Gbk 2025/2/17 GBK III/332/24

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Veröffentlicht am 17.02.2025
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/332/24

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 17. Februar 2024 über den am 5. Jänner 2024 eingelangten Antrag der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) für A (in der Folge „antragstellende Person“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch die Antragsgegnerin XY (…) gemäß § 31 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 17. Februar 2024 über den am 5. Jänner 2024 eingelangten Antrag der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) für A (in der Folge „antragstellende Person“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch die Antragsgegnerin XY (…) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch die Antragsgegnerin nicht vorliegt.

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Die antragstellende Person lebe in Österreich, nutze regelmäßig die Züge der XY und möchte auch das Angebot, ein Schlafwagenabteil im Nachtzug zu nutzen, wahrnehmen. Beim Versuch, ein Ticket für die Strecke Wien-Hamburg zu erwerben, sei diese auf folgende Hindernisse gestoßen:

In der „…Tickets“-Anwendung („App“) für Mobiltelefone müsse zwingend ein Geschlecht „männlich“ oder „weiblich“ gewählt werden, um ein Schlafabteil zu buchen. Weiche man auf die ebenfalls von der Antragsgegnerin betriebenen Webseite „WebsiteY“ aus, erhalte man als „erwachsene“ Person die Möglichkeit, neben „männlich“ und „weiblich“ auch „divers/keine Angabe“ zu wählen. Wähle man letztere Angabe, erhalte man allerdings lediglich ein – im Verhältnis zu 2-Personen-Abteilen teureres – Einzelabteil angeboten. Wähle man dieses Einzelabteil aus, erscheine erst im nächsten Schritt, unter den Auswahloptionen mit Preisangabe, die Anmerkung, man könne sich für Buchungen von 2- bzw. 3-Personen Abteilen täglich von 6-21 Uhr telefonisch an das Kund:innenservice wenden. Die antragstellende Person erachte sich durch die Ausgestaltung des Schlafwagenangebots der XY aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am 5. Februar 2024 im Wesentlichen folgende Stellungnahme ein:

Die Antragsgegnerin halte fest, dass Gleichbehandlung und die damit einhergehende Möglichkeit einer Buchung ihres Angebots für alle Geschlechter der XY ein großes Anliegen sei. Diversity-Management spiele sowohl innerhalb … als auch in der Kommunikation mit … Kund:innen eine wichtige Rolle. Die eigens eingerichtete Organisationseinheit „Inclusion & Diversity" betrachte „alle Diversity-Dimensionen: Alter, Behinderung, Ethnie, Geschlecht und sexuelle Orientierung“, um die bunte Vielfalt der Beschäftigten zum Vorteil des Unternehmens und der Kund:innen zu nutzen. Die Diversity Charta 2026 sei ein integraler Bestandteil der …strategie.

Bei den einzelnen Dienstleistungen und Produkten würde - soweit möglich - auf eine Anrede bzw. Geschlechtsbezogenheit verzichtet. So würden die Ticketbuchungen (mit teilweiser Ausnahme nur für Buchungen von Tickets für Nachtzüge) geschlechtsneutral erfolgen können. Im … seien die bisherigen Anrede-Auswahlmöglichkeiten „Herr" und „Frau" beim Registrierungsprozess zum XY Konto und bei der Anmeldung zum Newsletter um die Auswahlmöglichkeit „Neutral" ergänzt worden, sodass Kund:innen, die diese Auswahl treffen, auch geschlechtsneutral angesprochen werden würden.

Bei allen Kund:innen- und Kontaktformularen sei die Auswahl Herr/Frau nur noch optional. Bei Nicht Angabe eines Geschlechts erfolge eine geschlechtsneutrale Anrede. Bei Implementierung der diversen XY-Chatbots sei von der Erhebung einer Anrede Abstand genommen worden. Die Grußformeln aller (insbesondere automatisiert) versendeten E-Mails sei auf „Guten Tag, Vorname Zuname" umgestellt worden, sodass nicht mehr wie bisher die Anrede „Sehr geehrte/r Herr/Frau" verwendet werde (beispielsweise bei Buchungsbestätigungen). Auch bei automatisierten Adressblöcken, insbesondere im Kontext von …, sei die Umstellung auf diese allgemeine geschlechtsneutrale Grußformel vorgenommen und mit ihren Kooperationspartner:innen abgestimmt worden.

In Zusammenhang mit der Rechnungslegung seien auch alle Ansprachen in E-Mails auf „Guten Tag" und alle noch nicht geschlechtsneutralen Begriffe in den Rechnungen entsprechend geändert worden (zB Kund:innennummer, Kund:innenservice und …inhaber:in). Eine Abfrage des Geschlechts erfolge durch die XY nur noch teilweise im Rahmen des Buchungsprozesses für Tickets von Beförderungen in Nachtzügen, wobei hier zwischen den beiden Buchungsplattformen Q und P zu unterscheiden sei. Bei Buchung eines Tickets für Sitz- und Liegewägen werde das Geschlecht nur bei Buchung über die Plattform Q abgefragt, nicht aber bei P. Bei Buchung eines Tickets für Schlafwägen erfolge in beiden Buchungssystemen eine Abfrage des Geschlechts, in P allerdings nur bei Buchung von Einzelplätzen in einem Abteil für 2 oder 3 Personen. Wenn ein ganzes Abteil gebucht werde (z.B. 1 Person in einem Abteil für 1 Person oder 2 Personen in einem Abteil für 2 Personen, usw.), erfolge in P keine Abfrage des Geschlechts mehr.

XY sei bereits seit Monaten bestrebt, die Buchungsmöglichkeiten für Personen mit nichtbinärem Geschlecht auf den angeführten Buchungsplattformen zu optimieren. Anpassungen bedürften allerdings aufgrund der hohen Komplexität des Buchungssystems einer grundlegenden systematischen Änderung der Buchungslogik. Eine solche Anpassung müsse zuvor umfassend geprüft, analysiert und unter Einhaltung der Prozessmanagementvorgaben geplant werden, bevor eine Umsetzung stattfinden könne.

Darüber hinaus sei für eine vollständige Freischaltung der Online-Buchungsmöglichkeit aufgrund der internationalen Vereinheitlichung des Buchungssystems für Nachtzüge eine Abstimmung mit allen ausländischen Partnerbahnen zwingend notwendig. Ohne das Einverständnis der Partnerbahnen könne die Antragsgegnerin eine solche Änderung nicht vornehmen, weil das Buchungssystem dann nicht mehr mit den Systemen der Partnerbahnen kompatibel sei. Die Antragsgegnerin stehe im ständigen Austausch mit den internationalen Partnerbahnen und habe bereits die Initiative zur Erarbeitung eines Lösungskonzepts ergriffen. Konkrete Umsetzungsmaßnahmen für die Erweiterung der Buchungsmöglichkeiten für Personen mit nicht-binärem Geschlecht bzw. für die künftige Ausgestaltung des Nachtzugangebots können bislang allerdings noch nicht mitgeteilt werden.

Ungeachtet dessen seien die Auswahlmöglichkeiten für das Geschlecht bei der Buchung auf Q seit Sommer 2023 um eine dritte Auswahlmöglichkeit, nämlich „divers/keine Angabe" für Personen mit nicht-binärem Geschlecht erweitert worden. Somit werde nunmehr auch dieser Personengruppe eine Ticketbuchung für einen Nachtzug ermöglicht, ohne bei der Buchung ein nicht zutreffendes binäres Geschlecht angeben zu müssen. Bei Auswahl des Geschlechts „divers/keine Angabe" sei eine Online-Buchung der Angebote für Sitzwägen, Liegewägen und 1 Personenabteile in Schlafwägen möglich.

Die Ticketbuchung für einen Platz im Schlafwagenabteil „Double“ oder „Triple“ könne nur telefonisch über das Kundenservice erfolgen. Entgegen der Behauptung im Antrag scheine die Information, dass Buchungen im Schlafwagen „Double“ oder „Triple“ telefonisch über das Kund:innenservice möglich seien, nicht erst nach der Auswahl eines Single-Abteils, sondern bereits unmittelbar nach Auswahl des Wagons „Schlafwagen" auf. Die Buchung eines Tickets im Schlafwagen „Double“ oder „Triple“ nur über das Kund:innenservice stelle derzeit aufgrund der strikten Geschlechtertrennung des Angebots in den Schlafwagenabteilen die einzige Möglichkeit dar, weil nur so eine Freischaltung eines 2- oder 3-Personenabeils für Personen mit nicht-binärem Geschlecht erfolgen könne. Bei einer Online-Buchung sei dies aufgrund der internationalen Vereinheitlichung des Buchungssystems für alle Partnerbahnen nicht möglich. Daher stellten die auf Q vorgenommenen Änderungen derzeit eine verhältnismäßige d.h. angemessene Lösung des Problems (der fehlenden Zustimmung der Partnerbahnen) dar, um auch Personen mit nicht-binärem Geschlecht Zugang zu allen Produkten und Dienstleistungen der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

