tätigkeit ... Jahre gemacht habe und der Leiter des BZS römisch zehn antwortete, der Antragsteller habe den bestehenden Mentor nur unterstützt. Auf die Frage, ob er es gut gemacht habe, antwortete er, die technische Umsetzung schon. Die Frage, ob sich das Verhalten des Antragstellers seit ... verändert habe, bejahte der Leiter des BZS römisch zehn.
Die GBB ... führte aus, dass seitens der AG für Gleichbehandlungsfragen keine Einwände gegen die Besetzung mit B bestanden hätten. Sie kenne weder den Antragsteller noch B und könne sich daher nur anhand der Unterlagen und der heutigen Ausführungen ein Bild machen. A sei offenbar fachlich sehr gut geeignet, weise aber Mängel in der persönlichen Eignung auf. Sie sehe keine Diskriminierung des Antragstellers.
A replizierte, dass er zwar vor der Pandemie nur unterstützend tätig gewesen sei, aber als ein Kollege überwiegend im Homeoffice gewesen sei, habe hauptsächlich er die Agenden übernommen.
Die Frage von As rechtsfreundlicher Vertretung, ob der Dienstgeber oder eine dritte Person auf die Bestellung Einfluss genommen habe und ob eine bestimmte politische Gesinnung von Nöten gewesen sei, verneinte der stellvertretende Leiter des BZS X. Die Frage von As rechtsfreundlicher Vertretung, ob der Dienstgeber oder eine dritte Person auf die Bestellung Einfluss genommen habe und ob eine bestimmte politische Gesinnung von Nöten gewesen sei, verneinte der stellvertretende Leiter des BZS römisch zehn.
Die B-GBK hat erwogen:
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis u.a. aufgrund des Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis u.a. aufgrund des Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.
Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMI für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMI für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.
A begründete seinen Antrag an die B-GBK betreffend die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung damit, dass er für die gegenständliche Planstelle besser geeignet gewesen sei als B und er die Stelle aufgrund seines Altes nicht erhalten habe. Der Antragsteller sei sowohl an Lebens- wie auch an Dienstjahren deutlich älter als der zum Zug gekommene Bewerber. Seine bessere Eignung ergebe sich aus seiner Erfahrung von mehr als ... Jahren als E2a-Beamter, seiner Zugehörigkeit zum Planungsteam und der Vielzahl an absolvierten Ausbildungen.
Das BMI begründete die Bestellungsentscheidung zugunsten B mit dessen besseren Eignung, da er sich aktiv einbringe, auch in stressigen Situationen ruhig bleibe, mit der Leitung kommuniziere, immer erreichbar sei und seine Aufgaben akribisch, genau und in fast fehlerfreier Weise umsetze. Insgesamt schneide B in einigen Ausschreibungskriterien besser ab als der Antragsteller. Die unmittelbaren Vorgesetzten hätten umfassend Stellung genommen und einen genauen Qualifikationsvergleich herangezogen.
Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, im welchem Ausmaß die Bewerberinnen und Bewerber
die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich festgestellt
werden kann, wer über die bessere fachliche und persönliche Eignung verfügt.Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, im welchem Ausmaß die Bewerberinnen und Bewerber, die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich festgestellt, werden kann, wer über die bessere fachliche und persönliche Eignung verfügt.
Der Laufbahnvergleich von A und B ergibt, dass der Antragsteller um ... Jahre älter ist sowie eine um eine um ... Jahre längere Dienstzeit (Eintritt ... bzw. ...) vorweisen kann. Der Antragsteller ist seit ... hauptamtlich Lehrende/r am BZS X, der zum Zug gekommene Bewerber seit ... als Lehrender dienstzugeteilt, seit ... ebenfalls hauptamtlich Lehrender. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann daher festgestellt werden, dass A über umfangreiche Erfahrungen verfügt und in seiner langen Dienstzeit entsprechend Kenntnisse erwerben konnte. Der Laufbahnvergleich von A und B ergibt, dass der Antragsteller um ... Jahre älter ist sowie eine um eine um ... Jahre längere Dienstzeit (Eintritt ... bzw. ...) vorweisen kann. Der Antragsteller ist seit ... hauptamtlich Lehrende/r am BZS römisch zehn, der zum Zug gekommene Bewerber seit ... als Lehrender dienstzugeteilt, seit ... ebenfalls hauptamtlich Lehrender. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann daher festgestellt werden, dass A über umfangreiche Erfahrungen verfügt und in seiner langen Dienstzeit entsprechend Kenntnisse erwerben konnte.
Der Dienstgeber konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass, die (insbesondere persönliche) Eignung für die Position des Mentors beim Antragsteller nicht im selben Ausmaß gegeben war, wie bei B. Im Einzelnen ist zu den in der Ausschreibung genannten Anforderungskriterien auszuführen:
Zur Führungskompetenz wurde betreffend den Antragsteller festgestellt, dass dieser Mängel bei der Zielorientierung aufweist, da er nicht ausreichend Rücksicht auf die Bedürfnisse im BZS X nimmt. Ebenso zeigen sich Mängel im Verantwortungsbewusstsein, da er Hierarchie stark lebt, was bereits zu Unstimmigkeiten geführt hat. Demgegenüber wurde betreffend B festgestellt, dass er zielorientiert und engagiert arbeitet und ausreichend Verantwortungsbewusstsein besitzt. Die daraus abgeleitete Besserbewertung des zum Zug gekommenen Bewerbers in diesem Kriterium ist für den Senat schlüssig. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, seine diesbezügliche bessere Eignung darzulegen.Zur Führungskompetenz wurde betreffend den Antragsteller festgestellt, dass dieser Mängel bei der Zielorientierung aufweist, da er nicht ausreichend Rücksicht auf die Bedürfnisse im BZS römisch zehn nimmt. Ebenso zeigen sich Mängel im Verantwortungsbewusstsein, da er Hierarchie stark lebt, was bereits zu Unstimmigkeiten geführt hat. Demgegenüber wurde betreffend B festgestellt, dass er zielorientiert und engagiert arbeitet und ausreichend Verantwortungsbewusstsein besitzt. Die daraus abgeleitete Besserbewertung des zum Zug gekommenen Bewerbers in diesem Kriterium ist für den Senat schlüssig. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, seine diesbezügliche bessere Eignung darzulegen.
