Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
04.02.2014Norm
AuslBG §28 Abs6 Z2Rechtssatz
Eine Tatbildumschreibung, welcher eine Bestrafung nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG zugrunde liegt, muss auch jene Tatbildmerkmale enthalten, die bei einer Bestrafung nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG erforderlich sind.Eine Tatbildumschreibung, welcher eine Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zugrunde liegt, muss auch jene Tatbildmerkmale enthalten, die bei einer Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erforderlich sind.
Schlagworte
TatbildumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.311.13Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014