Die Behauptung, dass die Buchung eines Platzes im Schlafwagenabteil generell ausschließlich nur Frauen und Männer offenstehe, sei daher seit Umsetzung der im internationalen Kontext derzeit einzig möglichen Lösung nicht mehr richtig.

In der Sitzung des Senates III am 5. September 2024 wurden die antragstellende Person, informierte Auskunftspersonen für XY (X für Produktmanagement P sowie Y für Plattform Q) befragt:In der Sitzung des Senates römisch drei am 5. September 2024 wurden die antragstellende Person, informierte Auskunftspersonen für XY (römisch zehn für Produktmanagement P sowie Y für Plattform Q) befragt:

Die antragstellende Person erläuterte in ihrer Befragung im Wesentlichen, dass sie öfters das Bedürfnis habe, längere Strecken zu fahren und nicht fliegen möchte. Dabei reise sie in Österreich und in Deutschland. Dafür biete sich der Nachtzug an. Im Buchungsprozess für den Nachtzug habe sie eine Vielzahl von Problemen. Einerseits sei es so, dass man entweder männlich oder weiblich im Schlafwagen angeben müsse. Auf anderen Plattformen gebe es die Möglichkeit, dass man mit der Anrede neutral oder divers weiterkomme, wo man dann verschiedene Angebote bekomme, die meist teurer seien oder es gebe gar kein Angebot. Es gäbe also ein unterschiedliches Angebot und dieses sei teilweise nicht buchbar. Hingegen bestehe im Liegewagen dieses Problem nicht, dort gebe es nur gemischte Abteile und Damenabteile. Liegewagenbuchungen seien für sie aus Sicherheitsinteresse aber leider nicht möglich. Im Antrag beziehe sie sich konkret auf die Stecke nach Hamburg. Gelegentlich fahre sie auch nach Tirol, und für Strecken in Österreich bestehe für sie das gleiche Problem. Es sei also weder innerhalb Österreichs noch nach Deutschland das Problem für sie gelöst. Zu Zielen in anderen europäischen Ländern könne sie nichts sagen.

Die Vertreterin X und der Vertreter Y der Antragsgegnerin erläuterten in ihren Befragungen zusammengefasst, dass es derzeit zwei oder drei Hauptkanäle gebe, über die Nachtzüge online vertrieben würden. Das sei einerseits P als Desktop-Variante und als App-Variante und andererseits Q. In P sei der Vertrieb sämtlicher Angebote enthalten. Auf der Q werde versucht, sich explizit auf Nachtzüge zu fokussieren, um den Buchungsprozess flexibler und leichter für den Nachtzug gestalten zu können. Die Vertreterin römisch zehn und der Vertreter Y der Antragsgegnerin erläuterten in ihren Befragungen zusammengefasst, dass es derzeit zwei oder drei Hauptkanäle gebe, über die Nachtzüge online vertrieben würden. Das sei einerseits P als Desktop-Variante und als App-Variante und andererseits Q. In P sei der Vertrieb sämtlicher Angebote enthalten. Auf der Q werde versucht, sich explizit auf Nachtzüge zu fokussieren, um den Buchungsprozess flexibler und leichter für den Nachtzug gestalten zu können.

P selber (auch für Tagesfahrten) habe eine viel stärkere Verschränkung zu den Nachbarbahnen und deren Vernetzung im Internet, usw. International im Rahmen des UIC (Internationaler Eisenbahnverband) stehe es jeder Bahn frei, ob sie geschlechtsneutral anbiete oder nicht, müsse aber die Vernetzung der Buchungstools berücksichtigen. Beispielsweise biete die schwedische Bahn in ihren Nachtzügen in Skandinavien bereits Mixed-Abteile an. Diese sei mit diesem Angebot derzeit aber noch relativ allein in Europa.