Betreffend die Kompetenzen des Antragstellers stellten die Vorgesetzten mangelnde Kommunikationsfähigkeiten, fehlende Selbstsicherheit vor hierarchisch höheren Kolleg/innen, wenig Motivationsfähigkeit und fehlende Konfliktfähigkeit fest. Außerdem ist er ein Einzelgänger. B besitzt ein vorbildhaftes und authentisches Auftreten und die notwendige Motivations- und Konfliktfähigkeit. Aus diesen Beschreibungen ergibt sich die bessere Bewertung des Bewerbers B schlüssig.
Die Dienstgebervertreter konnten in der Sitzung außerdem glaubhaft darlegen, dass es vor allem die sozialen und persönlichen Fähigkeiten sind, die als Mentor ausschlaggebend sind. Es ist insbesondere der Umgang mit Kollegen, das Auftreten und die Zusammenarbeit mit Leitung wichtig. Dies ergibt sich auch aus den in der Ausschreibung angeführten Aufgaben. Die bessere Eignung von B in diesem Kriterium konnte nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Fachkompetenz sowie pädagogische Kompetenz liegen bei beiden Bewerbern im geforderten Ausmaß vor. In diesem Zusammenhang hält der Senat fest, dass diese Kompetenzen des Antragstellers wenig Würdigung in der Bewertung erhalten haben. Wenngleich schlüssig dargelegt wurde, dass vor allem die sozialen und persönlichen Fähigkeiten ausschlaggebend waren, sind die Bewertungen anhand der Ausschreibung vorzunehmen. Diese sieht für die Fachkompetenzen sowie die pädagogischen Kompetenzen eine Gewichtung von jeweils 20% vor, und wäre daher in der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen gewesen.
Ergänzend sei auch auf das Vorbringen der Vorgesetzten betreffend die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben hingewiesen. Demnach wäre es herausfordernd, würde A als Bindeglied zwischen der Leitung des BZS und dem Lehrkörper fungieren. Eine Mitwirkung an der Zielentwicklung für die ... und Weiterentwicklung des Lehrplans wird ebenfalls kritisch gesehen. B kann die Bindegliedfunktion zwischen der Leitung und dem Lehrkörper erfüllen. Einer Zusammenarbeit stehe auf dienstlicher und persönlicher Ebene nichts entgegen. Diese Beurteilungen ergeben in der Zusammenschau mit der Bewertung in den einzelnen Kriterien sowie den Ausführungen der Dienstgebervertreter in der Sitzung ein schlüssiges Bild und sind demnach für den Senat nachvollziehbar.
Zusammenfassend stellt der Senat fest, dass die schriftlichen Ausführungen der Leitung des BZS X schlüssig sind und sich in der Sitzung des Senates der Eindruck bestätigte, dass die Leiter des BZS X die Bewertungen sorgfältig und objektiv vorgenommen haben. Zusammenfassend stellt der Senat fest, dass die schriftlichen Ausführungen der Leitung des BZS römisch zehn schlüssig sind und sich in der Sitzung des Senates der Eindruck bestätigte, dass die Leiter des BZS römisch zehn die Bewertungen sorgfältig und objektiv vorgenommen haben.
Das BMI konnte insgesamt darlegen, warum B besser für die gegenständliche Planstelle geeignet ist und die deutlich längere Dienstzeit des Antragstellers nicht alleine ausreicht. Der Dienstgeber konnte glaubhaft darlegen, dass es dem Antragsteller an der persönlichen Eignung mangelt, somit die Entscheidung zu Gunsten von B auf sachlichen und objektiven Erwägungen beruhte, sodass bei der gegenständlichen Personalentscheidung kein sachfremdes Motiv ausschlaggebend war. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, das Vorbringen der Leitung des BZS X zu entkräften. Das BMI konnte insgesamt darlegen, warum B besser für die gegenständliche Planstelle geeignet ist und die deutlich längere Dienstzeit des Antragstellers nicht alleine ausreicht. Der Dienstgeber konnte glaubhaft darlegen, dass es dem Antragsteller an der persönlichen Eignung mangelt, somit die Entscheidung zu Gunsten von B auf sachlichen und objektiven Erwägungen beruhte, sodass bei der gegenständlichen Personalentscheidung kein sachfremdes Motiv ausschlaggebend war. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, das Vorbringen der Leitung des BZS römisch zehn zu entkräften.
Der Senat erkennt aufgrund des gesamten Vorbringens an, dass es in den letzten Jahren Probleme bzw. Differenzen zwischen A und seinen Vorgesetzten gegeben hat. Ausschlaggebend für die Besetzung der Planstelle war aber jedenfalls die bessere Qualifikation von B im Vergleich zu A.
Der Senat kam aus den dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass die Bestellung von B zum Mentor X (E2a/...) im BZS X keine Diskriminierung von A beim beruflichen Aufstieg aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstellt. , Der Senat kam aus den dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass die Bestellung von B zum Mentor römisch zehn (E2a/...) im BZS römisch zehn keine Diskriminierung von A beim beruflichen Aufstieg aufgrund des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstellt.
Wien, September 2023
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023