Gbk 2025/9/3 GBK III/344/24

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Veröffentlicht am 03.09.2025
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 und §35 Abs1 bzw. §32 Abs4 iVm §35 Abs3 GlBG

Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung sowie Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz Prüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/344/24

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 3. September 2025 über den am 4. April 2024 eingelangten Antrag von A und B (in der Folge „1. und 2. Antragsteller:in“) betreffend die Überprüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sowie einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit jeweils des 1. Antragstellers und einer Diskriminierung der 2. Antragstellerin beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, aufgrund ihres Naheverhältnisses zum 1. Antragsteller durch die Antragsgegner Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 3. September 2025 über den am 4. April 2024 eingelangten Antrag von A und B (in der Folge „1. und 2. Antragsteller:in“) betreffend die Überprüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sowie einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit jeweils des 1. Antragstellers und einer Diskriminierung der 2. Antragstellerin beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, aufgrund ihres Naheverhältnisses zum 1. Antragsteller durch die Antragsgegner

1.
X GmbH (in der Folge 1. Antragsgegner) römisch zehn GmbH (in der Folge 1. Antragsgegner)
2.
Y (in der Folge 2. Antragsgegner)
3.
Z (in der Folge 3. Antragsgegner)

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und 4 sowie § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 35, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß

§ 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-

GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

1.       die 1. Antragstellerin A nicht aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des 2. Antragstellers durch Assoziierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß § 32 Abs. 1 und 4 iVm § 31 Abs. 1 GlBG durch den 1. Antragsgegner X GmbH diskriminiert worden ist. 1. die 1. Antragstellerin A nicht aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des 2. Antragstellers durch Assoziierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, GlBG durch den 1. Antragsgegner römisch zehn GmbH diskriminiert worden ist.

2.       die 1. Antragstellerin A nicht aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers durch Assoziierung gemäß § 35 Abs. 1 und 3 iVm § 31 Abs. 1 GlBG vom 2. Antragsgegner Y und vom 3. Antragsgegner Z belästigt worden ist. 2. die 1. Antragstellerin A nicht aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers durch Assoziierung gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, GlBG vom 2. Antragsgegner Y und vom 3. Antragsgegner Z belästigt worden ist.

2.       B nicht aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 GlBG durch den 1. Antragsgegner X GmbH diskriminiert worden ist. 2. B nicht aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, GlBG durch den 1. Antragsgegner römisch zehn GmbH diskriminiert worden ist.

3.       B nicht aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 GlBG vom 2. Antragsgegner Y und vom 3. Antragsgegner Z belästigt worden ist. 3. B nicht aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, GlBG vom 2. Antragsgegner Y und vom 3. Antragsgegner Z belästigt worden ist.

Der Sachverhalt stellt sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Am Datum …2023, wollten die 1. Antragstellerin und ihr aus Tansania stammender schwarzer Ehemann, der 2. Antragsteller, die vom Verein X (1. Antragsgegnerin) veranstaltete …Side Party des Festivals … im Lokal … in … besuchen und hätten sich von ca. 22:00 bis 00:20 Uhr (am folgenden Tag) um Tickets angestellt. Als sie endlich beim Einlassbereich angelangt gewesen seien, hätte der Türsteher, der 2. Antragsgegner, den 2. Antragsteller eindringlich gemustert und ihn gefragt: „Alles klar bei dir?“ Der 2. Antragsteller sei zwar überrascht über die Frage gewesen, habe sich aber nichts weiter dabei gedacht und habe erwidert: „Ja, alles gut, und bei dir?“ Daraufhin sei der 2. Antragsgegner kurz ins Gebäude hineingegangen und habe sich dort an der Eingangstür mit einem Kollegen, dem 3. Antragsgegner besprochen. Dieser habe einen Blick durch die offene Tür auf den 2. Antragsteller geworfen. Nach der kurzen Besprechung mit dem 3. Antragsgegner sei der 2. Antragsgegner zurückgekommen und habe – wie zuvor bei allen anderen wartenden Gästen - die Bauchtaschen der 1. Antragstellerin und des 2. Antragstellers durchsucht, wobei er keinen auffälligen Inhalt gefunden habe, und habe dann mit dem Zeigefinger auf den 2. Antragsteller mit den Worten gezeigt: „Du gehst zur Seite. Du hast genug für heute.“ Am Datum …2023, wollten die 1. Antragstellerin und ihr aus Tansania stammender schwarzer Ehemann, der 2. Antragsteller, die vom Verein römisch zehn (1. Antragsgegnerin) veranstaltete …Side Party des Festivals … im Lokal … in … besuchen und hätten sich von ca. 22:00 bis 00:20 Uhr (am folgenden Tag) um Tickets angestellt. Als sie endlich beim Einlassbereich angelangt gewesen seien, hätte der Türsteher, der 2. Antragsgegner, den 2. Antragsteller eindringlich gemustert und ihn gefragt: „Alles klar bei dir?“ Der 2. Antragsteller sei zwar überrascht über die Frage gewesen, habe sich aber nichts weiter dabei gedacht und habe erwidert: „Ja, alles gut, und bei dir?“ Daraufhin sei der 2. Antragsgegner kurz ins Gebäude hineingegangen und habe sich dort an der Eingangstür mit einem Kollegen, dem 3. Antragsgegner besprochen. Dieser habe einen Blick durch die offene Tür auf den 2. Antragsteller geworfen. Nach der kurzen Besprechung mit dem 3. Antragsgegner sei der 2. Antragsgegner zurückgekommen und habe – wie zuvor bei allen anderen wartenden Gästen - die Bauchtaschen der 1. Antragstellerin und des 2. Antragstellers durchsucht, wobei er keinen auffälligen Inhalt gefunden habe, und habe dann mit dem Zeigefinger auf den 2. Antragsteller mit den Worten gezeigt: „Du gehst zur Seite. Du hast genug für heute.“

Zu diesem Zeitpunkt habe der 2. Antragsgegner offenkundig noch nicht wahrgenommen, dass die 1. Antragstellerin und der 2. Antragsteller ein Paar seien. Der 2. Antragsteller sei der Aufforderung zwar umgehend gefolgt und habe sich zur Seite außerhalb der Absperrung gestellt, habe jedoch sofort gefragt, ob die Party voll sei oder warum er weggehen müsse. Daraufhin habe der 2. Antragsgegner geantwortet: „Ja, wir sind voll, und wir entscheiden, wer drinnen ist.“ Zeitgleich sei die 1. Antragstellerin durchgelassen worden. Sie habe erst realisiert, als ihr Mann ihr nicht gefolgt sei, dass dieser nicht eingelassen worden sei. Sie sei daher ebenfalls neben ihn hinter das Absperrband getreten. Von dort hätten beide beobachten können, dass weiterhin – ausschließlich weiße – Leute vom Türsteher eingelassen worden seien. In diesem Moment sei der 1. Antragstellerin und ihrem Mann bewusst geworden, dass ihm ganz offenkundig aufgrund seiner Hautfarbe der Einlass verweigert worden sei. Der 2. Antragsteller sei nicht alkoholisiert gewesen, habe sich die ganze Zeit ruhig verhalten und wie alle anderen Besucher:innen über zwei Stunden lang geduldig auf den Einlass gewartet. Beide hätten daher den 2. Antragsgegner mit der, ihrer Wahrnehmung nach eindeutig rassistischen, Einlassverweigerung konfrontiert. Im Zuge der lauter werdenden Diskussion sei der 3. Antragsgegner dazugekommen, habe dem 2. Antragsteller an die Brust gegriffen und habe ihn aufgefordert, sich zu beruhigen. Zur 1. Antragstellerin habe er geäußert, sie gehe ihm „am Oasch mit dem Geschrei.“ Durch die emotional und lautstark geführte Diskussion seien die umstehenden Gäste auf die Situation aufmerksam geworden, besonders jene, die währenddessen vom 2. Antragsgegner eingelassen worden seien. Da mehrere Personen stehen geblieben seien und die Szene beobachtet hätten, habe der 3. Antragsgegner schließlich erklärt, dass die 1. Antragstellerin und ihr Mann auch eingelassen würden, wenn sie jetzt endlich still wären, und habe, zum 2. Antragsteller gewandt, ergänzt, dass „drinnen keine Drogen konsumiert werden dürfen“.

