RS Lvwg 2014/1/8 LVwG-411-034/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

01

Entscheidungsdatum

08.01.2014

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG liegen vor. Die Frage der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen war für die bekämpfte Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung in den angeführten Klassen entscheidungswesentlich. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 FSG wurden von der Behörde noch nicht (vollständig) geprüft. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen vor. Die Frage der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen war für die bekämpfte Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung in den angeführten Klassen entscheidungswesentlich. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG wurden von der Behörde noch nicht (vollständig) geprüft.

Es wird daher der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Diese wird nunmehr das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung zu prüfen und über den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung im beantragten Umfang neuerlich zu entscheiden haben. Hinsichtlich der Frage der gesundheitlichen Eignung ist sie dabei an die in diesem Beschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden.

Schlagworte

Zurückverweisung, Ermittlungen, Sachverhalt unterlassen, Antrag Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.411.034.13

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten