RS Lvwg 2014/1/17 LVwG-1-483/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2014
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Rechtssatznummer

01

Entscheidungsdatum

17.01.2014

Norm

KFG §103 Abs2
ZustG §11
VwZG-D §4 Abs1
VwZG-D §4 Abs2
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Lenkeranfrage wurde über die Post mittels Einschreiben verschickt; dieses Dokument wurde mit dem Vermerk der Deutschen Post „nicht abgeholt“ an die Behörde retourniert. Nach § 4 Abs 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Wie sich aus § 4 Abs 2 VwZG ergibt, gilt ein Dokument dann nicht als zugestellt, wenn dieses tatsächlich – so wie im gegenständlichen Fall – nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt hervor, dass die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG laut dem im Akt befindlichen Post-Rücksendevermerk nicht zugegangen ist (bzw deren Zugang jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann). Nach den Vorschriften des VwZG bzw der dt ZPO wurde lediglich das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Straferkenntnis vom 18.03.2013 mit einer Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG zugestellt, nicht aber die hier maßgebliche Lenkeranfrage. Da kein Nachweis über eine erfolgte Zustellung vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Lenkeranfrage gelte als zugestellt. Somit kann nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin habe gegen die Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG verstoßen. Angesichts dessen war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Die Lenkeranfrage wurde über die Post mittels Einschreiben verschickt; dieses Dokument wurde mit dem Vermerk der Deutschen Post „nicht abgeholt“ an die Behörde retourniert. Nach Paragraph 4, Absatz eins, VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, VwZG ergibt, gilt ein Dokument dann nicht als zugestellt, wenn dieses tatsächlich – so wie im gegenständlichen Fall – nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt hervor, dass die Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG laut dem im Akt befindlichen Post-Rücksendevermerk nicht zugegangen ist (bzw deren Zugang jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann). Nach den Vorschriften des VwZG bzw der dt ZPO wurde lediglich das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Straferkenntnis vom 18.03.2013 mit einer Zustellungsurkunde nach Paragraph 3, VwZG zugestellt, nicht aber die hier maßgebliche Lenkeranfrage. Da kein Nachweis über eine erfolgte Zustellung vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Lenkeranfrage gelte als zugestellt. Somit kann nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin habe gegen die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verstoßen. Angesichts dessen war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte

Lenkeranfrage Versand Deutschland Einschreiben nicht abgeholt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.483.13

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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