Die 1. Antragstellerin und ihr Mann hätten aufgrund des Vorgefallenen und spätestens nach dieser Äußerung keinerlei Interesse mehr daran gehabt, an der Party teilzunehmen. Sie hätten daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet. Ein Abschluss dieses verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens sei bisher nicht bekannt.

Die 1. Antragstellerin habe sich 2 Tage später mit einem ausführlichen Mail an die 1. Antragsgegnerin gewandt, um dem Festival die Gelegenheit zu geben, den Vorfall aufzuklären, die verantwortlichen Türsteher zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Sie und ihr Mann hätten sich zu diesem Zeitpunkt eine Entschuldigung erhofft, in besonderer Weise aber hätten sie sich erwartet, dass ihre Meldung zu einer raschen und ernsthaften Aufarbeitung des Vorgefallenen führen werde, um zukünftige Selektionen beim Einlass aufgrund der Hautfarbe zu verhindern. Tatsächlich habe die 1. Antragstellerin umgehend eine empathische Antwort von Frau Elke aus dem Serviceteam erhalten. Sie habe klargestellt, dass das Verhalten der Securities auch aus der Sicht des Festivals … inakzeptabel und schockierend sei und Konsequenzen haben werde, und habe angekündigt, sich bei den beiden Antragsteller:innen diesbezüglich zu melden.

 

Trotz zweimaliger aktiver Nachfrage hätten die Antragsteller:innen jedoch mehrere Tage lang nichts über das weitere Vorgehen durch die Festivalleitung in Erfahrung bringen können. Eine Woche danach hätten sie ein E-Mail von C, dem Intendanten des Festivals der 1. Antragsgegnerin, erhalten. Darin habe er zunächst das Eintreffen der Polizei nach dem Vorfall und das Aufnehmen einer Anzeige in der Nacht des … bestätigt. C habe eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe strikt von sich gewiesen. Er könne zwar nachvollziehen, dass es sich für die Antragsteller:innen so angefühlt habe. Da man aber ein sehr weltoffenes, diverses Festival sei, könne er versichern, dass sein gesamtes Team niemals jemand aufgrund von Herkunft oder Hautfarbe ausschließen würde. Der 2. Antragsteller sei von den Mitarbeitern vor Ort als “nicht mehr ganz fit“ eingestuft und ihm deshalb der Zutritt verweigert worden. Da die Antragsteller:innen jedoch angegeben hätten, dass sich der 2. Antragsteller wohl gefühlt habe und fit gewesen sei, hätten die Sicherheitsmitarbeiter – wenn dem so gewesen sei – in der Kürze der Zeit eine falsche Entscheidung getroffen. C habe nochmals festgehalten, dass man die Vorwürfe aus der Perspektive von 1. und 2. Antragsteller:in nachvollziehen könne, weil wohl die sachliche Erklärung vor Ort gelitten habe. Eine Diskriminierung liege jedoch nicht vor.

Die Antragsteller:innen hätten sich daraufhin an die GAW gewandt, die am 2. Oktober 2023 bei der 1. Antragsgegnerin interveniert habe (Schreiben der GAW vom 2.10.2023).

In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2023 habe die 1. Antragsgegnerin neuerlich ausgeführt, dass das gesamte Team seit dem jahrzehntelangen Bestehen des Vereins und der Durchführung der Festivals noch nie jemanden diskriminiert habe, da dies mit der Ausrichtung und der DNA des Festivals und des Vereins selbst unvereinbar sei. Für die Gästebetreuung und die Security habe man externe Unternehmen beauftragt, wobei das vor Ort eingesetzte externe Securitypersonal und die externen Gästebetreuer:innen vor den Veranstaltungen ein Briefing erhielten, das die weltoffene Einstellung der Veranstalter betone. Zusätzlich hätte ein Großteil der externen mitwirkenden Personen auch eine halbtägige Awareness-Schulung erhalten, die insbesondere auf ein wertschätzendes, diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber allen Gästen abgezielt habe. Die Vorgabe an die extern beauftragten Unternehmen, welche Securities und Gästebetreuer:innen bei den Partys stellen, sei, darauf zu achten, dass Personen, die den Eindruck erwecken, unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss zu stehen, die Veranstaltung nicht betreten dürfen.

Personen, die sich auffällig verhalten würden, sollten kontrolliert werden, ob eine entsprechende Beeinträchtigung vorliege. Sollte eine Person nicht fit erscheinen, sohin eine Beeinträchtigung angenommen werden müssen, sei diesem Gast der Eintritt zu verweigern.

Zum Vorfall selbst habe die 1. Antragsgegnerin ausgeführt, dass der 2. Antragsteller, der in der Warteschlange gestanden sei, dem Türsteher (dem 2. Antragsgegner) durch sein Verhalten aufgefallen sei. Der 2. Antragsteller habe sich in einer gebückten Haltung befunden, stark geschnaubt und sei sehr wackelig auf den Beinen gewesen. Aus diesem Grund habe er auch den 3. Antragsgegner auf das Verhalten vom 2. Antragsteller aufmerksam gemacht. In weiterer Folge habe er auch die geröteten Augen und die stark erweiterten Pupillen vom 2. Antragsteller wahrgenommen. Aus diesen Gründen sei dem 2. Antragsteller mitgeteilt worden, dass er die Veranstaltung nicht besuchen könne. Die Ehefrau vom 2. Antragsteller sei dann aus nicht nachvollziehbaren Gründen laut geworden und habe den 3. Antragsgegner, der hinzugekommen sei, als Rassisten bezeichnet, während ihr Mann sich bereits entfernt habe. Schließlich habe auch die Ehefrau das Gelände verlassen. Später sei die Polizei gekommen und habe wegen des vom 2. Antragsteller umgehend angezeigten Vorfalls Daten und den Sachverhalt vor Ort aufgenommen.

Auffällig sei, so die 1. Antragsgegnerin, dass den gesamten Abend lang People of Colour problemlos an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Es sei daher verwunderlich, weshalb gerade der 2. Antragsteller einer Selektion aufgrund der Hautfarbe unterlegen sein soll. Vielmehr seien der Eindruck, den der 2. Antragsteller gemacht habe, und in weiterer Folge auch das aggressive und beleidigende Verhalten seiner Gattin der Grund für die Zutrittsverweigerung gewesen (Stellungnahme … vom 10.11.2023, Fotoauszug)

Die rechtsfreundliche Vertretung der 1. Antragsgegnerin erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2024 im Wesentlichen:

Vorab werde festgehalten, dass die Mitarbeiter:innen der 1. Antragsgegnerin (nach Richtigstellung in der GBK-Sitzung die X GmbH, die die rechtsfreundliche Vertretung ebenfalls vertrete) zu keinem Zeitpunkt an jedweden Diskriminierungen beteiligt gewesen seien. Ebenso wenig hätte die … mit der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung etwas zu tun gehabt. Bis dato sei lediglich höflichkeitshalber der GAW geantwortet und dieser dargelegt worden, dass die Vorwürfe, den verfahrensgegenständlichen Abend betreffend, nicht nachvollziehbar und lebensfremd seien, weil alle Menschen an den Veranstaltungen der 1. Antragsgegnerin sowie bei den Partys willkommen seien, sofern sie nicht den Eindruck machen würden, dass sie sich in einem berauschten bzw. nicht fitten Zustand befinden würden. Zum Festival selbst sei auszuführen, dass es sich um ein sehr weltoffenes, diverses Festival handle, das Künstler:innen, Mitarbeiter:innen und Gäste aller Hautfarben, Herkunft, Geschlechter und Weltanschauungen beherberge, beschäftige und betreue. Das gesamte Team habe noch niemals, in dem jahrzehntelangen Bestehen des Festivals sowie der Vereine, jemanden aufgrund seines Geschlechts, der Herkunft, der Hautfarbe oder der Weltanschauung diskriminiert. Sowohl das Line-Up als auch die Gäste, welche die Veranstaltungen bereichern würden, seien stets sehr divers, was die Veranstalterin besonders freue und der eigenen Einstellung aller Mitarbeiter:innen entspreche. Eine diskriminierende Haltung in welcher Art und/oder Form auch immer, sei mit der Ausrichtung und der DNA des Festivals selbst, aber auch der der Vereine und ihrer Mitarbeiter:innen nicht in Einklang zu bringen. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass irgendwelche Mitarbeiter:innen der 1. Antragsgegnerin irgendjemanden direkt oder indirekt diskriminiert hätten. Festzuhalten sei, dass, wie jedes Jahr, bei den Veranstaltungen Gäste aus der ganzen Welt anwesend gewesen seien und ein ausgelassenes und friedliches Fest zusammen gefeiert hätten. Bereits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim I Festival um ein Festival handle, welches von Gästen aus aller Welt besucht werde, und aus dem Umstand heraus, dass im Rahmen des Programms … Stipendiat:innen aus aller Welt nach Österreich eingeladen werden würden, wäre eine diskriminierende Einstellung eine:r Mitarbeiter:in untragbar für das gesamte Festival und das alltägliche Zusammenarbeiten. Zu den Partys selbst sei auszuführen, dass der Veranstalter im Geiste des Festivals dieselbe weltoffene Einstellung vertrete wie die 1. Antragsgegnerin selbst. Es dürfe daher nochmals informativ bekanntgegeben werden, dass in den gegenständlichen Vorfall ausschließlich externe Gästebetreuer:innen und externes Sicherheitspersonal verwickelt gewesen seien, wobei auch hier festzuhalten sei, dass der verweigerte Einlass, nach den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben dieser Personen, zu Recht erfolgt sei. Vorab werde festgehalten, dass die Mitarbeiter:innen der 1. Antragsgegnerin (nach Richtigstellung in der GBK-Sitzung die römisch zehn GmbH, die die rechtsfreundliche Vertretung ebenfalls vertrete) zu keinem Zeitpunkt an jedweden Diskriminierungen beteiligt gewesen seien. Ebenso wenig hätte die … mit der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung etwas zu tun gehabt. Bis dato sei lediglich höflichkeitshalber der GAW geantwortet und dieser dargelegt worden, dass die Vorwürfe, den verfahrensgegenständlichen Abend betreffend, nicht nachvollziehbar und lebensfremd seien, weil alle Menschen an den Veranstaltungen der 1. Antragsgegnerin sowie bei den Partys willkommen seien, sofern sie nicht den Eindruck machen würden, dass sie sich in einem berauschten bzw. nicht fitten Zustand befinden würden. Zum Festival selbst sei auszuführen, dass es sich um ein sehr weltoffenes, diverses Festival handle, das Künstler:innen, Mitarbeiter:innen und Gäste aller Hautfarben, Herkunft, Geschlechter und Weltanschauungen beherberge, beschäftige und betreue. Das gesamte Team habe noch niemals, in dem jahrzehntelangen Bestehen des Festivals sowie der Vereine, jemanden aufgrund seines Geschlechts, der Herkunft, der Hautfarbe oder der Weltanschauung diskriminiert. Sowohl das Line-Up als auch die Gäste, welche die Veranstaltungen bereichern würden, seien stets sehr divers, was die Veranstalterin besonders freue und der eigenen Einstellung aller Mitarbeiter:innen entspreche. Eine diskriminierende Haltung in welcher Art und/oder Form auch immer, sei mit der Ausrichtung und der DNA des Festivals selbst, aber auch der der Vereine und ihrer Mitarbeiter:innen nicht in Einklang zu bringen. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass irgendwelche Mitarbeiter:innen der 1. Antragsgegnerin irgendjemanden direkt oder indirekt diskriminiert hätten. Festzuhalten sei, dass, wie jedes Jahr, bei den Veranstaltungen Gäste aus der ganzen Welt anwesend gewesen seien und ein ausgelassenes und friedliches Fest zusammen gefeiert hätten. Bereits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim römisch eins Festival um ein Festival handle, welches von Gästen aus aller Welt besucht werde, und aus dem Umstand heraus, dass im Rahmen des Programms … Stipendiat:innen aus aller Welt nach Österreich eingeladen werden würden, wäre eine diskriminierende Einstellung eine:r Mitarbeiter:in untragbar für das gesamte Festival und das alltägliche Zusammenarbeiten. Zu den Partys selbst sei auszuführen, dass der Veranstalter im Geiste des Festivals dieselbe weltoffene Einstellung vertrete wie die 1. Antragsgegnerin selbst. Es dürfe daher nochmals informativ bekanntgegeben werden, dass in den gegenständlichen Vorfall ausschließlich externe Gästebetreuer:innen und externes Sicherheitspersonal verwickelt gewesen seien, wobei auch hier festzuhalten sei, dass der verweigerte Einlass, nach den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben dieser Personen, zu Recht erfolgt sei.

Stellungnahmen des 2. und 3. Antragsgegners zu diesem Antrag liegen dem Senat III GBK nicht vor. Stellungnahmen des 2. und 3. Antragsgegners zu diesem Antrag liegen dem Senat römisch drei GBK nicht vor.

In den Sitzungen des Senates III am 8. Oktober 2024, 19. November 2024 und 13. Jänner 2025 wurden A (1. Antragstellerin), B (2. Antragsteller), D (informierter Vertreter der 1. Antragsgegnerin), Y (2. Antragsgegner), Z (3. Antragsgegner) und die Auskunftsperson E befragt: In den Sitzungen des Senates römisch drei am 8. Oktober 2024, 19. November 2024 und 13. Jänner 2025 wurden A (1. Antragstellerin), B (2. Antragsteller), D (informierter Vertreter der 1. Antragsgegnerin), Y (2. Antragsgegner), Z (3. Antragsgegner) und die Auskunftsperson E befragt:

 

Die 1. Antragstellerin erläuterte in ihrer Befragung vor dem Senat III der GBK am 8. Oktober 2024 im Wesentlichen, dass sie und der 2. Antragsteller – ihr Ehemann - im Monat … letzten Jahres gemeinsam zu dieser Party gehen wollten. Sie seien zwei Stunden geduldig angestanden bis sie dran gewesen seien. Um ca. 0.15 Uhr seien beide an der vordersten Stelle der Schlange gewesen. Ihr Mann sei dann als Erster nach vorne getreten und der 2. Antragsgegner habe zu ihm gesagt, „Alles gut bei dir?“ Ihr Mann habe dann geantwortet, dass alles gut sei und gefragt, „und bei ihnen?“. Daraufhin habe der 2. Kollege einem Kollegen im Gebäude kurz zugenickt und sei dann zu ihm gegangen, beide hätten sich kurz besprochen. Dann sei er zurückgekommen und habe zu ihrem Mann gesagt, dass er zur Seite gehen solle und habe gesagt, dieser hätte genug für heute. Ihr Mann sei der Aufforderung gleich gefolgt und habe sich dort hingestellt, habe aber gefragt, ob die Party voll sei, und wieso er nicht hineinkomme. In dem Moment hätten sie aber sie durchgewunken und sie habe gesehen, dass sie ihren Mann einfach zur Seite gewiesen hätten. Sie hätten anscheinend nicht gewusst, dass sie ein Paar seien. Danach habe sich die 1. Antragstellerin zu ihrem Mann gestellt. Der 2. Antragsgegner habe auch zu ihr gesagt „ja, wir sind voll und wir entscheiden außerdem, wer hineinkommt und wer nicht“. Die 1. Antragstellerin erläuterte in ihrer Befragung vor dem Senat römisch drei der GBK am 8. Oktober 2024 im Wesentlichen, dass sie und der 2. Antragsteller – ihr Ehemann - im Monat … letzten Jahres gemeinsam zu dieser Party gehen wollten. Sie seien zwei Stunden geduldig angestanden bis sie dran gewesen seien. Um ca. 0.15 Uhr seien beide an der vordersten Stelle der Schlange gewesen. Ihr Mann sei dann als Erster nach vorne getreten und der 2. Antragsgegner habe zu ihm gesagt, „Alles gut bei dir?“ Ihr Mann habe dann geantwortet, dass alles gut sei und gefragt, „und bei ihnen?“. Daraufhin habe der 2. Kollege einem Kollegen im Gebäude kurz zugenickt und sei dann zu ihm gegangen, beide hätten sich kurz besprochen. Dann sei er zurückgekommen und habe zu ihrem Mann gesagt, dass er zur Seite gehen solle und habe gesagt, dieser hätte genug für heute. Ihr Mann sei der Aufforderung gleich gefolgt und habe sich dort hingestellt, habe aber gefragt, ob die Party voll sei, und wieso er nicht hineinkomme. In dem Moment hätten sie aber sie durchgewunken und sie habe gesehen, dass sie ihren Mann einfach zur Seite gewiesen hätten. Sie hätten anscheinend nicht gewusst, dass sie ein Paar seien. Danach habe sich die 1. Antragstellerin zu ihrem Mann gestellt. Der 2. Antragsgegner habe auch zu ihr gesagt „ja, wir sind voll und wir entscheiden außerdem, wer hineinkommt und wer nicht“.

Da alle anderen hineingelassen worden seien, seien sie einfach aufgebracht gewesen und hätten gesagt, dass das nicht ok sei und sie die letzten zwei Stunden genauso angestanden seien, wie alle anderen. Sie sei dann sicher auch laut geworden und habe gesagt, das sei rassistisch, wieso müsse ihr Mann jetzt zur Seite treten. Auch der 2. Antragsteller habe den Türsteher damit konfrontiert. Dann sei der Türsteher von drinnen (der 3. Antragsgegner) dazugekommen und habe dann das weitere Gespräch geführt. Mit dem 3. Antragsgegner sei es dann verbal eskaliert. Er habe zu ihr gesagt, „sie gehen mir am Arsch mit ihrem Geschrei“. Die Situation sei so gewesen, dass immer mehr Menschen in der Schlange und auch drinnen aufmerksam worden seien. Das sei diesen dann auch sichtlich unangenehm gewesen. Sie sagten, die Antragsteller:innen sollten leise sein und sich beruhigen.

Dann sei das Angebot gekommen, wenn sie still wären, könnten sie hineingehen. Zu ihrem Mann habe er gemeint, „Aber sie wissen schon, dass drinnen keine Drogen konsumiert werden dürfen“. Nach diesen Aussagen hätten sie keine Lust mehr gehabt hineinzugehen und seien gegangen, und zwar direkt zur Polizeistation am Platz …, um Anzeige zu erstatten. Die Antragsgegner hätten ihren Mann weder zu Drogen noch zu Alkohol befragt. Die Polizei habe separat ermittelt, und da hätten sie dann gesagt, dass ihr Mann nicht fit erschienen sei, dass er rote Augen gehabt hätte. Sie seien beide nicht betrunken gewesen, sondern nüchtern. Vom weiteren Verlauf des Verfahrens wisse sie nur, dass der 2. Antragsgegner eine schriftliche Aussage zu den Vorwürfen gemacht habe und ihr Mann habe schriftlich darauf reagiert. Seitdem hätten sie nichts mehr gehört. Sie hätten auch nicht um Akteneinsicht in das Verfahren ersucht.

Der 2. Antragsteller erläuterte in seiner Befragung vor dem Senat III der GBK am 8 Oktober 2024 im Wesentlichen, dass er und seine Frau ca. 2 Stunden gewartet hätten und als sie dann zur Tür gekommen seien, sei er von der Security gefragt worden „alles gut?“, und er habe gesagt, alles gut. Dann sei der 2. Antragsgegner weggegangen und habe drinnen mit dem 3. Antragsgegner gesprochen. Dann sei er wieder herausgekommen und habe seine Tasche kontrolliert und zu ihm gesagt, dass er sich auf die Seite stellen solle. Der 3. Antragsgegner habe ihm auf seine Frage gesagt, dass die Party voll sei. Es habe immer geheißen, ja. Er habe geglaubt, dass niemand mehr zur Party hineinkomme, weil die Warteschlange so lang gewesen sei. Hinter dem 2. Antragsteller sei seine Frau gestanden. Das hätten der 2. und 3. Antragsgegner an der Tür aber nicht gewusst, sie hätten sie hineingelassen. Er habe sie dann gebeten, bei ihm zu bleiben, weil er sehen habe wollen, was jetzt weiter passiere. Es seien auch andere hineingelassen worden. Er und seine Frau hätten sich etwas lauter darüber unterhalten. Der 3. Antragsgegner habe zu ihnen gemeint, „seid still, dann lassen wir euch vielleicht hinein“. Das habe den 2. Antragsteller wütend und deprimiert gemacht. Sie seien deshalb zur Polizei gegangen, weil er wegen seiner Hautfarbe nicht hineingelassen worden sei. Der 2. Antragsteller sei nicht betrunken gewesen, und habe auch keine Drogen bei sich gehabt. Sie hätten ja auch seine Tasche überprüft. Der 2. Antragsteller habe nichts bei sich gehabt, was zu Problemen hätte führen können. Der 2. Antragsteller habe auch nicht vorher Drogen konsumiert. Er sei wegen seiner Hautfarbe abgewiesen worden. Es seien vor ihm und nach ihm keine Persons of Colour in der Schlange gewesen, die hineingekommen wären. Der 2. Antragsteller erläuterte in seiner Befragung vor dem Senat römisch drei der GBK am 8 Oktober 2024 im Wesentlichen, dass er und seine Frau ca. 2 Stunden gewartet hätten und als sie dann zur Tür gekommen seien, sei er von der Security gefragt worden „alles gut?“, und er habe gesagt, alles gut. Dann sei der 2. Antragsgegner weggegangen und habe drinnen mit dem 3. Antragsgegner gesprochen. Dann sei er wieder herausgekommen und habe seine Tasche kontrolliert und zu ihm gesagt, dass er sich auf die Seite stellen solle. Der 3. Antragsgegner habe ihm auf seine Frage gesagt, dass die Party voll sei. Es habe immer geheißen, ja. Er habe geglaubt, dass niemand mehr zur Party hineinkomme, weil die Warteschlange so lang gewesen sei. Hinter dem 2. Antragsteller sei seine Frau gestanden. Das hätten der 2. und 3. Antragsgegner an der Tür aber nicht gewusst, sie hätten sie hineingelassen. Er habe sie dann gebeten, bei ihm zu bleiben, weil er sehen habe wollen, was jetzt weiter passiere. Es seien auch andere hineingelassen worden. Er und seine Frau hätten sich etwas lauter darüber unterhalten. Der 3. Antragsgegner habe zu ihnen gemeint, „seid still, dann lassen wir euch vielleicht hinein“. Das habe den 2. Antragsteller wütend und deprimiert gemacht. Sie seien deshalb zur Polizei gegangen, weil er wegen seiner Hautfarbe nicht hineingelassen worden sei. Der 2. Antragsteller sei nicht betrunken gewesen, und habe auch keine Drogen bei sich gehabt. Sie hätten ja auch seine Tasche überprüft. Der 2. Antragsteller habe nichts bei sich gehabt, was zu Problemen hätte führen können. Der 2. Antragsteller habe auch nicht vorher Drogen konsumiert. Er sei wegen seiner Hautfarbe abgewiesen worden. Es seien vor ihm und nach ihm keine Persons of Colour in der Schlange gewesen, die hineingekommen wären.

