Gbk 2025/10/15 B-GBK I/344/25

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Veröffentlicht am 15.10.2025
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters bei der Begründung eines Dienstverhältnisses

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat ISenat römisch eins

hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragstellerin), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass sie durch die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um Wiederaufnahme als Heeresleistungssportlerin durch das Bundesministerium für Landesverteidigung auf Grund des Alters und des Geschlechts gemäß § 4 Z 1 und § 13 Abs. 1 Z 1 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendeshat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragstellerin), in einem Gutachten nach Paragraph 23 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, i.d.g.F., festzustellen, dass sie durch die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um Wiederaufnahme als Heeresleistungssportlerin durch das Bundesministerium für Landesverteidigung auf Grund des Alters und des Geschlechts gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung als Heeresleistungssportlerin (X) durch das Bundesministerium für Landesverteidigung stellt eine Diskriminierung von A aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 B-GlBG, aber keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 Z 1 B-GlBG dar.Die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung als Heeresleistungssportlerin (römisch zehn) durch das Bundesministerium für Landesverteidigung stellt eine Diskriminierung von A aufgrund des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG, aber keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, B-GlBG dar.

Begründung

Der Antrag von A langte am … bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. In ihrem Antrag führte die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes aus:

Das Heeresleistungssportzentrum (nachfolgend: HLSZ) habe eine limitierte Anzahl an Arbeitsplätzen für Sportler:innen. Die Entscheidung, wer diese Plätze erhalte, treffe das Bundesheer (nachfolgend: ÖBH), wobei der jeweilige Sportverband (in diesem Fall der Österreichische Fachverband für X - nachfolgend: ÖFVX) eine Reihung der in Frage kommenden Sportler:innen vornehme. Diese Reihung werde basierend auf den offiziellen Selektionskriterien durch ein Selektionsgremium des ÖFVX erstellt.Das Heeresleistungssportzentrum (nachfolgend: HLSZ) habe eine limitierte Anzahl an Arbeitsplätzen für Sportler:innen. Die Entscheidung, wer diese Plätze erhalte, treffe das Bundesheer (nachfolgend: ÖBH), wobei der jeweilige Sportverband (in diesem Fall der Österreichische Fachverband für römisch zehn - nachfolgend: ÖFVX) eine Reihung der in Frage kommenden Sportler:innen vornehme. Diese Reihung werde basierend auf den offiziellen Selektionskriterien durch ein Selektionsgremium des ÖFVX erstellt.

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Am … sei von der damaligen Sportlichen Leitung des ÖFVX, …, eine E-Mail ausgeschickt worden, dass man sich bis … um einen Platz bewerben könne.
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Am … habe sie bekanntgegeben, dass sie schwanger sei und im … ein Kind erwarte. Ab diesem Zeitpunkt habe sie aufgrund der Schwangerschaft an keinen ernsthaften Wettkämpfen mehr teilgenommen. Sie habe kommuniziert, dass sie nach der Geburt wieder ein Comeback für … starten möchte, wenn sie vom ÖBH unterstützt würde, d.h. einen Platz im HLSZ bekäme. Der tatsächliche Geburtstermin … sei der … gewesen.
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Am … - also über einen Monat nach Ende der Bewerbungsfrist - seien die Selektionskriterien veröffentlicht worden.
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Am … habe sie ein Gespräch mit der damaligen ÖFVX-Präsidentin … und dem damaligen sportlichen Leiter des ÖFVX, wo es primär um den Diskriminierungsfall im vergangenen Jahr gegangen sei, gehabt, sie hätten aber auch die Bewerbung für das nächste Jahr besprochen. Ihr sei zugesichert worden, dass sie dabei keinen Nachteil haben solle, wenn sie „wegen Schadenersatz vor Gericht gehe“.
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Am … habe der damalige sportliche Leiter des ÖFVX an alle Bewerber:innen einen Fragebogen zu Motivation, Zielen und Ergebnissen geschickt, der dem Selektionsgremium als Information dienen sollte.
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Am …, unmittelbar nach der Athletenbeurteilungskonferenz (nachfolgend: ABK) sei die Selektion bekannt gegeben worden. Sie sei darin nicht positiv berücksichtigt worden.
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Am … habe sie per E-Mail bei der Ansprechperson des Selektionsgremiums, …, nachgefragt, wie es zu der Reihung bzw. Entscheidung gekommen sei. Am … habe sie die Antwort erhalten, dass sie aufgrund der Prioritäten in den Bestimmungen auf Platz …, somit außerhalb der … zu übernehmenden Athlet:innen, gereiht worden sei.
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Am … habe sie den Personalvertreter … angerufen, um die Sicht des ÖBH auf die Selektion zu erfahren. Er habe gesagt, dass man der Reihung des ÖFVX zugestimmt habe, weil sich der Fachverband dabei wohl etwas überlegt und es gut argumentiert habe. Der Name A sei nur einmal gefallen, nämlich im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren, das zwischen ihr und dem ÖBH laufe - dass man da erst mal abwarten müsse, was da herauskomme, und dann sehe man weiter.
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Am … habe sie ein weiteres E-Mail an die Ansprechperson des Selektionsgremium geschrieben mit der Bitte um Aufklärung offensichtlicher Widersprüche, aber keine Antwort erhalten bzw. nur, dass ihr bereits alles Mitteilungswürdige gesagt worden sei.

Für sie sei diese Reihung auf den … Platz nicht nachvollziehbar, denn die Kriterien würden folgendes Bild ergeben:

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Zielgruppen: Laut Aussage des damaligen sportlichen Leiters …, gemäß Selektionskriterien Prozesssekretär der Selektion, am … (im Beisein der Verbandspräsidentin …) zähle ihr Ergebnis der WM … und damit sei sie in Priorität 3. Wenn sie nicht aus dem Bundesheer ausgeschieden wäre, wäre sie Priorität 1, d. h. wenn das Auswahlverfahren im letzten Jahr diskriminierungsfrei abgelaufen wäre, wäre sie hier topgereiht und nur durch die damalige Entscheidung sei sie herausgefallen. Es sei am … auch gesagt worden, dass die Prioritäteneinteilung der Zielgruppen nur eines von mehreren Kriterien sei und keineswegs besage, dass alle in Priorität 1 vor jenen in Priorität 2 und 3 zu reihen seien.
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Entwicklungskurve (Leistung, Ergebnisse, Lernkurve etc.): Wenn man sich ihre vergangenen Ergebnisse ansehe, könne man sagen, dass auch im kommenden Jahr Top-Ergebnisse von ihr zu erwarten gewesen wären, wenn sie wieder vom ÖBH unterstützt würde. Selbst ihre schlechten WM-Ergebnisse in X … seien besser als die der Aufgenommenen und sie habe auch in deren Alter bereits bessere Resultate erzielt. Es sei ihr gelungen, nach einer Babypause in der Saison … (…) zurückzukommen, ihre … zu verbessern und ein Spitzenergebnis bei der WM … (... Platz) zu erreichen - es sei also immer noch eine positive Entwicklung da, was auf diesem hohen Niveau ja nicht mehr so einfach sei. Im … habe sie trotz vorangeschrittener Schwangerschaft im nationalen Vergleich noch TOP-Ergebnisse (siehe …-Erfolge) gezeigt und sie habe bereits einmal bewiesen, dass sie nach einer Schwangerschaft noch stärker zurückkommen könne, als sie vorher gewesen sei. Sie sehe keine vergleichbare Entwicklung bei den Aufgenommenen.Entwicklungskurve (Leistung, Ergebnisse, Lernkurve etc.): Wenn man sich ihre vergangenen Ergebnisse ansehe, könne man sagen, dass auch im kommenden Jahr Top-Ergebnisse von ihr zu erwarten gewesen wären, wenn sie wieder vom ÖBH unterstützt würde. Selbst ihre schlechten WM-Ergebnisse in römisch zehn … seien besser als die der Aufgenommenen und sie habe auch in deren Alter bereits bessere Resultate erzielt. Es sei ihr gelungen, nach einer Babypause in der Saison … (…) zurückzukommen, ihre … zu verbessern und ein Spitzenergebnis bei der WM … (... Platz) zu erreichen - es sei also immer noch eine positive Entwicklung da, was auf diesem hohen Niveau ja nicht mehr so einfach sei. Im … habe sie trotz vorangeschrittener Schwangerschaft im nationalen Vergleich noch TOP-Ergebnisse (siehe …-Erfolge) gezeigt und sie habe bereits einmal bewiesen, dass sie nach einer Schwangerschaft noch stärker zurückkommen könne, als sie vorher gewesen sei. Sie sehe keine vergleichbare Entwicklung bei den Aufgenommenen.
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…-Erfolge

„A (Jahrgang …): … eindeutig die beste Österreicherin, ... … aufgrund der Schwangerschaft … nur im … Wettkämpfe …, hätte dabei Silber … gewonnen und sei bei … gewesen, womit sie sich als Beste … qualifiziert hätte, obwohl sie bereits in der ... bzw. ... Schwangerschaftswoche gewesen sei.

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Mindset und Einstellung (professionelle Herangehensweise, Teilnahme …-Events etc.): Sie sei im Nationalteam immer als großes Vorbild für ihre professionelle Einstellung und Herangehensweise hervorgehoben worden. Es sei somit schwer anzunehmen, dass jemand hier besser zu bewerten sei als sie. An dieser Stelle müsse angemerkt werden, dass ihres Wissens nach alle anderen Kandidat:innen auch studieren, während sie tatsächlich Vollprofi gewesen sei und sich ausschließlich auf den Sport konzentriert habe, als sie vom ÖBH unterstützt worden sei.
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Physische Fähigkeiten (…): Aufgrund ihrer Schwangerschaft habe sie … keine X-überprüfung gemacht und ihre ...beim TestX … entspreche …. Wenn man diese … auf die Herren umrechne (Abstand zur Weltspitze) entspreche das …, was keiner der Mitbewerber annährend erreicht habe.

