Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2014Norm
GewO 1994 §113 Abs3Rechtssatz
Bei der hier anzuwendenden Norm des § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensbestimmung, von der die Behörde Gebrauch machen kann. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Sperrstundenverlängerung im beantragten Umfang.Bei der hier anzuwendenden Norm des Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensbestimmung, von der die Behörde Gebrauch machen kann. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Sperrstundenverlängerung im beantragten Umfang.
Schlagworte
Sperrstundenverlängerung Ermessensentscheidung kein RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.414.006.14Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014