Der informierte Vertreter der 1. Antragsgegnerin erläuterte in seiner Befragung vor dem Senat III der GBK am 8. Oktober 2024 im Wesentlichen, dass damals schnell reagiert worden sei. Nachdem der Antrag eingegangen sei, habe man auch die dementsprechenden Informationen eingeholt. Die beiden Antragsteller:innen seien zu einer Aussprache eingeladen worden, und man habe versucht alle Schritte zu unternehmen, um zu einer guten Lösung zu kommen. Leider wäre dies nur über den finanziellen Weg möglich gewesen. Die 1. Antragsgegnerin mache für das Personal entsprechende Schulungen. Man stehe für Offenheit und Toleranz. Die Mitarbeiter:innen würden aus über 60 Nationen kommen, und es würden überall Schilder gegen Rassismus aufgehängt. Der informierte Vertreter der 1. Antragsgegnerin erläuterte in seiner Befragung vor dem Senat römisch drei der GBK am 8. Oktober 2024 im Wesentlichen, dass damals schnell reagiert worden sei. Nachdem der Antrag eingegangen sei, habe man auch die dementsprechenden Informationen eingeholt. Die beiden Antragsteller:innen seien zu einer Aussprache eingeladen worden, und man habe versucht alle Schritte zu unternehmen, um zu einer guten Lösung zu kommen. Leider wäre dies nur über den finanziellen Weg möglich gewesen. Die 1. Antragsgegnerin mache für das Personal entsprechende Schulungen. Man stehe für Offenheit und Toleranz. Die Mitarbeiter:innen würden aus über 60 Nationen kommen, und es würden überall Schilder gegen Rassismus aufgehängt.

Der 2. Antragsgegner sei der Security und der 3. Antragsgegner sei der Gästebetreuer gewesen. E sei ebenfalls ein Security, der den Vorfall mitbekommen haben dürfte.

An diesem Abend seien mehrere Leute abgewiesen worden, sicher um die 30 Personen und mehr, von verschiedenster Herkunft und Hautfarbe. Da sie keine Fehler im Hinblick auf Rassismus gemacht hätten, gebe es auch keine finanzielle Entschädigung durch sie. Auf der persönlichen Ebene tue es der 1. Antragsgegnerin irrsinnig leid, dass der Abend für die Antragsteller:innen völlig verdorben gewesen sei. Man könne jetzt und auch damals sicher nicht sagen, ob eine Beeinträchtigung vorgelegen sei, und ob rote Augen da gewesen wären oder nicht. Aufgrund dieses Antrags werde auch die Zusammenarbeit mit dem 3. Antragsgegner nicht mehr weitergeführt. Von der 1. Antragsgegnerin gebe es eine riesige Entschuldigung und eine Einladung zum Festival, wo sich die beiden Antragsteller etwas Schönes anziehen und einen Abend in der Lounge verbringen und auch gerne in das VIP-Zelt kommen könnten.

Er selbst habe von dem gegenständlichen Vorfall nichts mitbekommen und sei erst ganz am Schluss dazugekommen, weil es eine Schreierei gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien beide Antragsteller:innen noch da gewesen und er habe auch mit dem 2. Antragsteller sprechen wollen. Dieser sei aber dann weggelaufen. Die 1. Antragstellerin sei noch da gewesen. Mit ihr habe man aber zu dem Zeitpunkt kein Gespräch führen können, weil sie sehr aufgebracht gewesen sei und geschrien habe. Sie habe sich dann auch entfernt. Ca. 2 Stunden später sei eine Funkstreife gekommen und habe gesagt, dass die 1. und 2. Antragsteller:innen eine Anzeige gemacht hätten. Die Funkstreife habe seine Daten als zuständige Person aufgenommen. Von der Polizei sei festgestellt worden, dass es sich dabei um eine äußerst diverse Veranstaltung gehandelt habe, wo die verschiedensten Menschen anwesend gewesen seien. Der Polizist habe ihm damals schon gesagt, dass er das alles nicht ganz nachvollziehen könne.

Gründe für die Einlassverweigerung im Allgemeinen seien, wenn jemand zumindest den Anschein erwecke, dass er betrunken sei oder unter dem Einfluss etwaiger Substanzen stehe, zum Beispiel gerötete Augen habe. Die Mitarbeiter:innen würden auch auf die Pupillen schauen. Dann werde der Einlass verweigert; oder wenn die Person Kleidung mit rechtsradikaler Symbolik anhätte oder verbotene Symbole trage. Es gebe eine Liste mit verbotenen Symbolen und verbotenen Gegenständen wie Messer, Waffen, Pfefferspray uvm. Sie würden stets die Hausordnung der Kommunalverwaltungsabteilung der Stadt … verwenden und passten diese an die Gegebenheiten an. Die Hausordnung werde den Mitarbeiter:innen in einem Briefing zur Kenntnis gebracht und auf der Homepage der 1. Antragsgegnerin sowie am Eingang publiziert.

Bevor das Festival begonnen hätte, sei am 4. Juli 2024 eine Awareness Schulung mit den dafür zuständigen Mitarbeiter:innen gemacht worden (die Rechnung und die Anwesenheitsliste wurden vorgelegt). Gerade bei externen Firmen sei das ein wirklich wichtiges Thema und man schule die Mitarbeiter:innen auf Awareness und Antidiskriminierung, weil es einfach die verschiedensten Menschen gebe. Der 3. Antragsgegner sei bei der Schulung nicht dabei gewesen, aber der 2. Antragsgegner, wie man dem Unterschriftenprotokoll entnehmen könne, habe teilgenommen. Diese Schulung sei vom Verein AVA Stern und einer Psychologin abgehalten worden.

Vor jeder Veranstaltung habe es vor Veranstaltungsbeginn ein Team Meeting gegeben, man gehe kurz durch, warum sie heute hier seien, was die Preise und das Line-up seien. Es gebe eine Begehung in der Location, der Fluchtausgänge und eine Besprechung der Einlassrichtlinien. Jede:r Mitarbeiter:in bekomme eine Unterlage. Zum Beispiel stehe darauf, dass der Einlass erst ab 18 Uhr beginne, dass - Zitat: „Einlass betrunkenen Personen, unter Drogeneinfluss stehenden Personen, etc. zu verweigern sei, egal, ob diese bereits ein Ticket haben oder nicht. Alle anderen Gäste seien unabhängig von Hautfarbe, Aussehen, Geschlecht etc., herzlich willkommen, außer sie können sich nicht benehmen, usw.“ Das stehe auf der Unterlage und zudem noch die Nummer vom Sanitäter usw.

Der 2. Antragsgegner erläuterte bei seiner Befragung vor dem Senat III GBK am 13. Jänner 2025 im Wesentlichen, dass er damals an der Tür vor dem Einlass gestanden sei. Es habe eine lange Warteschlange gegeben. Sie hätten mehrere tausend Leute eingelassen, auch einige Leute abgewiesen auf Grund von Drogenkonsum oder ähnlichen Beeinträchtigungen. Bei dem besagten Vorfall sei der 2. Antragsteller schon in der Warteschlange ein bisschen hin und her getorkelt, habe sich gebückt, habe öfter geschnupft und viel durchgeschnauft. Er sei dann vor ihm gestanden. Zu der Zeit habe der 2. Antragsgegner nicht gewusst, dass die 1. Antragstellerin zu diesem gehöre. Der 2. Antragsgegner erläuterte bei seiner Befragung vor dem Senat römisch drei GBK am 13. Jänner 2025 im Wesentlichen, dass er damals an der Tür vor dem Einlass gestanden sei. Es habe eine lange Warteschlange gegeben. Sie hätten mehrere tausend Leute eingelassen, auch einige Leute abgewiesen auf Grund von Drogenkonsum oder ähnlichen Beeinträchtigungen. Bei dem besagten Vorfall sei der 2. Antragsteller schon in der Warteschlange ein bisschen hin und her getorkelt, habe sich gebückt, habe öfter geschnupft und viel durchgeschnauft. Er sei dann vor ihm gestanden. Zu der Zeit habe der 2. Antragsgegner nicht gewusst, dass die 1. Antragstellerin zu diesem gehöre.