Zusammenfassung: Bei den Kriterien der …-Erfolge, physische Fähigkeiten und Mindset/Einstellung sehe sie sich als Zweitbeste direkt hinter einem Teamkollegen. Da bei ihr aber trotz bereits sehr hohen Niveaus eine positive Entwicklung vorhanden sei und sie im vergleichbaren Alter wie die Mitbewerber:innen bereits besser als diese gewesen sei, sehe sie sich auch hier jedenfalls unter den ersten drei der Bewerber:innen. Bei den Zielgruppen sei sie zwar formal nur Priorität 3 und somit schlechter einzustufen als die Mitbewerber:innen, das aber wie oben beschrieben nur aufgrund der Diskriminierung im letzten Jahr. Insgesamt sehe sie sich bei den aufgelisteten objektiven Kriterien also als Nummer 2 oder als Nummer 3 in der Reihung, womit sie einen der … verfügbaren Plätze beim ÖBH bekommen hätte.

Die aufgenommenen Athlet:innen seien alle nach … geboren und … somit maximal … Jahre alt, obwohl das Höchstleistungsalter … weit über … Jahre hinausreiche. … werde sie zwar … Jahre alt, international gebe es genug Bespiele, die im … wie z.B. …, sich verbessern oder teilweise sogar Weltmeister:in werden konnten. Im letzten Jahr sei noch argumentiert worden, dass vorrangig der „Nachwuchs“ gefördert werden solle, in diesem Jahr sei kein solches Argument genannt worden. Eine ausgeglichene Altersstruktur sei jedenfalls durch die erfolgte Reihung nicht gegeben.

Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sehe sie, weil sie … Mutter geworden sei und somit nicht durchgehend Leistungen zeigen hätte können. Bei ihr sei offensichtlich anders vorgegangen worden als in der Vergangenheit bei …, der nach einem (freiwilligen) Austritt aus dem Heeressport wiederaufgenommen worden sei und dessen Verträge bis zur Maximaldauer von 15 Jahren und einem Alter von … Jahren stets verlängert worden seien.

Es sei von Seiten des ÖFVX nicht einmal versucht worden, eine schlüssige Begründung für ihre Reihung zu geben. Vom ÖBH habe sie vom Personalvertreter nur die Information bekommen, dass sich das Bundesheer an den Vorschlag des ÖFVX gehalten habe.

Zu den Selektionskriterien: Die Einführung der Zielgruppen sei neu gewesen und erst nach Ende der Bewerbungsfrist veröffentlicht worden, was nicht nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum in der Zielgruppe 1 keinerlei Ergebnisvorgaben seien, in den anderen beiden Zielgruppen jedoch schon, wohingegen der Abschluss einer Berufsausbildung ein Qualifikationserfordernis für Priorität 1 darstelle, obwohl das nichts mit dem Sport zu tun habe. Es sei strategisch nicht sinnvoll, die Athlet:innen nur solange zu unterstützen, solange sie eine Ausbildung machen bzw. vor kurzem abgeschlossen haben und nicht ausreichend lange nach dieser Zeit, wo sie sich wirklich zu 100 % auf den Sport konzentrieren könnten. Um internationale Spitzenleistungen zu erzielen, wäre es sinnvoller, die besten Athlet:innen zu unterstützen, die Vollprofi seien, um den letzten Schritt Richtung Weltspitze machen zu können. Die veröffentlichten Selektionskriterien würden hingegen suggerieren, dass man genau jene nicht mehr primär unterstützen möchte.

In den Selektionskriterien werde das Alter sowohl implizit als auch explizit als Kriterium bei der Zielgruppeneinteilung aufgelistet. Das sei ein Widerspruch zur Aussage in den Guidelines zur BH-Selektion des ÖFVX, wo stehe, „dass in keinem Fall Themen wie z.B. (…) Alter (…) als Selektions-/Ausschlusskriterium herangezogen werden“.

Die Entscheidung widerspreche wie jene im letzten Jahr auch dem Gender-Mainstreaming-Konzept des ÖFVX, in dem … eine Steigerung der Plätze für die Bundesheer-Athletinnen als Ziel angeführt werde. In den Guidelines zur BH-Selektion werde zur Geschlechterverteilung geschrieben, dass „auf eine 50:50-Verteilung zwischen Männern und Frauen mit HLSZ-Arbeitsplätzen“ abgezielt werde. Stattdessen sei durch ihre Nichtaufnahme die Anzahl der Plätze von Frauen auf 1 (von …) belassen worden.

Dem Antrag war das Gutachten aus dem Jahr … zu A, das Bewerbungsformular an das ÖBH, die Selektionskriterien des ÖBH, der Athlet:innenfragebogen, die Selektion des ÖBH, die E-Mail Nachfrage zur Selektion, die E-Mail mit der Bitte um Aufklärung zur Selektion, die Guideline BH-Selektionen und das Gender-Mainstreaming-Konzept des ÖFVX angeschlossen.

Auf Ersuchen der B-GBK um eine Stellungnahme zu As Antrag übermittelte das BMLV am … diese, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

1. Leistungssport im ÖBH grundsätzlich

Die Aufgabe von ausdrücklich in dieser Funktion bestellten Bundesheer Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern (nachfolgend: BHLSpl) sei gemäß den Durchführungsbestimmungen für den Heeres-Leistungssport vorrangig das erfolgreiche Bestreiten von internationalen Sportwettkämpfen als Repräsentant:innen der Republik Österreich und des ÖBH sowie die dafür erforderliche Vorbereitung.

2. Nominierung als Militärperson auf Zeit im Heeressport

Gemäß den oa. Durchführungsbestimmungen entscheide über die (Wieder-)Aufnahme, den Weiterverbleib und das Ausscheiden von BHLSpl mit Status Militärperson auf Zeit (nachstehend: MZ) die ABK des ho. Ressorts, die sich aus Vertreter:innen der BSFV (Bundes-Sportfachverbände), von Sport AUSTRIA1 als Dachverband für alle BSFV, des Heeres-Sportzentrums sowie der Abteilung Marketing & Sport des BMLV zusammensetzen würde. Darüber hinaus werde auch das zuständige Personalvertretungsorgan in den Entscheidungsprozess mit eingebunden. Entsprechend der Empfehlung der B-GBK nehme an der ABK seit dem Jahr … ebenfalls eine Gleichbehandlungsbeauftragte (nachstehend: GBB) teil.

Grundlage der Entscheidungsfindung und somit der Besetzung der freien Arbeitsplätze als MZ im Leistungssportkontigent des ho. Ressorts sei die gebotene sportliche Leistung der letzten Saison, die Leistungsentwicklung der vergangenen Jahre sowie eine sportliche Perspektive für die kommenden Jahre.

Bei Interesse an einer Aufnahme oder Wiederaufnahme müsse der Sportler:die Sportlerin ein entsprechendes Bewerbungsformular ausfüllen, welches direkt beim zuständigen BSFV einzureichen sei. Der jeweilige BSFV - im vorliegenden Fall der Österreichische Fachverband für X - habe sodann auf Basis förderrechtlicher Kriterien eine Prioritätenreihung der Bewerberinnen und Bewerber vorzunehmen und diese der ABK des BMLV und Sport Austria zu übermitteln, die eine Nominierungsliste erstellen würden. Seitens des ho. Ressorts werde auf Grundlage dieser Prioritätenreihung über die Vergabe der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze entschieden, wobei eine Aufnahme und Weiterbestellung selbst bei Erfüllung der geforderten sportlichen Leistungslimits nur dann möglich sei, wenn eine positive Beurteilung in diesem Rahmen erfolge und im Leistungssportkontingent ein freier Arbeitsplatz vorhanden sei.Bei Interesse an einer Aufnahme oder Wiederaufnahme müsse der Sportler:die Sportlerin ein entsprechendes Bewerbungsformular ausfüllen, welches direkt beim zuständigen BSFV einzureichen sei. Der jeweilige BSFV - im vorliegenden Fall der Österreichische Fachverband für römisch zehn - habe sodann auf Basis förderrechtlicher Kriterien eine Prioritätenreihung der Bewerberinnen und Bewerber vorzunehmen und diese der ABK des BMLV und Sport Austria zu übermitteln, die eine Nominierungsliste erstellen würden. Seitens des ho. Ressorts werde auf Grundlage dieser Prioritätenreihung über die Vergabe der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze entschieden, wobei eine Aufnahme und Weiterbestellung selbst bei Erfüllung der geforderten sportlichen Leistungslimits nur dann möglich sei, wenn eine positive Beurteilung in diesem Rahmen erfolge und im Leistungssportkontingent ein freier Arbeitsplatz vorhanden sei.

Hierzu sei anzumerken, dass die Beurteilungskriterien der einzelnen BSFV für die abschließende Prioritätenreihung der in Betracht kommenden Athletinnen und Athleten nicht pauschal für alle Sportarten einheitlich festgelegt werden können, da durch die Vielzahl und Vielfältigkeit der Anforderungen in den unterschiedlichen Sportarten, ein einheitlicher Kriterienkatalog zur Leistungsbeurteilung nicht zielführend erscheine.

Der ÖFVX habe die Kompetenz und Ermächtigung gehabt, seine Maßstäbe für die Entscheidung über die Prioritätenreihung autonom festzulegen. Dies bedeute, dass die „Guidelines“ und „Selektionsbestimmungen“ des ÖFVX innerhalb des ÖFVX in den zuständigen Gremien festgelegt werden würden und keinen Vorgaben des BMLV unterliegen würden. Sie würden als interne Richtlinien des ÖFVX dienen, um eine Auswahl für eine Nominierung zum Heeressport transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

3. Vom BMLV ermittelter Sachverhalt

Die Antragstellerin sei seit … keine BHLSpl mehr gewesen und insgesamt … Jahre und … Monate gefördert worden.

