Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.02.2014Norm
GewO 1994 §113 Abs3Rechtssatz
Da im Jahr 2013 19 Vorfälle, bei denen sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen notwendig waren, dem Lokal „C“ zuzuordnen sind, war es nicht willkürlich, wenn die belangte Behörde die beantragte Sperrstundenverlängerung bis 5.00 Uhr nicht genehmigt hat.
Schlagworte
Sperrstundenverlängerung Ermessensentscheidung kein RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.414.006.14Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014