Q setze technisch auf den (international vernetzten) …shop auf. Im Schlafwagen gebe es in der Online Version derzeit noch die Einschränkung auf männlich und weiblich zu besetzende Abteile. Die Antragsgegnerin habe aber die Möglichkeit geschaffen, über das Kundenservice sehr wohl ein gleichwertiges und absolut gleiches Angebot buchen zu können. Das werde auf der Seite Q auch kommuniziert. Die antragstellende Person schreibe, der Hinweis, dass man über das Kundenservice solche Schlafwagen-Abteilplätze buchen könne, komme erst nach Auswahl eines Einzelabteils. Diese Darstellung sei nicht korrekt. Man müsse nur die Kategorie „Schlafwagen“ auswählen, dann würden alle Angebote kommen. Sobald man divers ausgewählt habe, könne man online buchen, und zwar Single-Abteile, bei der Auswahl „divers“ komme aber unten auf der Seite gleich der Hinweis: Für eine Buchung in einem Abteil für 2 oder 3 Personen möge man sich bitte an das Kundenservice wenden. Der Grund, warum derartige Plätze nur über das Kunden:innenservice buchbar seien, aber nicht online, bestehe darin, dass das Kundenservice technisch individuellere Eingriffs-Möglichkeiten biete. Man könne z.B. einen bestimmten Sitzplatz oder Platz in einem Mehrpersonen-Abteil auswählen, etc.

Bei den Nachtzügen sei man im Handeln eingeschränkt, weil man auch auf andere Nachtzugsanbieter:innen auf der Strecke Rücksicht nehmen müsse.

Für Mitte 2025 sei der große Umbau des …shops geplant. Daher biete man bereits auf der Seite Q schneller eine bessere Lösung an. Im Bereich der Schlafwägen gebe es auch in P dann keine Abfrage eines binären Geschlechts mehr. Dann könne man ein Damenabteil oder ein Abteil für alle buchen, so wie es jetzt bereits im Liegewagen-Bereich möglich sei. Im Endeffekt gebe es dort schon Mixed-Abteile, also eine Lösung für diverse Abteile für alle wie in Schweden.

Derzeit sei es so, dass das Kunden:innenservice einen Einzelplatz in einem Schlafwagenabteil bucht und die anderen Plätze blockiert und diese Blockierung nur dann aufheben würde, wenn für diesen Zug auch eine weitere Schlafwagenanfrage für divers ergehe. Also sperre man das Abteil für das Geschlecht divers. Da es sich bei dieser Buchung um Handarbeit handle, könne man dies nicht online anbieten. Wenn das Abteil noch nicht gebucht sei, sei es einfach ein leeres Abteil und die erste Person, die es online buche, entscheide technisch, ob es zum Herren- oder Damen-Abteil werde, und im Fall divers blocke die Antragsgegnerin das Abteil manuell, damit kein Herr bzw. keine Dame das Abteil buchen und so das Geschlecht für das Abteil bestimmen kann.

Die Unterschiede im Bereich der Liege- und Schlafwägen seien historisch gewachsen, sodass es Geschlechter-Trennung nur im (teureren) Schlafwagen gebe. Im Liegewagen seien die Plätze immer schon gemischt vergeben worden, nur im Schlafwagen seien sie immer schon nach Geschlechtern getrennt vergeben worden.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission stellt folgenden Sachverhalt fest:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission stellt folgenden Sachverhalt fest:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der antragstellenden Person gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich ob die antragstellende Person beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antragsgegnerin erfahren hat als Personen eines anderen Geschlechts.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der antragstellenden Person gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich ob die antragstellende Person beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antragsgegnerin erfahren hat als Personen eines anderen Geschlechts.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.Paragraph 33, Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) …

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Die Antragsgegnerin ermöglicht auf ihrem Online-Portal P den Kauf aller ihrer Produkte. Für Nachtzüge gibt es auch einen eigenen Webshop Q.

Die antragstellende Person identifiziert sich weder als männlich noch als weiblich. Im Rahmen des Registrierungsprozesses zum Online-Konto der Antragsgegnerin und der Anmeldung zum Newsletter wurden die Anreden „Herr" und „Frau" um die Auswahlmöglichkeit „Neutral" ergänzt, sodass Kund:innen, die diese Auswahl treffen, geschlechtsneutral angesprochen werden. Bei allen Kund:innen- und Kontaktformularen ist die Auswahl „Herr/Frau“ nur noch optional, andernfalls erfolgt eine geschlechtsneutrale Kommunikation.