Die Nominierung der BHLSpl erfolge wie oa. jährlich nach Durchführung der ABK. Die ABK für die … verfügbaren Plätze für den ÖFVX im Jahr … habe konkret am … stattgefunden, die Antragstellerin sei nicht aufgelistet gewesen und eine Wiederaufnahme auch nicht mündlich diskutiert worden. Dem BMLV sei weder ein seitens des ÖFVX an das BM gerichteter noch persönlich eingelangter Antrag auf Wiederaufnahme bekannt.

Zu ihrem offiziellen Rückzug aus dem Spitzensport beim ÖFVX gebe es ein persönliches Interview in der Zeitschrift des ÖFVX. Aus Sicht des ÖFVX stehe sie des Weiteren nicht mehr für das Nationalteam X zur Verfügung. Diese Tatsache werde zusätzlich dadurch bekräftigt, dass keine Nominierung mehr in das Nationalteam des X erfolgt sei. Die Kaderlisten seien am … auf der Homepage des ÖFVX veröffentlicht worden. Aufgrund des Rücktritts aus dem Spitzensport sei die Antragstellerin weiters bei der „Nationalen Antidoping Agentur“ (NADA) aus dem Testpool abgemeldet worden, weshalb ihr keine weitere Teilnahme an offiziellen Wettbewerben möglich sei.Zu ihrem offiziellen Rückzug aus dem Spitzensport beim ÖFVX gebe es ein persönliches Interview in der Zeitschrift des ÖFVX. Aus Sicht des ÖFVX stehe sie des Weiteren nicht mehr für das Nationalteam römisch zehn zur Verfügung. Diese Tatsache werde zusätzlich dadurch bekräftigt, dass keine Nominierung mehr in das Nationalteam des römisch zehn erfolgt sei. Die Kaderlisten seien am … auf der Homepage des ÖFVX veröffentlicht worden. Aufgrund des Rücktritts aus dem Spitzensport sei die Antragstellerin weiters bei der „Nationalen Antidoping Agentur“ (NADA) aus dem Testpool abgemeldet worden, weshalb ihr keine weitere Teilnahme an offiziellen Wettbewerben möglich sei.

Das BMLV habe durch den gegenwärtigen Antrag erstmalig von einem angeblichen Interesse der Antragstellerin an einer Wiederaufnahme als MZ erfahren. Die Entscheidung, welche Sportlerinnen und Sportler seitens des ÖFVX für die verfügbaren Plätze vorgeschlagen werden würden (Prioritätenreihung), obliege zur Gänze dem ÖFVX selbst.

Der Stellungnahme waren die Durchführungsbestimmungen für den Heeres-Leistungssport, die Prioritätenliste des zuständigen BSFV, hier des ÖFVX, das Protokoll der ABK vom …, die Seite … des ÖFVX Magazins …, Auszug des ÖFVX Elitekaders … und das NADA Rücktrittsformular vom … angeschlossen.

Am … replizierte die Antragstellerin auf die Stellungnahme des BMLV und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Grund für die Abmeldung von der NADA und das „Nichtbewerben“ beim Nationalteam sei die Nichtwiederaufnahme als Heeressportlerin gewesen. Auch in ihrem öffentlichen …-Post habe sie dies zu ihrem Karriereende thematisiert. Aufgrund der zeitlichen Abfolge seien die Ausführungen der Stellungnahme des BMLV nicht nachvollziehbar. Der Bewerbungsprozess habe im … gestartet, die Entscheidung durch die ABK sei im … gefallen, ihr Karriereende habe sie im … als Konsequenz der negativen Entscheidung verkündet. Die Behauptung der Gegenseite, dass sie sich nicht beworben hätte, sei für sie unverständlich und nicht nachvollziehbar. Die Bewerbungsunterlagen, welche auch dem Antrag beigefügt seien, würden an den zuständigen Sportfachverband (ÖFVX) gehen, da dieser auch die Prioritätenreihung der Bewerber:innen vornehme. Es könne aber nicht sein, dass das BMLV nichts von der Bewerbung gewusst habe, da sie ja in der Prioritätenreihung an ... Stelle, nach Auskunft von … vom ÖFVX, aufscheinen müsste.

Sie wolle konkret auf drei Aussagen der Gegenseite replizieren und erläuterte:

1) „In der im Vorfeld seitens des ÖFVX übermittelten Prioritätenreihung wurde die

Antragstellerin nicht aufgelistet.“

Dieser Satz stehe wie oben bereits ausgeführt im direkten Widerspruch zur schriftlichen Auskunft von ..., des sportlichen Leiters.

2) „Eine Wiederaufnahme der Antragstellerin wurde weder zuvor noch in der ABK selbst

durch den ÖFVX eingebracht und wurde eine solche Wiederaufnahme auch in der

mündlichen Diskussion zu keinem Zeitpunkt thematisiert.“

Aufgrund ihrer Erfahrung vom Vorjahr, als ihr vorgeworfen worden sei, dass sie nach der negativen Entscheidung die Personalvertretung nicht kontaktiert habe, habe sie diesmal umgehend ihren damaligen direkten Vorgesetzen, den Kommandanten … angerufen. Wie letztes Jahr sei ihr der Personalvertreter … als Kontakt genannt worden, der ihr gesagt habe, dass sich der ÖFVX dabei schon etwas gedacht hätte, bzw. dass er das gut argumentiert habe und daher das so übernommen worden sei. Weiters habe er gesagt, dass der Name A nur einmal gefallen sei, nämlich im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren, das zwischen ihr und dem ÖBH laufe; der ÖFVX brauche sie nicht anmelden, solange das Verfahren nicht abgeschlossen sei. Die oben unter 2) angesprochene Aussage in der Stellungnahme der Gegenseite passe für sie auch nicht damit zusammen, dass sie unmittelbar vor der ABK am … einen Anruf der Präsidentin des ÖFVX erhalten habe, weil diese noch ein paar Fragen zu ihrer Bundesheer-Bewerbung gehabt hätte.

3) Zur Behauptung in der Stellungnahme, dass dem BMLV weder seitens des ÖFVX noch von ihr persönlich ein Wiederaufnahmewunsch bekannt gewesen sei, gab sie an, das ein persönliches Bewerben nicht möglich sei, und es ein fixes Prozedere direkt beim BSFV gebe. Sie könne nicht wissen, was der ÖFVX an das ÖBH kommuniziere; die einzige Auskunft die sie erhalten habe, sei die vorgelegte schriftliche Antwort der Ansprechperson des Selektionsgremiums. Diese mache deutlich, dass der ÖFVX offensichtlich kein Interesse gehabt habe, sich dem ÖBH gegenüber für sie einzusetzen.

Wie schon im Vorjahr stehe sie vor dem Problem, dass sie den ÖFVX in der Sache nicht direkt belangen könne, denn die Letztverantwortung als Dienstgeber trage das ÖBH bzw. BMLV. Dieses schiebe aber ständig die Schuld auf den ÖFVX oder versuche, ihr formelle Versäumnisse vorzuwerfen, die gar nicht stimmen würden. Gleichzeitig erachte es die Gegenseite offenbar als nicht notwendig, den ÖFVX in die Begründung näher einzubinden, obwohl dieser in ihrem Auftrag handle.

Am … langte bei der B-GBK I die Stellungnahme des ÖFVX ein. Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht:Am … langte bei der B-GBK römisch eins die Stellungnahme des ÖFVX ein. Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht:

1. Bundesheer-Selektion … (nicht antragsgegenständlich):

Der ÖFVX habe für die ABK (am …) eine Reihung abgeben, bei der A auf Platz … gereiht worden sei. Im Begleitschreiben des damaligen sportlichen Direktors des ÖFVX, …, an …, habe es geheißen, dass sie sich bewusst dafür entschieden hätten, jungen AthletInnen den Vortritt zu geben, um diesen eine Entwicklung bis in die Weltspitze zu ermöglichen. Dennoch wäre selbstverständlich auch für die drei nachgereihten Athlet:innen eine weitere Unterstützung hilfreich und wichtig.

Im Jahr …, als A noch als Bundesheer-Leistungssportlerin tätig gewesen sei, habe sie nur an zwei von … High Level Wettkämpfen im … teilgenommen, was der vorrangigen Aufgabe gemäß Durchführungsbestimmungen erfolgreich internationale Sportwettkämpfe als Repräsentant:in der Republik Österreichs zu bestreiten, widerspreche. Bei …, … und … sei sie nicht anwesend gewesen. Insbesondere bei den … und den … hätte eine Teilnahme der vermeintlich stärksten Frau im X-Kader für den Verband eine hohe Bedeutung gehabt, da Medaillenchancen bzw. Chancen auf TOP … Platzierungen bestanden hätten und diese Platzierungen für die Bewertung des Fachverbandes durch die Bundessport-GmbH (Förderstelle) insofern eine zentrale Rolle gespielt hätten, als sich die Berechnung der Förderbeträge (auch) an den im Berechnungszeitraum errungenen internationalen Erfolgen orientiere. Außerdem widerspreche der Verzicht auf das Antreten bei wichtigen internationalen Events aus Sicht des ÖFVX dem Leistungssportgedanken.

A hätte die Möglichkeit nach Zeitablauf ihres Dienstverhältnisses gehabt, das Angebot der Beruflichen Bildung in Anspruch zu nehmen, falls dies zu ihrer sozialen Absicherung erforderlich und dies mit ihrer Lebensplanung vereinbar gewesen wäre. Darüber hinaus sei A auch nach Auslaufen des Dienstvertrages mit dem Bundesheer weiterhin Mitglied des A-Kaders des ÖFVX geblieben und sei dadurch in den Genuss der Verbandsunterstützung gekommen, insbesondere laufende Betreuung durch das Trainerteam, Teilnahme an Trainingsaktivitäten und internationalen Wettkämpfen.

