RS Lvwg 2014/3/5 LVwG-429-002/13

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.03.2014

Rechtssatz

§ 4 Richtlinien-Verordnung (Freiwilligkeit) ist auf die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen, nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn sich herausstellen sollte, dass die Aufforderung durch die Polizeibeamten in der fälschlichen Annahme erfolgte, sie sei rechtmäßig.Paragraph 4, Richtlinien-Verordnung (Freiwilligkeit) ist auf die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen, nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn sich herausstellen sollte, dass die Aufforderung durch die Polizeibeamten in der fälschlichen Annahme erfolgte, sie sei rechtmäßig.

Schlagworte

Alkotest Bluttest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.429.002.13

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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