Im Bereich der Nachtzüge sind geschlechtsneutrale Buchungsmodalitäten jedoch noch nicht zur Gänze umgesetzt. Die Antragsgegnerin agiert hier im Europäischen Streckennetz als Partnerin und ist demnach von den anderen, insbesondere europäischen, Bahnunternehmen durch Vernetzung und gemeinsame Regelsetzung (durch den UIC - den Internationalen Eisenbahnverband „Union Internationale des Chemins de fer“) abhängig. Die Mehrzahl der europäischen Partner (Ausnahme schwedische Bahnunternehmen) verwenden immer noch die rein binären Geschlechtsformen „Herr“ und „Frau“ bei Zuweisung von geschlechtsbezogenen Schlafwagenabteilen, während - historisch gewachsen – Plätze in Liegewägen geschlechtsneutral vergeben werden, einzige Ausnahme sind hier Damenabteile. Eine geschlechtsneutrale Vergabe von Schlafwagenplätzen in 2- oder 3-Personenabteilen erfolgt bei der Mehrzahl der Bahnen noch nicht.

Die Antragsgegnerin kann im Rahmen der Vernetzung der Buchungstools durch die UIC nicht frei über eine Änderung der Buchungsmodalitäten für gemeinsame Strecken entscheiden, sie ist hierbei von den jeweiligen europäischen Partnerbahnunternehmen abhängig. Die Antragsgegnerin hat diesen Missstand in Beziehung auf nicht-binäre Geschlechtsformen bereits im UIC moniert und Änderungen eingemahnt. Eine Umsetzung ist bereits in Planung.

Die Antragsgegnerin hat bereits vorab folgende Möglichkeiten geschaffen, um geschlechtsneutrale Buchungsmöglichkeiten zu bieten: Wird „divers“ als Geschlecht bei Buchung eines Nachtzugs auf Q ausgewählt, wird mit Hinweis auf die darunterliegende Homepage auf das allgemeine Ticketportal P verwiesen, bei dem bereits eine geschlechtsneutrale Anrede möglich ist und über das Kund:innenservice per Telefon auch eine Buchung eines Schlafwagenplatzes in einem 2- bzw. 3-Personenabteil ermöglicht wird, wobei die Widmung des Abteils für Personen eines nicht binären Geschlechts durch eine Sperre für Online-Buchungen händisch umgesetzt werden muss. Bei Personen eines binären Geschlechts wird die Widmung des Abteils hingegen automatisiert durch das Buchungstool basierend auf der Geschlechtsangabe der ersten Buchung auf „männlich“ oder „weiblich“ festgelegt.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen seitens der Auskunftspersonen der Antragsgegnerin, die einerseits nach der Lebenserfahrung und andererseits online verifiziert werden konnten, und den damit im Wesentlichen auch übereinstimmenden Erfahrungen der antragstellenden Person.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 17. Februar 2025 die Frage des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person aufgrund ihres Geschlechts gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 33 GlBG.Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 17. Februar 2025 die Frage des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person aufgrund ihres Geschlechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, GlBG.

Der den Antidiskriminierungs-Richtlinien1 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.2 „Dienstleistungen“ sind in Art. 57 AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.3 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von der Person bezahlt werden muss, der sie zugutekommt, und 4unabhängig davon, wie die wirtschaftliche Gegenleistung, die das Entgelt für die Dienstleistung darstellt, finanziert wird. Demzufolge gilt als Dienstleistung jegliche Leistung, mit der die erbringende Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, ungeachtet ihres rechtlichen Status, des Tätigkeitszwecks und des betreffenden Tätigkeitsbereichs.5 Der den Antidiskriminierungs-Richtlinien1 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.2 „Dienstleistungen“ sind in Artikel 57, AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.3 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von der Person bezahlt werden muss, der sie zugutekommt, und 4unabhängig davon, wie die wirtschaftliche Gegenleistung, die das Entgelt für die Dienstleistung darstellt, finanziert wird. Demzufolge gilt als Dienstleistung jegliche Leistung, mit der die erbringende Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, ungeachtet ihres rechtlichen Status, des Tätigkeitszwecks und des betreffenden Tätigkeitsbereichs.5

Die Antragsgegnerin bietet auf ihren Online-Portalen Tickets u.a. zur Personenbeförderung einem unbestimmten Personenkreis zum entgeltlichen Erwerb an. Dies ist als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Sinne des § 30 leg.cit. zu qualifizieren. Das Gleichbehandlungsgesetz ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.Die Antragsgegnerin bietet auf ihren Online-Portalen Tickets u.a. zur Personenbeförderung einem unbestimmten Personenkreis zum entgeltlichen Erwerb an. Dies ist als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Sinne des Paragraph 30, leg.cit. zu qualifizieren. Das Gleichbehandlungsgesetz ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf ihr Geschlecht erfolgt.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf ihr Geschlecht erfolgt.