Ein Strategiewechsel bei den Auswahlkriterien habe … nicht ausdrücklich stattgefunden, wiewohl mit Blick auf eine stabile Weiterentwicklung darauf Wert gelegt worden sei Nachwuchsathlet:innen die Chance einer Unterstützung in einem frühen Stadium ihrer Spitzensportkarriere zu bieten. Der ÖFVX gebe dabei nur eine Prioritätenreihung ab, die Entscheidung, mit welchen Athlet:innen ein Dienstverhältnis mit dem Bundesheer begründet werde, treffe dieses selbst.

2. Bewerbung von A um Wiederaufnahme als Heeresleistungssportlerin …

Eine Rückreihung auf den Platz … der Prioritätenreihung von A habe unter anderem deshalb stattgefunden, weil sie … nur an zwei von … internationalen High Level Events teilgenommen habe. … sei ihr nach eigenen Angaben keine Teilnahme mehr an High Level Events möglich gewesen.

Am … habe sie bekanntgegeben, dass sie schwanger sei und im … ein Kind erwarte. In die Bewertungen der Bewerber:innen sei insbesondere jene Information eingeflossen, die per standardisiertem Fragebogen abgefragt worden sei.

A habe in diesem Fragebogen als Motivation, sich auf einen Arbeitsplatz als HLSZ-Athletin zu bewerben, Folgendes angegeben: „Ich würde nach … Babypause sehr gerne ein zweites Comeback geben und versuchen, wieder in die Weltspitze vorzustoßen. Das ist mir allerdings nur als Berufssportlerin möglich (…).“

Als kurzfristige Ziele für das kommende Jahr (…) habe sie genannt, dass sie bei der … noch einmal richtig angreifen und das Diplom holen wolle, das sie … so knapp verpasst habe. Nach ihren mittelfristigen Zielen befragt, habe A erklärt, dass … höchstwahrscheinlich ihre letzte WM sein werde, weil es dann die familiären Rahmenbedingungen nur schwer zulassen werden würden weiterzumachen.

Das Selektionsgremium sei zum Schluss gekommen, dass eine Wiederaufnahme in den Bundesheerdienst nicht empfohlen werden könne, weil A offenbar nur die … im Auge gehabt habe. Es sei aus der Bewerbung nicht hervorgegangen, dass sie ihre Spitzensportkarriere danach überhaupt fortsetzen wollen würde. Gute Ergebnisse … seien, so habe das Selektionsgremium argumentiert, auch durch den laufenden Support im Nationalteam möglich. A sei zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Nationalkaders gewesen. Ein mögliches Karriereende vor … sei dem ÖFVX nicht bekannt gewesen.

Bei der ABK am … habe … darüber informiert, dass hinsichtlich der Beschwerde von A gegen die Entscheidung … ein Verfahren gegen die Republik Österreich anhängig sei. Als sich während der Konferenz abgezeichnet habe, dass nur … Athlet:innen Dienstverträge als MZ bekommen würden, habe die Präsidentin des ÖFVX vorgeschlagen, noch einmal über eine Wiederaufnahme von A nachzudenken. Das sei aber seitens des Bundesheeres abgelehnt worden. Argumentiert sei unter anderem damit geworden, dass von A für das Jahr … keine verwertbaren Ergebnisse vorgelegen seien.

3. Resümee

Festgestellt werde, dass seitens des ÖFVX beide Selektionen (… und …) nach sachlichen Kriterien durchgeführt worden seien. Augenmerk sei auf faire Entscheidungen gelegt worden. Eine Diskriminierung von A liege aus Sicht des ÖFVX nicht vor.

Verwiesen werde nochmals auf folgende Aspekte:

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A habe … nur an zwei von … internationalen Wettkämpfen teilgenommen.
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Im Jahr … hätten die verwertbaren sportlichen Ergebnisse gefehlt.
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Durch die Option der Beruflichen Bildung wäre sie bei Bedarf im Anschluss an den Dienstvertrag als Heeressportleistungssportlerin ab … sozial abgesichert gewesen
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Sie habe laut ihren Angaben im Bewerbungs-Fragebogen für … nur mehr … im Auge gehabt.

An der Sitzung des Senates I vom … nahmen die Antragstellerin mit … als Vertrauensperson, als Dienstgebervertreter … und … sowie Gleichbehandlungsbeauftragte (in der Folge GBB) … teil.An der Sitzung des Senates römisch eins vom … nahmen die Antragstellerin mit … als Vertrauensperson, als Dienstgebervertreter … und … sowie Gleichbehandlungsbeauftragte (in der Folge GBB) … teil.

Ersucht darzulegen, weshalb sie glaube, bei der Bewerbung um die Wiederaufnahme als Heeresleistungssportlerin im Jahr … aufgrund des Geschlechtes und des Alters diskriminiert worden zu sein, führte A Folgendes aus:

Bei ihrer neuerlichen Bewerbung - im Gegensatz zum Vorjahr – sei der Bewerbungsprozess etwas strukturierter gestaltet worden, auch wenn die Selektionsbestimmungen erst nach der Bewerbungsfrist veröffentlicht worden seien. In den Selektionsbestimmungen finde sich eine Prioritätenreihung lt. der Wiederbewerber und ältere Sportler automatisch in die dritte Priorität gereiht würden, in der sich demnach auch sie befunden habe. Wenn ihr Vertrag im Vorjahr verlängert worden wäre, wäre sie in der ersten Prioritätenreihe gewesen. Die Ergebnisse des Vorjahres wären mit zu berücksichtigen gewesen.

Kontakt zu Vertretern der Landesverteidigung oder zum Ministerium habe es nicht gegeben. Sie sei im „Nachgang“ auf den ... Platz unter den Bewerber:innen gereiht worden, was beinahe der letzte Platz gewesen sei, und die Begründung dafür sei die bereits erwähnte Prioritätenreihung gewesen.

Sie habe sich am … beworben und am … bekannt gegeben, dass sie schwanger sei und zwar zunächst den Trainern und den Kollegen aus dem Nationalteam, und dann offiziell auf ihrer …-Seite. Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft habe sie … an keinen ernsthaften Wettkämpfen mehr teilgenommen, weil sie sich nur noch für Wettkämpfe qualifizieren hätte können, habe aber darauf verzichtet, weil sie diese dann nicht mehr absolvieren hätte können. … sei sie zuvor noch … und Zweite geworden als sie schon schwanger gewesen sei.

Auf die Frage, ob A parallel zu den Wettkämpfen an X teilgenommen habe, antwortete A, dass sie an X für … teilgenommen habe, die Schwangerschaft habe sie unmittelbar nach den Wettkämpfen bekannt gegeben. Die Kollegin, die A … geschlagen habe, sei dann bei der WM ... geworden. Zur Zeit der WM sei A bereits hochschwanger gewesen. Auf die Frage, ob A parallel zu den Wettkämpfen an römisch zehn teilgenommen habe, antwortete A, dass sie an römisch zehn für … teilgenommen habe, die Schwangerschaft habe sie unmittelbar nach den Wettkämpfen bekannt gegeben. Die Kollegin, die A … geschlagen habe, sei dann bei der WM ... geworden. Zur Zeit der WM sei A bereits hochschwanger gewesen.

Gefragt, ob A davon ausgehe, dass der ÖFVX von diesen Ergebnissen gewusst habe, antwortete A, ja, es habe sich ja jeweils um eine Veranstaltung des ÖFVX gehandelt.

Auf die Frage, wem die Antragstellerin kommuniziert habe, dass sie nach der Geburt ein Comeback für das Jahr … starten wolle, antwortete diese, dem Trainer, der damaligen sportlichen Leitung und der Präsidentin.

Auf die Frage, ob im Gespräch, das A mit der Präsidentin des ÖFVX am … geführt habe, auch über die vorangegangene oder die neuerliche Bewerbung gesprochen worden sei, antwortete A, dass sie Fragen zu den Selektionsbestimmungen gehabt habe, und „da ist klar die Aussage gekommen“, dass ihre Ergebnisse vom Vorjahr zählen würden und ihre Bewerbung wie alle anderen Bewerbungen behandelt würde. Sie sollte keinen Nachteil haben „durch die vorangegangene Geschichte“.

Auf die Frage, ob in dem Gespräch auch über die Schwangerschaft gesprochen worden sei, antwortete A, ihr Babybauch sei bereits deutlich zu sehen gewesen.

Auf die Frage, ob A im Gespräch ihre Intentionen für die Zukunft bekannt gegeben habe, antwortete A, ja, und der sportliche Leiter habe gesagt, dass er sich sehr über ein Comeback freuen würde. Den Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass ihre Bewerbung auch im … in der ABK behandelt worden sei.

Auf die Frage, ob in diesem Gespräch darüber gesprochen worden sei, wie sich die geänderten Selektionsbestimmungen auf ihre Bewerbung auswirken würden, antwortete A,

es sei eingestanden worden, dass es Kommunikationsprobleme gegeben habe und „es anders gelaufen wäre“, wenn man gewusst hätte, dass sie die Berufsförderung nicht als Verlängerung der Sportlerkarriere missbrauchen wolle. Das habe A einem Mitglied des Auswahlgremiums ausdrücklich gesagt; sie habe gedacht, wenn er davon wisse, wüssten es alle, sie habe nicht gewusst, dass sie mit allen persönlich reden müsse.

Zum neuen Fragebogen führte A aus, dass dieser detailiertere Fragen zu den Motivationen und den kurz- und langfristigen Zielen enthalten habe. Sie habe angegeben, dass ihr großes Ziel im Jahr … die Weltmeisterschaft sei, und dass sie zuversichtlich sei, das Comeback nach der Babypause zu schaffen, aber nur, wenn sie Berufssportlerin sein könne.

Auf die Frage, ob sie gesagt habe, dass das ihr letztes sportliches Ziel sein werde, antwortete A, sie habe nicht explizit gesagt, … nur mehr bei dieser WM …; das sei aber offenbar so aufgefasst worden, und die Präsidentin habe selbst noch einmal nachgefragt, kurz vor der ABK, weil der Eindruck bestanden habe, dass sie (A) nur noch an der WM … teilnehmen wolle; sie habe dann gesagt, dass das Hauptziel die Weltmeisterschaft sei, dass sie aber die ganze Saison bestreiten wolle.