Der 2. Antragsteller habe gerötete Augen und große Pupillen gehabt. Da er schon lange im Rettungsdienst unterwegs sei, könne er Beeinträchtigungen einschätzen. Deshalb habe er diesen darum gebeten, seinen Brustbeutel aufzutun. Darin sei ein Grinder zu finden gewesen. Das sei eine Mühle, um Cannabis kleinzumachen. Deshalb habe er dessen weiteres Verhalten in Ruhe anschauen wollen. In dem Moment sei die 1. Antragstellerin plötzlich lautstark gestikulierend neben ihm gestanden und habe gesagt, das sei Rassismus.

Sie hätten alle vorab eine Awareness-Schulung bekommen. Diese Schulung dauere ca. sechs Stunden mit Fallbeispielen, also praktischen Beispielen, wie man sich in welchen Situationen verhalten solle. Es sei bei ihnen jede:r willkommen. Man spreche sich vor Abweisungen immer ab, wer nicht hineindürfe. Es gebe natürlich eine Einschränkung, was Drogen betreffe. Es gebe aber weder eine Kleiderordnung noch eine Haarordnung.

In der Befragung des 3. Antragsgegners am 19. November 2024 teilte dieser im Wesentlichen mit:

Er sei zur Tür gerufen worden. Es sei um 2 Personen gegangen, die anfangs freundlich weggebeten worden seien. Er habe versucht mit der 1. Antragstellerin ein vernünftiges Gespräch aufzubauen. Es sei mit ihr aber nicht zu sprechen gewesen, wodurch keine vernünftige Kommunikation zustande gekommen sei.

Der 2. Antragsgegner, sein Kollege, und er hätten die erheblich roten Augen beim 2. Antragsteller festgestellt. Zudem sei sein Oberkörper nach vorgebeugt gewesen, die Schultern nach vorne gebeugt und ein dementsprechender Blick zu sehen gewesen. Der 3. Antragsgegner habe versucht, ein Gespräch mit dem 2. Antragsteller zu beginnen. Leider sei von ihm nichts gekommen, nur von der 1. Antragstellerin, aber auch mit ihr sei kein vernünftiges Gespräch zustande gekommen. Die 1. Antragstellerin sei überhaupt nicht mit der Entscheidung einverstanden gewesen. Das Sicherheitspersonal hätte auf die Sicherheit aller Gäste zu achten. Er habe auch versucht abzuklären, wieso der 2. Antragsteller gerötete Augen habe. Er habe keine Antwort erhalten. Wenn sie eine Erklärung bekommen hätten, dann hätten sie ihn nicht ausselektiert.

In seiner Befragung gab E als Auskunftsperson vor dem Senat III GBK am 19. November 2024 im Wesentlichen an, dass er sei bei diesem Vorfall an der Tür gewesen und etwa zwei Meter entfernt gestanden sei, weil er den nächsten Eingang „gemacht habe“, er habe den Vorfall selbst nicht direkt „mitgekriegt“. Er sei erst ab dem Moment aufmerksam geworden, wo es lauter geworden sei. Es seien wie Worte Rassismus gefallen, als die 1. Antragstellerin laut geschrien habe. Der 2. Antragsteller habe sich beruhigen lassen, sie jedoch nicht. Der 2. Antragsgegner, mit dem er schon jahrelang gearbeitet habe, werde seinen Grund gehabt haben, warum er diese nicht einlassen habe wollen. Es sei schließlich Verstärkung geholt worden. D, als Veranstalter bzw. Geschäftsführer, habe auch versucht, die beiden zu beruhigen. In seiner Befragung gab E als Auskunftsperson vor dem Senat römisch drei GBK am 19. November 2024 im Wesentlichen an, dass er sei bei diesem Vorfall an der Tür gewesen und etwa zwei Meter entfernt gestanden sei, weil er den nächsten Eingang „gemacht habe“, er habe den Vorfall selbst nicht direkt „mitgekriegt“. Er sei erst ab dem Moment aufmerksam geworden, wo es lauter geworden sei. Es seien wie Worte Rassismus gefallen, als die 1. Antragstellerin laut geschrien habe. Der 2. Antragsteller habe sich beruhigen lassen, sie jedoch nicht. Der 2. Antragsgegner, mit dem er schon jahrelang gearbeitet habe, werde seinen Grund gehabt haben, warum er diese nicht einlassen habe wollen. Es sei schließlich Verstärkung geholt worden. D, als Veranstalter bzw. Geschäftsführer, habe auch versucht, die beiden zu beruhigen.

Weiters teilte er als Auskunftsperson noch mit, dass er aus seiner langjährigen Erfahrung (10 Jahre und nie Handgreiflichkeiten) heraus sehr leicht feststellen könne, ob jemand angetrunken sei; man erkenne das z.B. am Gang, an der Sprache bzw. am Gehabe, oder ob jemand aggressiv sei, insbesondere dann, wenn man mit normalen Worten nicht zu ihm durchkomme.

 

 

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob eine Einlassverweigerung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Zweitantragstellers erfolgte oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen ausgesprochen wurde und den Antragsgegnern der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Des Weiteren war zu prüfen, ob der Zweitantragsteller gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit belästigt wurde, und ob die Erstantragstellerin aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Zweitantragsteller gemäß § 32 Abs. 4 leg.cit. diskriminiert wurde. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob eine Einlassverweigerung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Zweitantragstellers erfolgte oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen ausgesprochen wurde und den Antragsgegnern der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Des Weiteren war zu prüfen, ob der Zweitantragsteller gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit belästigt wurde, und ob die Erstantragstellerin aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Zweitantragsteller gemäß Paragraph 32, Absatz 4, leg.cit. diskriminiert wurde.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses Paragraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

1.
beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2.
bei sozialen Vergünstigungen,
3.
bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts. Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) (3) …

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert wird.

§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken, Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,

1.       dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

2.       ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder de mütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,

gelten als Diskriminierung.

§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2)
(3)
Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

 

Der Senat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Antragsteller:innen haben für einen gemeinsamen Besuch des …Festivals am … 2023 Eintrittskarten erworben und sich zwecks Einlasses zwei Stunden lang angestellt. Der 2. Antragsteller wurde angehalten und vorerst nicht hineingelassen, sondern zur Seite gebeten, weil er dem Zweitantragsgegner auf Grund seines - diesem unsicher erscheinenden - Auftretens als möglicherweise durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt schien. Der Zweitantragsgegner wollte diesen Eindruck im Gespräch prüfen, zog den Drittantragsgegner hinzu und nahm gerötete Augen und große Pupillen des Zweitantragstellers wahr. Aufgrund seiner Erfahrung im Rettungsdienst glaubte er derartige Beeinträchtigungen richtig einschätzen zu können. Er bat deshalb den Zweitantragsteller den Brustbeutel aufzutun und fand darin einen Grinder (eine Mühle, die auch verwendet werde, um Cannabis kleinzumachen), was seine Vermutung nicht entkräftete. Deshalb wollte er das weitere Verhalten des Zweitantragstellers in Ruhe anschauen. Zu dem von ihm angestrebten ruhigen Gespräch mit dem Zweitantragsteller kam es jedoch nicht, weil die Ehegattin des Zweitantragstellers, die Erstantragstellerin, sich über das Aussondern lautstark aufgeregte und Rassismusvorwürfe erhob, weil vor und nach den beiden andere Personen zum …Festival eingelassen wurden. Das …Festival war sehr stark besucht, wodurch es immer wieder zu Einlasssperren gekommen ist. Nachdem beide Antragsteller:innen zur Seite gebeten worden waren und die Situation lautstark eskalierte wurde D als Verantwortlicher der Erstantragsgegnerin (Veranstalterin) zur Prüfung und Deeskalation der Situation gerufen, weil beide Antragsteller:innen sehr aufgebracht waren, Rassismusvorwürfe erhoben und Aufmerksamkeit erweckten. Der 2. Antragsteller ließ sich im Gespräch beruhigen, seine Ehegattin nicht. Es kam zu keiner Einigung, obwohl beiden letztlich der Eintritt – unter der Bedingung sich ruhig zu verhalten - erlaubt wurde. Die Antragsteller:innen verließen das …Festival und erstatteten bei der nächsten Polizeidienststelle … Anzeige wegen rassistischer Einlassverweigerung. Von der Polizei wurde eine diverse Veranstaltung festgestellt. Ein Grund für die Aussonderung konnte weder dem Erstantragsteller noch der Zweitantragstellerin vor Ort zur Kenntnis gebracht werden, nachdem das Gespräch aufgrund der Aufregung der Erstantragstellerin lautstark geworden war.