Unter Zugrundelegung der VfGH-Judikatur6 ist unter dem „ausdrücklichen Bezug auf das Geschlecht“ gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. auch der Bezug auf die Geschlechtsidentität einer Person umfasst. Wörtlich hält der VfGH in seinem Erkenntnis fest: „Art. 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“Unter Zugrundelegung der VfGH-Judikatur6 ist unter dem „ausdrücklichen Bezug auf das Geschlecht“ gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. auch der Bezug auf die Geschlechtsidentität einer Person umfasst. Wörtlich hält der VfGH in seinem Erkenntnis fest: „"Art". 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“

Die antragstellende Person ist der Auffassung, dass sie bei Buchung eines Tickets im Schlafwagen des Nachtzugs online keine gleichwertigen Möglichkeiten hat, wie binäre Personen und dass beim Anbot der Dienstleistungen keine Rücksicht auf non binäre Personen genommen werde. Man könne in P nur entweder die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auswählen, was andere Geschlechtsidentitäten ausschließe, und erhalte bei der möglichen Angabe „divers“ auf Q nur die teureren Einzelabteile im Schlafwagen angeboten. Dies stelle eine weniger günstige Behandlung aufgrund der Geschlechtsidentität der antragstellenden Person im Sinne des § 32 Abs. 1 leg. cit. dar.Die antragstellende Person ist der Auffassung, dass sie bei Buchung eines Tickets im Schlafwagen des Nachtzugs online keine gleichwertigen Möglichkeiten hat, wie binäre Personen und dass beim Anbot der Dienstleistungen keine Rücksicht auf non binäre Personen genommen werde. Man könne in P nur entweder die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auswählen, was andere Geschlechtsidentitäten ausschließe, und erhalte bei der möglichen Angabe „divers“ auf Q nur die teureren Einzelabteile im Schlafwagen angeboten. Dies stelle eine weniger günstige Behandlung aufgrund der Geschlechtsidentität der antragstellenden Person im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. dar.

Festzuhalten ist, dass beim Leistungszugang selbst keine Ausgrenzung der antragstellenden Person durch die Antragsgegnerin vorliegt, weil die Tickets letztlich von ihr zu denselben Bedingungen erworben werden können, wie von Personen anderen Geschlechts. Die antragstellende Person wurde vom Kauf an sich nicht ausgeschlossen und hätte einen Platz im Liege- bzw. Schlafwagen erwerben können wie andere Personen auch. Lediglich die Modalitäten dafür sind eingeschränkter als für Personen nicht binären Geschlechts, wobei es für Liegewagenbuchungen in gemischten Abteilen keine Unterschiede gibt. Lediglich für Frauen sind Plätze in geschlechtsbezogenen Liegewagen-Abteilen vorgesehen. In Schlafwägen können geschlechtsbezogene Abteilplätze in 2- oder 3-Personenabteilen nur von Männern und Frauen online gebucht werden. Personen nicht binären Geschlechts können zum Entscheidungszeitpunkt solche Plätze in auf ihre Geschlechtsidentität bezogenen Abteilen nur telefonisch beim Kund:innenservice der Antragsgegnerin buchen, wobei online auf diese Möglichkeit bei Auswahl des nichtbinären Geschlechts unten auf Q hingewiesen wird. Das Abteil muss – unter Berücksichtigung der europäischen Vernetzung der Buchungstools von Eisenbahnen der UIC - händisch (durch Eingabe einer Buchungssperre für online Buchungen) für nicht binäre Personen reserviert werden.