Auf die Frage, ob sie also das Jahr … nicht mehr in Betracht gezogen habe, antwortete A, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen gewesen (Anm.: aber unwahrscheinlich).Auf die Frage, ob sie also das Jahr … nicht mehr in Betracht gezogen habe, antwortete A, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen gewesen Anmerkung, aber unwahrscheinlich).

Auf die Frage, wie lange sie diesen Vertrag nutzen habe wollen, antwortete A, für ein Jahr. Sie habe das auch klar kommuniziert, weil es öfter heiße, dass ältere Sportler den jüngeren die Plätze sperren würden.

Gefragt, ob sie die Pausen für Weiterbildungen genutzt habe, antwortete A, sie habe einen Fernlehrgang … gemacht, welcher als Bachelorstudium ausgegeben worden sei (einen Bachelor und Master habe sie aufgrund ihres Studiums in der Zeit vor dem Bundesheer erworben). Sonst sei sie immer Vollprofi gewesen.

Auf die Frage, ob sie seitens des BMLV auch nicht an die GBB verwiesen worden sei, antwortete A ebenfalls mit Nein.

Auf die Frage, ob sie von ihrem Vorgesetzten an die PV verwiesen worden sei, antwortete A, ja, sie habe sich erkundigt, wer PV sei, und habe dann mit … – auch schon im Vorjahr – geredet.

Der Dienstgebervertreter führte zur Behauptung der Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft aus, dass As Vertrag bei der … Schwangerschaft verlängert worden sei, und das sei im BMLV auch „ganz normal“. Die … [Anm: weitere] Schwangerschaft sei dem BLMV nicht bekannt gewesen und habe daher auf den Vertrag keinen Einfluss gehabt. Der Dienstgebervertreter nannte als Beispiele dafür, dass derzeit 50 % seiner Mitarbeiterinnen in Karenz seien bzw. kurz vor der Karenz stünden.

Der Stellungnahme des ÖFVX sei zu entnehmen, dass - initiiert vom BLMV - ein Strategiewechsel stattgefunden habe, weil … letztmalig eine Militärweltmeisterschaft stattgefunden habe. Da habe der internationale Militärsportverband geplant, X ganz von den Wettbewerben zu streichen, und damit wären auch beim BLMV sämtliche Förderplätze weggefallen. Daraufhin sei entschieden worden, eine junge Truppe aufzubauen, also langfristige Ziele zu verfolgen, und das könne nur mit Personen funktionieren, die länger arbeiten können, sie sollten sukzessive an die Weltspitze herangeführt werden. Außerdem sei der nächstältere Förderplatzinhaber, der … Jahre jünger als A sei, auch nicht verlängert worden, sondern sei eine jüngere … dazugekommen. Die Tatsache, dass … Männer und 1 Frau einen Vertrag bekommen haben, hänge mit großer Wahrscheinlichkeit damit zusammen, dass die Nachwuchsdichte bei den Männern größer sei. Der Grund für die „Entlassung“ der Älteren sei vor allem die Förderung der Jüngeren. Der Dienstbehelf des BMLV für Leistungssportler sage, dass sie keinerlei Anspruch auf eine Weiterbestellung hinsichtlich eines Förderplatzes hätten. Die Sportart X sei eine …sportart, weil es sich dabei um … handle, und deshalb gebe es dafür Förderungen, und zwar in Form eines befristeten Dienstverhältnisses. Es gehe nicht darum, einen Individualathleten oder eine Individualathletin nach dessen oder deren Vorstellungen zu fördern. Die durchschnittliche Förderzeit liege zwischen … und … Jahren. A sei … Jahre und … Monate gefördert worden und habe sich an die Weltspitze herangekämpft, was auch das Ziel sei, und dann lasse man die Sportler auch wieder frei, und sie haben die Möglichkeit der Berufsförderung. Jede:r müsse für sich entscheiden, ob er:sie den Sport mit 20 Wochenstunden Ausbildung weiterbetreiben könne bzw. wolle. Die Athleten:Athletinnen seien im Übrigen nicht auf sich alleine gestellt. A sei unabhängig vom Dienstverhältnis im A-Kader des X gewesen, habe also durchaus Unterstützung gehabt. Der Stellungnahme des ÖFVX sei zu entnehmen, dass - initiiert vom BLMV - ein Strategiewechsel stattgefunden habe, weil … letztmalig eine Militärweltmeisterschaft stattgefunden habe. Da habe der internationale Militärsportverband geplant, römisch zehn ganz von den Wettbewerben zu streichen, und damit wären auch beim BLMV sämtliche Förderplätze weggefallen. Daraufhin sei entschieden worden, eine junge Truppe aufzubauen, also langfristige Ziele zu verfolgen, und das könne nur mit Personen funktionieren, die länger arbeiten können, sie sollten sukzessive an die Weltspitze herangeführt werden. Außerdem sei der nächstältere Förderplatzinhaber, der … Jahre jünger als A sei, auch nicht verlängert worden, sondern sei eine jüngere … dazugekommen. Die Tatsache, dass … Männer und 1 Frau einen Vertrag bekommen haben, hänge mit großer Wahrscheinlichkeit damit zusammen, dass die Nachwuchsdichte bei den Männern größer sei. Der Grund für die „Entlassung“ der Älteren sei vor allem die Förderung der Jüngeren. Der Dienstbehelf des BMLV für Leistungssportler sage, dass sie keinerlei Anspruch auf eine Weiterbestellung hinsichtlich eines Förderplatzes hätten. Die Sportart römisch zehn sei eine …sportart, weil es sich dabei um … handle, und deshalb gebe es dafür Förderungen, und zwar in Form eines befristeten Dienstverhältnisses. Es gehe nicht darum, einen Individualathleten oder eine Individualathletin nach dessen oder deren Vorstellungen zu fördern. Die durchschnittliche Förderzeit liege zwischen … und … Jahren. A sei … Jahre und … Monate gefördert worden und habe sich an die Weltspitze herangekämpft, was auch das Ziel sei, und dann lasse man die Sportler auch wieder frei, und sie haben die Möglichkeit der Berufsförderung. Jede:r müsse für sich entscheiden, ob er:sie den Sport mit 20 Wochenstunden Ausbildung weiterbetreiben könne bzw. wolle. Die Athleten:Athletinnen seien im Übrigen nicht auf sich alleine gestellt. A sei unabhängig vom Dienstverhältnis im A-Kader des römisch zehn gewesen, habe also durchaus Unterstützung gehabt.

Der Dienstgebervertreter entschuldigte sich, dass das Hauptziel der Förderung junger Sportler in der Stellungnahme an die B-GBK nicht erwähnt worden sei, aber der Heeressport sei auch für die Dienstbehörde etwas „exotisch“ geworden. Der ÖFVX habe seine Strategie offenbar vom Militär „abgeschrieben“ und es sei mit dem Förderer akkordiert gewesen, dass die Jungen auf die Liste gesetzt werden.

Die Vorsitzende fragte, ob die Landesverteidigung auch bei der Athletenbeurteilungskonferenz vertreten sei, und der Dienstgebervertreter bestätigte dies und ergänzte, dass aber das Vorschlagsrecht der jeweilige Bundessportfachverband habe, und in diesem Fall sei es der ÖFVX gewesen, und wenn sich jemand nicht auf der Liste befinde, dann werde das bei der ABK auch nicht thematisiert. A habe sich nicht auf der der ABK vorgelegten Liste befunden.

A hielt fest, dass in der Stellungnahme des ÖFVX stehe, dass in der ABK über sie gesprochen worden sei, in der Stellungnahme des BMLV an die B-GBK heiße es aber, dass man nichts von ihrer Bewerbung gewusst habe. Der ÖFVX habe aber in der ABK eine Wiederaufnahme thematisiert (Seite 5 der Stellungnahme): „Als sich während der Konferenz abzeichnete, dass nur … Athleten oder Athletinnen Dienstverträge als Militärpersonen auf Zeit bekommen würden, schlug die Präsidentin des ÖFVX vor, noch einmal über eine Wiederaufnahme von A nachzudenken. Das wurde aber seitens des Bundesheeres abgelehnt, argumentiert wurde unter anderem damit, dass für A für das Jahr … keine verwertbaren Ergebnisse vorlägen.“ A sei aber in diesem Jahr Vize…meisterin geworden.

Der Dienstgebervertreter replizierte, dass es aber die neue Strategie sei, Personen an die Weltspitze heranzuführen und dass A nicht auf der Nominierungsliste gestanden sei. Er sei nicht bei der ABK anwesend gewesen, aber sobald er eine Liste bekomme, gehe er davon aus, dass sich der Bundes-Sportfachverband mit den Kriterien auseinandergesetzt habe und die Liste nicht leichtfertig erstellt worden sei.

Die Vorsitzende merkte an, dass es eine Diskriminierung aufgrund des Lebensalters darstelle, wenn allein junge Sportler:innen (unter … Jahren) einen Dienstverstrag als BHLSpl bekämen. Der EuGH sage, dass es ein rechtmäßiges Ziel sei, auf eine ausgewogene Altersverteilung zu schauen, aber nur eine Altersgruppe zu bevorzugen, sei diskriminierend.

Der Dienstgebervertreter erklärte, dass vom BLMV nur eine Militärsportart als …sportart gefördert werde, welche auch dem Soldaten bzw. dem Militär zuträglich sei. Der internationale Militärsportverband (nachstehend: CISM) habe zuletzt … eine Militärweltmeisterschaft im X veranstaltet, die danach erst … wieder stattfinden sollte. Außerdem gebe es noch … Weltmeisterschaften im X, bestätigte der Dienstgebervertreter. Der Dienstgebervertreter erklärte, dass vom BLMV nur eine Militärsportart als …sportart gefördert werde, welche auch dem Soldaten bzw. dem Militär zuträglich sei. Der internationale Militärsportverband (nachstehend: CISM) habe zuletzt … eine Militärweltmeisterschaft im römisch zehn veranstaltet, die danach erst … wieder stattfinden sollte. Außerdem gebe es noch … Weltmeisterschaften im römisch zehn, bestätigte der Dienstgebervertreter.

