Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.03.2014Norm
SPG §89 Abs2Rechtssatz
§ 4 Richtlinien-Verordnung (Freiwilligkeit) ist auf die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen, nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn sich herausstellen sollte, dass die Aufforderung durch die Polizeibeamten in der fälschlichen Annahme erfolgte, sie sei rechtmäßig.Paragraph 4, Richtlinien-Verordnung (Freiwilligkeit) ist auf die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen, nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn sich herausstellen sollte, dass die Aufforderung durch die Polizeibeamten in der fälschlichen Annahme erfolgte, sie sei rechtmäßig.
Schlagworte
Alkotest BluttestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.429.002.13Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014