Diese objektive Ungleichbehandlung stellt im Vergleich zu Menschen mit binärer Geschlechtszugehörigkeit eine etwas weniger günstige Behandlung beim Abschluss des Kaufvertrages dar, für die allein entscheidend ist, ob eine Person irgendwelche Nachteile, seien es materielle oder immaterielle, bei Abschluss des Vertrags erleidet oder erlitten hat. Im Anlassfall ist dies in immaterieller Hinsicht zu bejahen, weil der Zugang zur Dienstleistung iSd Gleichbehandlungsrechts (zum Erwerb des Tickets) durch die Notwendigkeit eines Telefongesprächs zeitlich aufwendiger ist.

Der Senat ist der Ansicht, dass in diesem konkreten Fall die Ausnahmebestimmung des § 33 leg.cit. derzeit noch zur Anwendung kommen kann. Die Antragsgegnerin stellt im Registrierungsprozess auf ihren Online-Portalen aufgrund der europäischen Vernetzung der Buchungstools noch ausschließlich auf binäre Geschlechtsidentitäten ab, was als eine Bereitstellung der Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für bestimmte Geschlechter im Sinne des § 33 leg.cit zu qualifizieren ist.Der Senat ist der Ansicht, dass in diesem konkreten Fall die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, leg.cit. derzeit noch zur Anwendung kommen kann. Die Antragsgegnerin stellt im Registrierungsprozess auf ihren Online-Portalen aufgrund der europäischen Vernetzung der Buchungstools noch ausschließlich auf binäre Geschlechtsidentitäten ab, was als eine Bereitstellung der Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für bestimmte Geschlechter im Sinne des Paragraph 33, leg.cit zu qualifizieren ist.

Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines bestimmten Geschlechts stellt gemäß § 33 leg.cit dann keine Diskriminierung dar, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines bestimmten Geschlechts stellt gemäß Paragraph 33, leg.cit dann keine Diskriminierung dar, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Die Antragsgegnerin erläuterte in der Sitzung des Senates glaubhaft und in sich widerspruchsfrei, dass die Umsetzung einer zusätzlichen Auswahlmöglichkeit bei der Angabe des Geschlechts bzw. einer geschlechtsneutralen Anrede in P bereits beauftragt sei und sie erwarte diese - bis Sommer 2025 auch im europäischen Kontext - umsetzen zu können. Die Dauer der Umsetzung wurde mit der hohen Komplexität dieser Systemänderung insbesondere im Zusammenhang mit der Einbindung der europäischen Partnerbahnen der UIC im vernetzten Buchungstool objektiv nachvollziehbar begründet.