Die GBB gab an, wenig zum Thema beitragen zu können, weil sie nicht eingebunden gewesen sei, weder im 1. Verfahren der Antragstellerin, noch jetzt. Die GBB habe sich allerdings in Folge des 1. Verfahrens in die ABK hineinreklamiert; im letzten Jahr (…) seien das erste Mal eine GBB und 2 Frauenbeauftragte dabei gewesen. Es habe betreffend die gegenständliche Liste keinen Einwand gegeben, weil 1 Frau auf der Liste gewesen sei und es bezüglich des Alters keine Abstufung gegeben habe, alle … Personen auf der Liste hätten den Arbeitsplatz bekommen. Sie (die GBB) meine, dass „das Mittel des öffentlichen Dienstverhältnisses für den Fördergedanken nicht zuträglich“ sei.

Gefragt, ob die ABK nur die Liste absegne, die der ÖFVX vorlege, ohne sie zu hinterfragen, antwortete die GBB, dass die Liste schon diskutiert und von allen Anwesenden mit Ausnahme der GBB unterschrieben werde. Die Gleichbehandlung dürfe erst seit As Fall an der ABK teilnehmen, weil man erst anlässlich dieses Falls „draufgekommen“ sei, dass diese Kommission unter die Bestimmungen des B-GlBG falle, nachdem es sich um eine Kommission zur Aufnahme in den öffentlichen Dienst handle. Die GBB können alle Kandidat:innenlisten aller Verbände einsehen, aber nicht die Liste mit allen Bewerbungen. Das BLMV frage nicht nach, was mit einer Bewerberin:einem Bewerber sei, die:der im vorigen Jahr noch auf der Liste war, jetzt aber nicht mehr. Die Liste werde dann schon anhand der „Selektionsbestimmungen“ besprochen.

Die Vorsitzende bemerkte, es sei sohin davon auszugehen, dass der ÖFVX genau die Anzahl von Personen vorschlage, für die auch Arbeitsplätze vorhanden seien, woraufhin der Dienstgebervertreter erwiderte, es würden mehr Personen nominiert, wobei schon im Vorfeld kommuniziert werde, mit wie vielen Plätzen gerechnet werden könne bzw. wie viele Planstellen zur Verfügung stünden. Die Planstellen müssten außerdem auf die verschiedenen Sportarten aufgeteilt werden und der ÖFVX sei knapp davor gewesen, überhaupt nicht mehr gefördert zu werden, weil der CISM den X einstellen wollte. Diskutiert werde, wenn z. B. … Leute angemeldet seien und man nur … Plätze habe. Im Amtshaftungsverfahren betreffend As 1. Antragstellung an die B-GBK sei hervorgekommen, warum es im X mehr Bewerber als Bewerberinnen gebe, nämlich weil Frauen in jüngeren Jahren eher eine Ausbildung machen und vielleicht auch Kinder bekommen und sich dadurch etwas von dieser Sportart entfernen. Männer seien nicht gehandicapt durch Kinderkriegen. Die Vorsitzende bemerkte, es sei sohin davon auszugehen, dass der ÖFVX genau die Anzahl von Personen vorschlage, für die auch Arbeitsplätze vorhanden seien, woraufhin der Dienstgebervertreter erwiderte, es würden mehr Personen nominiert, wobei schon im Vorfeld kommuniziert werde, mit wie vielen Plätzen gerechnet werden könne bzw. wie viele Planstellen zur Verfügung stünden. Die Planstellen müssten außerdem auf die verschiedenen Sportarten aufgeteilt werden und der ÖFVX sei knapp davor gewesen, überhaupt nicht mehr gefördert zu werden, weil der CISM den römisch zehn einstellen wollte. Diskutiert werde, wenn z. B. … Leute angemeldet seien und man nur … Plätze habe. Im Amtshaftungsverfahren betreffend As 1. Antragstellung an die B-GBK sei hervorgekommen, warum es im römisch zehn mehr Bewerber als Bewerberinnen gebe, nämlich weil Frauen in jüngeren Jahren eher eine Ausbildung machen und vielleicht auch Kinder bekommen und sich dadurch etwas von dieser Sportart entfernen. Männer seien nicht gehandicapt durch Kinderkriegen.

Ein Senatsmitglied warf ein, dass sich Frauen wohl auch deshalb von dem Sport entfernen, weil sie nicht mehr gefördert werden, wenn sie Kinder geboren und ein gewissen Alter erreicht haben.

Die Vorsitzende kommentierte, dass demnach ein rein biologischer Faktor in direktem Bezug auf das Geschlecht ausschlaggebend wäre, wenn Frauen in dem Jahr keine Nominierung erhalten, in dem sie ein Kind bekommen haben, weil sie für einige Monate vor und nach der Geburt nicht die entsprechenden sportlichen Leistungen erbringen könnten.

Der Dienstgebervertreter sagte, dies sei eine Vermutung, er weise darauf hin, dass A … ohne irgendeine Einschränkung gefördert worden sei. Es sei nicht die Linie des Hauses, schwangere Frauen zu benachteiligen.

Die Vorsitzende hielt fest, dass es zwar ein neutrales Kriterium sei, wenn man auf die Erfolge in einem bestimmten Jahr abstelle, allerdings könnten Frauen, die in diesem Jahr ein Kind bekommen, das Kriterium (Erfolge) weniger leicht erfüllen als Männer.

Der Dienstgebervertreter sagte, dass leistungsmäßig auf das Jahr … geschaut worden sei. … seien von … High- Level- Events von A nur 2 wahrgenommen worden.

Die Antragstellerin verwies darauf, dass erst das im Nachhinein als Grund genannt worden sei. Das 1. High-Level-Event, …, habe sie verpasst, weil sie krank gewesen sei. Dann habe es den speziellen Fall gegeben „in dem Jahr“, dass innerhalb von etwas mehr als einem Monat … High-Level-Events stattgefunden haben, und zwar …, was ein Unding sei. Man müsse priorisieren. Für sie sei die WM das klare Ziel gewesen, was auch mit den Trainern abgesprochen gewesen sei. Nachdem klar gewesen sei, dass sie bei … keine Topergebnisse erzielen werde können, hätte es Sinn gemacht, dass jemand jüngerer den Platz für … bekomme.

Auf die Frage, ob das BMLV Einfluss auf die Selektionskriterien habe, antwortete der Dienstgebervertreter, dass er keine direkte Wahrnehmung habe, was intern im ÖFVX passiere und wie Entscheidungen zustande kommen. Grundsätzlich gebe der Dienstbehelf für den Heeresleistungssport grobe Richtlinien vor, an die sich die Bundessportfachverbände halten müssten. Die alleinige Entscheidungskompetenz läge beim Sportfachverband.

Die GBB führte aus, dass der Anteil von Frauen beim Heeressport wesentlich höher sei als allgemein der Anteil von Frauen im Bundesheer. Nach As erstem Antrag sei dem Dienstgeber unmissverständlich gesagt worden, dass die gesetzliche Frauenförderung auch für die Aufnahme in den Heeressport gelte. Wenn Männer und Frauen auf einer Liste stehen, müsse man eher die Frauen nehmen. „Die Gleichbehandlung“ habe keinen Einblick in alle Bewerbungen. Im vorliegenden Fall sei unter … Personen auf der Vorschlagsliste auch eine Frau gewesen, und das sei in Ordnung gewesen. „Die Gleichbehandlung“ wisse nicht, ob es noch andere Bewerbungen von Frauen gegeben habe.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 4 Z 1 und 13 Abs. 1 Z 1 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund des Geschlechtes bzw. aufgrund des Alters bei der Begründung des Dienstverhältnisses unmittelbar odermittelbar diskriminiert wird.Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraphen 4, Ziffer eins und 13 Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund des Geschlechtes bzw. aufgrund des Alters bei der Begründung des Dienstverhältnisses unmittelbar odermittelbar diskriminiert wird.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMLV für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMLV für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Die Antragstellerin fühlt sich aufgrund des Geschlechts diskriminiert, weil sie sich am … erfolglos um eine Wiederaufnahme als BHLSpl beworben habe, nachdem sie am … ihre Schwangerschaft … bekannt gegeben habe. Sie sei bereits … …meisterin geworden, ansonsten sei sie … nur …, habe aber nicht mehr zu den Bewerben antreten können, weil sie zu dieser Zeit, …, hochschwanger gewesen sei und nur deshalb nicht durchgehend habe Leistungen zeigen können. Sie habe ihren Comeback Wunsch für … ihrem Trainer, der damaligen sportlichen Leitung und der Präsidentin des ÖFVX bekanntgegeben. Ihr Babybauch sei … im Gespräch mit der Präsidentin und dem Sportdirektor bereits eindeutig zu erkennen gewesen.