Die 1. Antragsgegnerin verfügt über einen Code of Conduct, worin u.a. Rassismus verurteilt wird. Der Verhaltenskodex wird allen Mitarbeiter:innen zur Kenntnis gebracht. Der 2. Antragsgegner absolvierte im Vorfeld des …Festivals eine Awareness-Schulung. Dem 3. Antragsgegner war die Unternehmenskultur der 1. Antragsgegnerin auf Grund mehrjähriger Zusammenarbeit bekannt. Fest steht, dass am …Festival sowohl als Mitwirkende (Musik- und Tanzacts) als auch als Besucher:innen Menschen verschiedenster Ethnien teilgenommen haben (was das entsprechende Bildmaterial belegt). Die 1. Antragsgegnerin hat mit den 1. und 2. Antragsteller:innen im Vorfeld des Kommissionsantrags das Gespräch gesucht, wobei es auch hier zu keiner Einigung gekommen ist.

Zu diesen Feststellungen gelangte der Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks der Vernommenen. Dass die Antragsteller:innen Rassismus vermuteten, weil allein der Zweitantragsteller, nach der Frage, ob es ihm gut ginge, was bejaht wurde, zur Seite gebeten wurde, und insbesondere die Erstantragstellerin sehr erregt darüber war und schnell lautstark ihre Vorwürfe erhob, schien glaubhaft, ohne dass widersprechende Aussagen darüber vorlägen. Desgleichen ergab sich einvernehmlich, dass der Zweitantragsteller vorerst ruhig und zurückhaltend agierte, wofür spricht, dass er die Taschenkontrolle erlaubte, die aber – soweit übereinstimmend – nicht begründet wurde. Ebenso glaubhaft ist aber auch die Darstellung des Zweitantragsgegners, dass er, als langjähriger Rettungssanitäter von seinen Rückschlüssen überzeugt, eine Beeinträchtigung des Zweitantragstellers auf Grund von dessen unsicheren Verhaltens in der Schlange im Zusammenhalt mit geröteten Augen und geweiteten Pupillen annahm, wofür auch seine erste Frage spricht, nämlich ob es dem Zweitantragsteller gutgehe. Von diesen nachvollziehbaren, aber völlig unterschiedlichen Vermutungen beider Seiten ausgehend, ist es glaubwürdig, dass die Situation schnell lautstark eskalierte, weil sich beide Seiten in ihren Vermutungen bestätigt glaubten. Die hinzukommenden 3. und sodann 1. Antragsgegner waren auf Basis der Vermutung des 2. Antragsgegners und aufgrund des Findens eines „Grinders“ ebenfalls von der Notwendigkeit einer Prüfung des Verdachts zur Wahrung der Sicherheit im Lokal überzeugt, zu der es jedoch aufgrund des empörten Abgangs der Antragsteller:innen nicht kommen konnte, obwohl die Antragsgegner ihnen letztlich das Betreten des Lokals erlaubt hatten, um die Ruhe vor dem Lokal wiederherzustellen.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen: Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 3. September 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung des 2. Antragstellers aufgrund dessen ethnischer Zugehörigkeit und einer darauf fußenden Belästigung durch die Antragsgegner iSd § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 GlBG sowie dementsprechend auch eine Diskriminierung durch Assoziierung der 1. Antragstellerin. Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 3. September 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung des 2. Antragstellers aufgrund dessen ethnischer Zugehörigkeit und einer darauf fußenden Belästigung durch die Antragsgegner iSd Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, GlBG sowie dementsprechend auch eine Diskriminierung durch Assoziierung der 1. Antragstellerin.

Von Antragstellerseite wurde vorgebracht, dass dem 2. Antragsteller durch die unberechtigte Einlassverweigerung durch die Antragsgegner:innen wegen seiner ethnischen Herkunft der Zutritt zum …Festival verweigert wurde und er durch eine stereotype und respektlose Behandlung durch den 2. und 3. Antragsgegner belästigt wurde sowie dass die 1. Antragstellerin durch Assoziierung ebenfalls diskriminiert wurde. Es seien vor den beiden

Antragsteller:innen Menschen hineingelassen, die alle samt nicht schwarz gewesen seien.

Durch die respektlose und übergriffige Behandlung der Antragsteller:innen (der 2. Antragsteller sei mit „Du“ angesprochen worden, die Einlassverweigerung mit den Worten erfolgt, dass der 2. Antragsteller für heute genug habe, wenn die 1. Antragstellerin nur still sei, könnten sie beide hinein) läge auch eine Belästigung vor.

Da die 1. Antragsgegnerin sich ihrer Mitarbeiter:innen als auch derer von Drittfirmen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient, hat sie im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB auch für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter:innen bzw. der Mitarbeiter:innen der mit ihr vertraglich verbundenen Drittfirmen einzustehen. Da die 1. Antragsgegnerin sich ihrer Mitarbeiter:innen als auch derer von Drittfirmen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient, hat sie im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auch für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter:innen bzw. der Mitarbeiter:innen der mit ihr vertraglich verbundenen Drittfirmen einzustehen.

Die Dienstleistungen der Erstantragsgegnerin (…Festivalveranstaltung) können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Die Dienstleistungen der Erstantragsgegnerin (…Festivalveranstaltung) können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt. Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. sind Belästigungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, verboten. Eine Belästigung liegt vor, wenn ein Verhalten im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person gesetzt wird, das die Würde dieser Person beeinträchtigt (nach objektiven Kriterien), für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Umwelt für die betroffene Person schafft (entscheidend sind subjektive Kriterien) oder dies bezweckt. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. sind Belästigungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, verboten. Eine Belästigung liegt vor, wenn ein Verhalten im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person gesetzt wird, das die Würde dieser Person beeinträchtigt (nach objektiven Kriterien), für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Umwelt für die betroffene Person schafft (entscheidend sind subjektive Kriterien) oder dies bezweckt.

Auf das subjektive Empfinden der betroffenen Person wird insoweit abgestellt, ob sie persönlich ein nach objektiven Kriterien auf der ethnischen Herkunft beruhendes und die Würde verletzendes Verhalten als unangebracht, unerwünscht oder anstößig empfindet, das für sie eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Situation schafft. Der Tatbestand der Belästigung verlangt demnach ein Verhalten, das im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit steht und bei objektiver Betrachtung würdeverletzend ist und von der belästigten Person nicht erwünscht ist und als beleidigend/demütigend empfunden wird.

Der Begriff „Verhalten“ ist dabei weit zu definieren und umfasst neben körperlichen Handlungen auch verbale und nonverbale Verhaltensweisen. Die Unerwünschtheit eines bestimmten Verhaltens muss jedoch nicht unbedingt ausdrücklich, sondern kann auch schlüssig erklärt werden, etwa durch Abwenden oder eine sonstige schlüssige Geste/Mimik, oder bereits situationsbedingt objektiv erkennbar sein. Keinesfalls wird damit eine „Ablehnungspflicht“ gefordert. An die Unerwünschtheit darf kein so hoher Maßstab gesetzt werden, dass sie erst dann als solche gilt, wenn sie vom:von der Belästiger:in wahrgenommen wird. Dass würdeverletzendes Verhalten nicht unerwünscht ist, kann bei objektiver Betrachtung nur aus dem Vorliegen besonderer Umstände geschlossen werden.