Der Senat sieht es im Sinne von § 33 leg.cit - in Anbetracht dessen, dass man im Bereich der technischen Umsetzung für die Buchung von Tickets für Nachtzüge insbesondere auch auf die Vernetzung mit anderen europäischen Nachtzugsanbieter:innen Rücksicht nehmen und diese für eine Erweiterung des online-Angebots erst überzeugen muss, und deshalb versucht, adäquate, den §§ 31 und 32 GlBG entsprechende Ticketbuchungen vorerst nur analog (per Telefongespräch mit dem Kund:innenservice) zu ermöglichen (mit Hinweis darauf in der App- bzw. Desktop-Variante) als verhältnismäßig an, dass eine volle Gleichbehandlung aller Geschlechtsidentitäten online noch nicht gewährleistet ist, weil der Zugang für Personen mit einer nicht binären Geschlechtsidentität ein Telefongespräch zur Buchung eines Platzes in einem geschlechtsbezogenen Schlafwagenabteil erfordert. Dies ist durch das legitime Ziel die Umstellung des Buchungstools im Einklang mit dem UIC und europäischen Partnerbahnen zu erwirken gerechtfertigt, als Mittel jetzt schon solche Buchungen zu ermöglichen auch erforderlich und im Hinblick auf den Zeitaufwand auch angemessen und damit insgesamt als verhältnismäßig zu beurteilen. Zudem hat die Antragsgegnerin bereits in Aussicht gestellt, ihr gesamtes online Buchungssystem, u.a. auch mit der geschlechtsneutralen Anrede und Buchungsmöglichkeit in all ihren Online-Portalen bis Mitte des Jahres 2025 umzusetzen. Es ist für den Senat III GBK nachvollziehbar und verständlich, dass eine derart große technische Umgestaltung vernetzter Buchungssysteme eine gewisse Zeitspanne für Überzeugungsarbeit auch auf europäischer Ebene benötigt und bei zumindest teilweise in Staatsbesitz befindlichen Bahnen - im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung im Rahmen von Förderungen durch die öffentliche Hand – nur schrittweise umgesetzt werden kann.Der Senat sieht es im Sinne von Paragraph 33, leg.cit - in Anbetracht dessen, dass man im Bereich der technischen Umsetzung für die Buchung von Tickets für Nachtzüge insbesondere auch auf die Vernetzung mit anderen europäischen Nachtzugsanbieter:innen Rücksicht nehmen und diese für eine Erweiterung des online-Angebots erst überzeugen muss, und deshalb versucht, adäquate, den Paragraphen 31 und 32 GlBG entsprechende Ticketbuchungen vorerst nur analog (per Telefongespräch mit dem Kund:innenservice) zu ermöglichen (mit Hinweis darauf in der App- bzw. Desktop-Variante) als verhältnismäßig an, dass eine volle Gleichbehandlung aller Geschlechtsidentitäten online noch nicht gewährleistet ist, weil der Zugang für Personen mit einer nicht binären Geschlechtsidentität ein Telefongespräch zur Buchung eines Platzes in einem geschlechtsbezogenen Schlafwagenabteil erfordert. Dies ist durch das legitime Ziel die Umstellung des Buchungstools im Einklang mit dem UIC und europäischen Partnerbahnen zu erwirken gerechtfertigt, als Mittel jetzt schon solche Buchungen zu ermöglichen auch erforderlich und im Hinblick auf den Zeitaufwand auch angemessen und damit insgesamt als verhältnismäßig zu beurteilen. Zudem hat die Antragsgegnerin bereits in Aussicht gestellt, ihr gesamtes online Buchungssystem, u.a. auch mit der geschlechtsneutralen Anrede und Buchungsmöglichkeit in all ihren Online-Portalen bis Mitte des Jahres 2025 umzusetzen. Es ist für den Senat römisch drei GBK nachvollziehbar und verständlich, dass eine derart große technische Umgestaltung vernetzter Buchungssysteme eine gewisse Zeitspanne für Überzeugungsarbeit auch auf europäischer Ebene benötigt und bei zumindest teilweise in Staatsbesitz befindlichen Bahnen - im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung im Rahmen von Förderungen durch die öffentliche Hand – nur schrittweise umgesetzt werden kann.

Das Ziel der Antragsgegnerin der Schaffung einer gemeinsamen gleichbehandlungskonformen online Ticketplattform für den gesamten Nachtzugsverkehr über Österreich hinaus, insbesondere im Bereich der Nachtzüge, vernetzt mit den europäischen Eisenbahnen der UIC, scheint demnach für den Senat ein gerechtfertigtes und die – teilweise analog bleibenden - Mittel vorerst auch notwendig und (bei einer geplanten Umsetzung bis ca. Mitte 2025) zum Erreichen dieses Ziels auch angemessen. Es ist der antragstellenden Person somit zumutbar vorerst bei der online-Buchung teilweise noch auf analoge Mittel (Telefongespräch mit dem Kund:innenservice für ein geschlechtsbezogenes Mehrpersonenabteil im Schlafwagen) ausweichen zu müssen.

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 33 Gleichbehandlungsgesetz eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der antragstellenden Person aufgrund ihres Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz gerade noch nicht vorliegt.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin aufgrund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, Gleichbehandlungsgesetz eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der antragstellenden Person aufgrund ihres Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz gerade noch nicht vorliegt.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, weiterhin mit entsprechenden Nachdruck eine Lösung auch im Bereich der UIC für die europäischen Partnerbahnen anzustreben, die ebenfalls dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot für alle Geschlechter unterliegen.

Zudem wird die Antragsgegnerin ersucht, dem Senat nach Umsetzung der Systemänderungen eine Vollzugsmeldung zu erstatten.

17. Februar 2025

iV Dr.in Maria Wais für Mag. Robert Brunner

(die Vorsitzende in Vertretung des stellvertretenden Vorsitzenden des Senates)

1  RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG.

2  Vgl die ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8. Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 30 Rz 10.

3  Vgl Art 57 Satz 2 lit a – d AEUV.

4  Siehe die zusammenfassende Wiedergabe der Kernaussagen der EuGH-Judikatur in den ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8.

5 

6 5 VfGH 15.7.2018, G 77/2018-9.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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