In Hinblick auf das Alter sei sie diskriminiert worden, weil alle aufgenommenen Athlet:innen nach … geboren, somit … maximal … Jahre alt gewesen seien, obwohl das Höchstleistungsalter im X auch international weit über … Jahre hinausreiche. Sie werde … … Jahre alt. Es gebe genug Beispiele von …, die ihr Niveau auch mit einem Alter von … Jahren oder mehr halten oder verbessern konnten und teilweise sogar Weltmeister:in geworden seien, wie zum Beispiel … mit … Jahren oder … mit … Jahren. Zudem sei das Abstellen auf das Alter implizit und explizit in den Selektionsbestimmungen auch ein Widerspruch zu den Guidelines des ÖFVX, „dass in keinem Fall Themen wie z.B. (…) Alter (…) als Selektions-/Ausschlusskriterium herangezogen werden“.In Hinblick auf das Alter sei sie diskriminiert worden, weil alle aufgenommenen Athlet:innen nach … geboren, somit … maximal … Jahre alt gewesen seien, obwohl das Höchstleistungsalter im römisch zehn auch international weit über … Jahre hinausreiche. Sie werde … … Jahre alt. Es gebe genug Beispiele von …, die ihr Niveau auch mit einem Alter von … Jahren oder mehr halten oder verbessern konnten und teilweise sogar Weltmeister:in geworden seien, wie zum Beispiel … mit … Jahren oder … mit … Jahren. Zudem sei das Abstellen auf das Alter implizit und explizit in den Selektionsbestimmungen auch ein Widerspruch zu den Guidelines des ÖFVX, „dass in keinem Fall Themen wie z.B. (…) Alter (…) als Selektions-/Ausschlusskriterium herangezogen werden“.

Das BMLV folgte bei dieser Personalentscheidung unhinterfragt der Reihung des ÖFVX, in der – unwidersprochen - A nur auf den ... Platz gereiht und damit nicht als eine von … möglichen Athlet:innen für einen Arbeitsplatz als BHLSpl vorgeschlagen wurde. Deren Nachreihung sei deshalb erfolgt, weil die Antragstellerin im Jahr … lediglich an zwei von … High Level Events teilgenommen habe. Zudem habe sie im Fragebogen angegeben, dass … wahrscheinlich ihre letzte WM sein werde, weil ihre familiären Rahmenbedingungen wohl nur schwer zulassen würden weiterzumachen.

Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts stellte das BMLV in Abrede und verwies darauf, dass As Vertrag bei … Schwangerschaft verlängert worden sei, was im BMLV auch „ganz normal“ sei. Die … Schwangerschaft sei dem BLMV gar nicht bekannt gewesen und habe daher auf die Vertragsverweigerung keinen Einfluss gehabt.

Die Gleichbehandlungsbeauftragte führte in der Sitzung aus, dass die weibliche Präsenz mit nur einer Person von … Athlet:innen auf der Prioriätenliste des Verbandes angesichts der Frauenquote im Heer mit der „Gleichbehandlung“ vertretbar und unauffällig erschienen sei.

Zum Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Alters verwies der Dienstgebervertreter darauf, dass die vom CISM veranstalteten Militärweltmeisterschaften zuletzt … stattgefunden hatten und nach Kenntnisstand des BMLV geplant gewesen sei, den X aus diesem Wettbewerb zu nehmen, wodurch auch beim BMLV sämtliche vorrangigen Förderplätze weggefallen wären. Da dieser Wettbewerb erst … erneut veranstaltet wurde, sei vorerst überlegt worden, eine junge Truppe aufzubauen, um langfristige Ziele zu verfolgen, was nur mit Personen funktionieren könne, die noch länger Hochleistungssport betreiben könnten, weshalb der nächstältere Förderplatzinhaber, der … Jahre jünger als die Antragstellerin sei, auch nicht verlängert, sondern eine jüngere … dazu genommen worden sei. Grund für die „Entlassung“ der Älteren sei vor allem das Ziel der Förderung der Jüngeren.Zum Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Alters verwies der Dienstgebervertreter darauf, dass die vom CISM veranstalteten Militärweltmeisterschaften zuletzt … stattgefunden hatten und nach Kenntnisstand des BMLV geplant gewesen sei, den römisch zehn aus diesem Wettbewerb zu nehmen, wodurch auch beim BMLV sämtliche vorrangigen Förderplätze weggefallen wären. Da dieser Wettbewerb erst … erneut veranstaltet wurde, sei vorerst überlegt worden, eine junge Truppe aufzubauen, um langfristige Ziele zu verfolgen, was nur mit Personen funktionieren könne, die noch länger Hochleistungssport betreiben könnten, weshalb der nächstältere Förderplatzinhaber, der … Jahre jünger als die Antragstellerin sei, auch nicht verlängert, sondern eine jüngere … dazu genommen worden sei. Grund für die „Entlassung“ der Älteren sei vor allem das Ziel der Förderung der Jüngeren.

Der Senat geht davon aus, dass sich die Antragstellerin am … für die Wiederaufnahme als Heeresleistungssportlerin beworben, am … ihre Schwangerschaft bekannt gegeben und am … ihr … Kind zur Welt gebracht hat. Die von Dienstgeberseite vorgelegten Selektionsbestimmungen für Militärpersonen auf Zeit, die für die Prioritätenentscheidung des ÖFVX ausschlaggebend waren, wurden am …, nach Ende der Bewerbungsfrist am …, veröffentlicht. Die ABK als finale Entscheidungsinstanz für die Liste aufzunehmender Athlet:innen, fand am … statt. Die Antragstellerin wurde auf dieser Liste nicht berücksichtigt.

Die maßgeblichen Selektionsbestimmungen listen drei Zielgruppen mit drei Prioritäten:

?
Priorität 1 erhalten Ahtlet:innen mit hohem Potential rund um den Abschluss ihrer Berufsausbildung.
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Priorität 2 wird jungen herausstechenden Athlet:innen, die …, zuerkannt.
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Priorität 3 gilt für alle anderen Athlet:innen, insbesondere wiedereintretende, ältere Athlet:innen, die …,

wobei die Reihung nach Prioritäten nur ein Kriterium von mehreren darstellt. Im Gender-Mainstreaming-Konzept des ÖFVX wird auf Seite eins als Ziel auch die Steigerung der Plätzeanzahl für Bundesheer-Athletinnen, mit der Idealanzahl von … Frauen, genannt. Zudem wird auf Seite neun die Geschlechterverteilung mit einem Ziel von 50:50, bei gleich stark eingeschätzten Athlet:innen jeweils mit Vorrang des bislang weniger vertretenen Geschlechts genannt. Unter dem Punkt Diskriminierung ist auf Seite zehn festgehalten, dass Themen wie Familienplanung, Alter, Geschlecht etc. in keinem Fall als Selektions-/Ausschlusskriterium herangezogen werden.

Obwohl der Antragstellerin im Gespräch mit der Präsidentin des ÖFVX am … vorerst zugesichert wurde, dass ihre Ergebnisse aus dem Jahr … berücksichtigt würden (…), wurde letztlich damit argumentiert, dass sie im Jahr … keine verwertbaren Ergebnisse geliefert habe, einem Jahr, in dem sie bis zur ABK am … aufgrund ihrer Schwangerschaft nur …, wobei sie … erlangte.

Was die Erfolge im Jahr … betrifft, wo A kurzzeitig erkrankt war und nur an zwei von … High Level Events angetreten ist, scheint es dem Senat nachvollziehbar, dass bei … innerhalb eines Monats stattfindenden Wettkämpfen seitens der Athlet:innen priorisiert werden muss und dabei Krankheitsfälle nicht selten zu Ausfällen bei einzelnen Wettkampfteilnahmen führen können, ohne dass allein deshalb die sportliche Leistung abgewertet werden müsste. Zudem entstand im Senat der Eindruck, dass es Kommunikationsdefizite zwischen dem ÖFVX und dem BMLV gegeben hat, die sich negativ und ungerechtfertigt auf die Antragstellerin ausgewirkt haben.

In einer Gesamtschau der Selektionskriterien erachtet es der Senat als nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin im Hinblick ihre guten Ergebnisse aus dem Jahr … und anfangs …, positiver Prognose bzw. Comeback-Prognose für die Rückkehr … nicht unter die … besten Athlet:innen gereiht wurde.

Die Behauptung, das BMLV hätte von keiner erneuten Bewerbung gewusst, scheint mehr als fraglich, wird doch in der Stellungnahme des ÖFVX festgehalten, dass diese Bewerbung in der ABK am … - in Anwesenheit zumindest eines offiziellen Vertreters des BMLV - thematisiert wurde.

Zur weiteren Behauptung des BMLV, von ihrer Schwangerschaft nichts gewusst zu haben, ist festzuhalten, dass die Antragstellerin die Absicht … bereits … einem Selektionsgremiumsmitglied und später nach deren Eintritt sowohl der Präsidentin als auch dem Sportdirektor des ÖFVX bekannt gegeben hat, wobei auch im Gespräch mit der Präsidentin und dem Sportdirektor am … ihr Babybauch klar sichtbar gewesen ist. Auch hier entstand bei dem Senat der Eindruck, dass es diesbezüglich zumindest Kommunikationsdefizite zwischen dem ÖFVX und dem BMLV sowie auch im Hinblick auf die Zukunftsprognosen der Antragstellerin bzw. ganz generell der Sportler:innen im Auswahlverfahren gegeben hat.

Zur Behauptung, die Antragstellerin hätte die Option der Beruflichen Bildung nach Ausscheiden annehmen (und bei Nachweis einer Ausbildung im Ausmaß von 20 Std. 75% brutto des bisherigen Bezuges erhalten) und ihre Spitzensportkarriere fortsetzen können, verweist der Senat darauf, dass es schwer mit der Lebensrealität einer … Jungmutter vereinbar scheint, neben den familiären Verpflichtungen … und dem strengen Trainings- und Wettkampfprogramm eines Vollprofis gleichzeitig noch einer Ausbildung im Ausmaß von 20 Std nachzugehen.

