Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
08.01.2014Norm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG liegen vor. Die Frage der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen war für die bekämpfte Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung in den angeführten Klassen entscheidungswesentlich. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 FSG wurden von der Behörde noch nicht (vollständig) geprüft. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen vor. Die Frage der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen war für die bekämpfte Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung in den angeführten Klassen entscheidungswesentlich. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG wurden von der Behörde noch nicht (vollständig) geprüft.
Es wird daher der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Diese wird nunmehr das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung zu prüfen und über den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung im beantragten Umfang neuerlich zu entscheiden haben. Hinsichtlich der Frage der gesundheitlichen Eignung ist sie dabei an die in diesem Beschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden.
Schlagworte
Zurückverweisung, Ermittlungen, Sachverhalt unterlassen, Antrag LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.411.034.13Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014