RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0067

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, bedarf es weder einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden noch einer Prognose (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S.748 referierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040067.X04

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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