Zur Behauptung, dass die Antragstellerin im Fragebogen kurz vor der ABK am … als kurzfristiges Ziel … angegeben habe, was seitens des X als einziges Ziel des Jahres … angesehen wurde, geht der Senat davon aus, dass aus der Nennung eines kurzfristigen Ziels, mit dem Hinweis, dass dies mittelfristig für die nächsten zwei bis drei Jahre höchstwahrscheinlich ihre letzte WM sein werde, per se nicht geschlossen werden könne, dass die Antragstellerin nicht an weiteren Wettbewerben der Saison .. teilnehmen wolle. Bei derartigen Zweifeln hätte es einer Rückfrage zur Klarstellung bedurft.Zur Behauptung, dass die Antragstellerin im Fragebogen kurz vor der ABK am … als kurzfristiges Ziel … angegeben habe, was seitens des römisch zehn als einziges Ziel des Jahres … angesehen wurde, geht der Senat davon aus, dass aus der Nennung eines kurzfristigen Ziels, mit dem Hinweis, dass dies mittelfristig für die nächsten zwei bis drei Jahre höchstwahrscheinlich ihre letzte WM sein werde, per se nicht geschlossen werden könne, dass die Antragstellerin nicht an weiteren Wettbewerben der Saison .. teilnehmen wolle. Bei derartigen Zweifeln hätte es einer Rückfrage zur Klarstellung bedurft.

Von dieser Sachlage ausgehend kommt der Senat zum Diskriminierungsgrund Geschlecht zu folgendem Ergebnis:

Aus Sicht der Antragstellerin scheint es durchaus plausibel anzunehmen, dass ihre … Schwangerschaft zumindest mit ein Grund war, dass ihr die Wiederaufnahme in ein befristetes Dienstverhältnis als Heeresleistungssportlerin verweigert wurde. Demgegenüber konnte das BMLV aus Sicht des Senates aber mit höherer Wahrscheinlichkeit darlegen, dass – wie auch die problemlose Verlängerung ihres Vertrages nach … beweist – die Weiterbeschäftigung nach der Schwangerschaft für das BMLV völlig „normal“ ist. Dies konnte der Dienstgebervertreter in der Sitzung nach dem persönlichen Eindruck äußerst glaubwürdig untermauern, zumal er auch in seiner Abteilung zu erwartende Ausfälle im Gefolge von Schwangerschaft akzeptiert und sein Personal nicht unter dem Aspekt „keine Karenz (mehr) zu erwarten“ auswählt, sind doch 50 % seiner Mitarbeiter:innen in Karenz bzw. kurz vor der Karenz.

Der Senat kam daher zur Überzeugung, dass eine Schwangerschaft – bei Thematisierung - kein Hindernis für eine Wiederaufnahme seitens des BMLV gewesen wäre. Auch seitens der Reihung durch die ABK, in deren Sitzung der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin erörtert wurde, lässt sich kein Hinweis auf eine Thematisierung der Schwangerschaft finden, war doch auch die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung vertreten, der dies wohl nicht entgangen wäre. Deren Fokus war vielmehr auf die Aufnahme wenigstens einer Frau gerichtet (angesichts der unterschiedlichen Nachwuchsdichte bei den Geschlechtern). Für den Senat scheint im Zusammenhang mit den Angaben der Gleichbehandlungsbeauftragten auch nachvollziehbar, dass die Nachwuchsdichte im X bei Männern viel größer ist, weshalb die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Frauen und Männer, die aufgenommen oder verlängert worden sind, bei sechs zu eins noch kein Indiz für eine Bevorzugung des männlichen Geschlechts darstellt.Der Senat kam daher zur Überzeugung, dass eine Schwangerschaft – bei Thematisierung - kein Hindernis für eine Wiederaufnahme seitens des BMLV gewesen wäre. Auch seitens der Reihung durch die ABK, in deren Sitzung der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin erörtert wurde, lässt sich kein Hinweis auf eine Thematisierung der Schwangerschaft finden, war doch auch die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung vertreten, der dies wohl nicht entgangen wäre. Deren Fokus war vielmehr auf die Aufnahme wenigstens einer Frau gerichtet (angesichts der unterschiedlichen Nachwuchsdichte bei den Geschlechtern). Für den Senat scheint im Zusammenhang mit den Angaben der Gleichbehandlungsbeauftragten auch nachvollziehbar, dass die Nachwuchsdichte im römisch zehn bei Männern viel größer ist, weshalb die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Frauen und Männer, die aufgenommen oder verlängert worden sind, bei sechs zu eins noch kein Indiz für eine Bevorzugung des männlichen Geschlechts darstellt.

Gegenstand der Erörterung in der Sitzung der ABK waren vielmehr die Selektionskriterien betreffend Leistungserfolge, deren Zukunftsprognosen und die Altersverteilung in Gruppen.

Der Senat kam demnach zum Ergebnis, dass keine geschlechtsspezifischen Motive für die Nicht-Wiederaufnahme der Antragstellerin ausschlaggebend waren.

Zum Diskriminierungsgrund Alter hält der Senat fest, dass es in der Judikatur anerkannt ist, dass die Rücksichtnahme auf eine ausgewogene Altersstruktur bei der Aufnahme, und damit ein Ausgleich zwischen jungen und älteren Dienstnehmer:innen, ein sachlich gerechtfertigtes Motiv darstellen kann, Bewerber:innen einer Altersgruppe zu bevorzugen, sei dies in Form der Förderung älterer oder jüngerer Arbeitnehmer:innen entsprechend den Defiziten in der Altersstruktur der Beschäftigten eines Dienstgebers. Ältere Bewerber:innen systematisch auszuschließen, entspricht einer solchen Balance aber gerade nicht. Es scheint daher sachlich nicht rechtfertigbar, neben zumindest einem anderen älteren Athleten gerade auch die einzige Athletin mit den besten Leistungen, insbesondere angesichts der Wiederaufnahme der Militärweltmeisterschaften auch im X im Jahr …, bei einjähriger Befristung des Dienstvertrages aus Altersgründen nicht wiederaufzunehmen. Zudem scheint für den Senat auch nicht nachvollziehbar, warum die Selektionskriterien ohne Erläuterung primär auf das jüngere Alter als förderungswürdig abstellen, während die Guidelines als Hauptziel die Repräsentanz Österreichs mit besten Erfolgen nennen. Zum Diskriminierungsgrund Alter hält der Senat fest, dass es in der Judikatur anerkannt ist, dass die Rücksichtnahme auf eine ausgewogene Altersstruktur bei der Aufnahme, und damit ein Ausgleich zwischen jungen und älteren Dienstnehmer:innen, ein sachlich gerechtfertigtes Motiv darstellen kann, Bewerber:innen einer Altersgruppe zu bevorzugen, sei dies in Form der Förderung älterer oder jüngerer Arbeitnehmer:innen entsprechend den Defiziten in der Altersstruktur der Beschäftigten eines Dienstgebers. Ältere Bewerber:innen systematisch auszuschließen, entspricht einer solchen Balance aber gerade nicht. Es scheint daher sachlich nicht rechtfertigbar, neben zumindest einem anderen älteren Athleten gerade auch die einzige Athletin mit den besten Leistungen, insbesondere angesichts der Wiederaufnahme der Militärweltmeisterschaften auch im römisch zehn im Jahr …, bei einjähriger Befristung des Dienstvertrages aus Altersgründen nicht wiederaufzunehmen. Zudem scheint für den Senat auch nicht nachvollziehbar, warum die Selektionskriterien ohne Erläuterung primär auf das jüngere Alter als förderungswürdig abstellen, während die Guidelines als Hauptziel die Repräsentanz Österreichs mit besten Erfolgen nennen.

Die Antragstellerin konnte vielmehr im Hinblick auf das Alter als Erfolgsgarant glaubhaft darlegen, dass das Höchstleistungsalter im X weit über … Jahre hinausreicht. Die besten Beispiele hierfür zeigen sich in den Leistungen von Athlet:innen wie …, der mit … Jahren oder …, die mit … Jahren wieder bei den Meisterschaften international erfolgreich waren. Jüngeres Alter garantiere demnach nicht per se auch ein höheres Ausmaß an Erfolgen.Die Antragstellerin konnte vielmehr im Hinblick auf das Alter als Erfolgsgarant glaubhaft darlegen, dass das Höchstleistungsalter im römisch zehn weit über … Jahre hinausreicht. Die besten Beispiele hierfür zeigen sich in den Leistungen von Athlet:innen wie …, der mit … Jahren oder …, die mit … Jahren wieder bei den Meisterschaften international erfolgreich waren. Jüngeres Alter garantiere demnach nicht per se auch ein höheres Ausmaß an Erfolgen.

Dem Dienstgeber ist es demnach nicht gelungen, eine sachliche Rechtfertigung für die Entscheidung zu erbringen, nur wesentlich jüngere Sportler:innen im Anfangsstadium ihrer Erfolge aufzunehmen. Wenn die … aufgenommenen Sportler:innen erheblich (um mindestens mehr … Jahre) jünger als die Antragstellerin sind, wäre schließlich auch unter ihrer Berücksichtigung als … (bereits äußerst erfolgreiche ältere) Sportlerin der neuen Strategie entsprochen worden, vorrangig den Nachwuchs zu fördern.

Mangels einer sachlich nachvollziehbaren Rechtfertigung für die gegenständlich mit dem höheren Alter als Ausschlussgrund begründete Personalentscheidung kam der Senat zum Ergebnis, dass das Alter (offenbar gekoppelt mit der darauf beruhenden Annahme … nur mehr einen Wettbewerb bestreiten zu wollen) der Antragstellerin für die Personalentscheidung maßgebend war.

Der Senat stellt daher fest, dass die Nichtbegründung des Dienstverhältnisses als Heeresleistungssportlerin (X) eine Diskriminierung von A aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 B-GlBG, aber keine aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 Z 1 B-GlBG darstellt.Der Senat stellt daher fest, dass die Nichtbegründung des Dienstverhältnisses als Heeresleistungssportlerin (römisch zehn) eine Diskriminierung von A aufgrund des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG, aber keine aufgrund des Geschlechtes gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, B-GlBG darstellt.

Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 17 B-GlBG wird verwiesen.Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des Paragraph 17, B-GlBG wird verwiesen.

Wien, Oktober 2025

1  Sport AUSTRIA ist eine gemeinnützige Institution mit der Ausrichtung, die Interessen des Sports in Österreich und in internationalen Organisationen zu vertreten, somit ist sie die zentrale Koordinations- und Beratungsplattform innerhalb des österreichischen Sportsystems.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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