Auf die Motivation für eine Belästigung kommt es grundsätzlich nicht an. Es wird nur vorausgesetzt, dass ein Verhalten im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt. Ein die Würde beeinträchtigendes Verhalten setzt ein gewisses Mindestmaß an Eingriffsintensität voraus, wobei allerdings ein fortgesetztes Verhalten selbst bei kleinsten Übergriffen dieses erreichen kann.

Zur Erfüllung des vom Gleichbehandlungsgesetz definierten Tatbestandes der Belästigung ist somit weder Vorsatz des Belästigers:der Belästigerin zu belästigendem Verhalten noch dessen:deren Absicht, tatsächlich belästigende Handlungen setzen zu wollen, erforderlich. Die Belästigung erfolgt daher grundsätzlich verschuldensunabhängig. Subjektive Elemente auf Seite der Belästiger:innen bleiben somit außer Betracht.

Aus den Schilderungen der 1. und 2. Antragsteller:innen sowie aller Antragsgegner:innen und sonstiger Auskunftsperson ging – wie bereits dargelegt - nachvollziehbar und glaubwürdig hervor, dass sich besagter Vorfall objektiv gesehen (von beiden Seiten betrachtet), was den Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft des Zweitantragstellers betrifft, im Wesentlichen anders als im Antrag ausgeführt zugetragen hat. Die Aussagen und vorliegenden Unterlagen lassen für den Senat III GBK keinen Zweifel daran, dass den Antragsteller:innen am gegenständlichen Abend nicht aufgrund der ethnischen Herkunft des Zweitantragstellers der Zugang zum …Festival – vorerst – verschlossen wurde und diese dabei auf Grund der ethnischen Herkunft des Zweitantragstellers belästigt worden wären. Die 1. Antragstellerin wurde aufgrund des Naheverhältnisses zum 2. Antragsteller daher auch nicht gemäß § 32 Abs. 4 leg.cit diskriminiert. Aus den Schilderungen der 1. und 2. Antragsteller:innen sowie aller Antragsgegner:innen und sonstiger Auskunftsperson ging – wie bereits dargelegt - nachvollziehbar und glaubwürdig hervor, dass sich besagter Vorfall objektiv gesehen (von beiden Seiten betrachtet), was den Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft des Zweitantragstellers betrifft, im Wesentlichen anders als im Antrag ausgeführt zugetragen hat. Die Aussagen und vorliegenden Unterlagen lassen für den Senat römisch drei GBK keinen Zweifel daran, dass den Antragsteller:innen am gegenständlichen Abend nicht aufgrund der ethnischen Herkunft des Zweitantragstellers der Zugang zum …Festival – vorerst – verschlossen wurde und diese dabei auf Grund der ethnischen Herkunft des Zweitantragstellers belästigt worden wären. Die 1. Antragstellerin wurde aufgrund des Naheverhältnisses zum 2. Antragsteller daher auch nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 4, leg.cit diskriminiert.

Für den Senat III GBK waren die Aussagen des 2.und 3. Antragsgegners und der Auskunftsperson sehr glaubwürdig, dass ihnen der 2. Antragsteller an jenem Abend beeinträchtigt schien und damit nicht alle zulässigen Einlasskriterien erfüllte. Dieser konnte daher von den kontrollierenden Türstehern trotz bezahlter Eintrittskarte - der Hausordnung entsprechend - nicht zum Festival eingelassen werden. Bei der anschließenden Diskussion um den Einlass wurden weder der 2. Antragsteller noch die 1. Antragstellerin nach Ansicht des Senates III GBK auf Grund der ethnischen Herkunft des 2. Antragstellers belästigt. Die Rückfrage bezog sich im gegenständlichen Kontext eindeutig nicht auf die ethnische Herkunft, sondern auf den momentanen Gesundheitszustand. Der 2. und 3. Antragsgegner wissen beide auf Grund ihrer langen Tätigkeit für diese, dass die 1. Antragsgegnerin ein offenes und diverses Weltbild hat. Beide haben sich bewusst für einen Job bei der 1. Antragsgegnerin entschieden. Es war bereits im Vorfeld klar, dass die Besucher:innen divers sein würden. Es war auch nicht überraschend, dass People of Colour an dieser Veranstaltung teilnehmen würden. Am vorliegenden Bildmaterial sieht man auch dunkelhäutige Personen, die am Festival teilnahmen. Diese wurden von den Antragsgegnern zum …Festival zugelassen. Zur Beruhigung der Situation wurde den beiden Antragsteller:innen überdies auch angeboten, dass sie trotz gewisser Bedenken noch am Tanzfestival teilnehmen können, wenn sich ruhig verhalten würden. Beim 2. Antragsteller war dies der Fall, bei der 1. Antragstellerin allerdings nicht. Für den Senat römisch drei GBK waren die Aussagen des 2.und 3. Antragsgegners und der Auskunftsperson sehr glaubwürdig, dass ihnen der 2. Antragsteller an jenem Abend beeinträchtigt schien und damit nicht alle zulässigen Einlasskriterien erfüllte. Dieser konnte daher von den kontrollierenden Türstehern trotz bezahlter Eintrittskarte - der Hausordnung entsprechend - nicht zum Festival eingelassen werden. Bei der anschließenden Diskussion um den Einlass wurden weder der 2. Antragsteller noch die 1. Antragstellerin nach Ansicht des Senates römisch drei GBK auf Grund der ethnischen Herkunft des 2. Antragstellers belästigt. Die Rückfrage bezog sich im gegenständlichen Kontext eindeutig nicht auf die ethnische Herkunft, sondern auf den momentanen Gesundheitszustand. Der 2. und 3. Antragsgegner wissen beide auf Grund ihrer langen Tätigkeit für diese, dass die 1. Antragsgegnerin ein offenes und diverses Weltbild hat. Beide haben sich bewusst für einen Job bei der 1. Antragsgegnerin entschieden. Es war bereits im Vorfeld klar, dass die Besucher:innen divers sein würden. Es war auch nicht überraschend, dass People of Colour an dieser Veranstaltung teilnehmen würden. Am vorliegenden Bildmaterial sieht man auch dunkelhäutige Personen, die am Festival teilnahmen. Diese wurden von den Antragsgegnern zum …Festival zugelassen. Zur Beruhigung der Situation wurde den beiden Antragsteller:innen überdies auch angeboten, dass sie trotz gewisser Bedenken noch am Tanzfestival teilnehmen können, wenn sich ruhig verhalten würden. Beim 2. Antragsteller war dies der Fall, bei der 1. Antragstellerin allerdings nicht.

Es ist für den Senat III GBK durchaus nachvollziehbar, dass man die 1. Antragstellerin ersucht hat, sich zu beruhigen, weil sich die beiden Antragsteller:innen an die Hausordnung zu halten haben, um auch allen anderen Besucher:innen des …Festivals einen schönen und angenehmen Abend zu bereiten. Es ist für den Senat römisch drei GBK durchaus nachvollziehbar, dass man die 1. Antragstellerin ersucht hat, sich zu beruhigen, weil sich die beiden Antragsteller:innen an die Hausordnung zu halten haben, um auch allen anderen Besucher:innen des …Festivals einen schönen und angenehmen Abend zu bereiten.

Sohin ist es den Antragsgegnern gelungen gemäß § 38 Abs. 3 GlBG zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von Antragsgegnerseite glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war und dass die von Antragsgegnerseite glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Sohin ist es den Antragsgegnern gelungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, GlBG zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von Antragsgegnerseite glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war und dass die von Antragsgegnerseite glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

 

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass die 1., 2. und 3. Antragsgegner gegenüber der 1. Antragsstellerin und dem 2. Antragssteller keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung sowie eine Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 bzw. § 32 Abs. 4 iVm § 35 Abs. 3 Gleichbehandlungsgesetz zu verantworten haben. Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass die 1., 2. und 3. Antragsgegner gegenüber der 1. Antragsstellerin und dem 2. Antragssteller keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung sowie eine Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, bzw. Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, Gleichbehandlungsgesetz zu verantworten haben.

3. September 2025

Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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