Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
17.01.2014Norm
KFG §103 Abs2Rechtssatz
Die Lenkeranfrage wurde über die Post mittels Einschreiben verschickt; dieses Dokument wurde mit dem Vermerk der Deutschen Post „nicht abgeholt“ an die Behörde retourniert. Nach § 4 Abs 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Wie sich aus § 4 Abs 2 VwZG ergibt, gilt ein Dokument dann nicht als zugestellt, wenn dieses tatsächlich – so wie im gegenständlichen Fall – nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt hervor, dass die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG laut dem im Akt befindlichen Post-Rücksendevermerk nicht zugegangen ist (bzw deren Zugang jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann). Nach den Vorschriften des VwZG bzw der dt ZPO wurde lediglich das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Straferkenntnis vom 18.03.2013 mit einer Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG zugestellt, nicht aber die hier maßgebliche Lenkeranfrage. Da kein Nachweis über eine erfolgte Zustellung vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Lenkeranfrage gelte als zugestellt. Somit kann nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin habe gegen die Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG verstoßen. Angesichts dessen war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Die Lenkeranfrage wurde über die Post mittels Einschreiben verschickt; dieses Dokument wurde mit dem Vermerk der Deutschen Post „nicht abgeholt“ an die Behörde retourniert. Nach Paragraph 4, Absatz eins, VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, VwZG ergibt, gilt ein Dokument dann nicht als zugestellt, wenn dieses tatsächlich – so wie im gegenständlichen Fall – nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt hervor, dass die Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG laut dem im Akt befindlichen Post-Rücksendevermerk nicht zugegangen ist (bzw deren Zugang jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann). Nach den Vorschriften des VwZG bzw der dt ZPO wurde lediglich das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Straferkenntnis vom 18.03.2013 mit einer Zustellungsurkunde nach Paragraph 3, VwZG zugestellt, nicht aber die hier maßgebliche Lenkeranfrage. Da kein Nachweis über eine erfolgte Zustellung vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Lenkeranfrage gelte als zugestellt. Somit kann nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin habe gegen die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verstoßen. Angesichts dessen war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Lenkeranfrage Versand Deutschland Einschreiben nicht abgeholtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.483.13Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014