Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2014Norm
SittenpolG Vlbg 1976 §12 litcRechtssatz
Mit der bereits erfolgten Bestrafung des Beschuldigten wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Polizeibeamten und der damit einhergehenden Behinderung der Amtshandlung - wobei auch das Wort „Arschloch“ vonseiten des Beschuldigten gefallen ist - ist der Unrechtsgehalt des Tatverhaltens des dem Beschuldigten im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verhaltens (Verstoß gegen § 18 Abs 1 lit g iVm § 12 lit c Sittenpolizeigesetz; Beleidigung) nicht erfasst.Mit der bereits erfolgten Bestrafung des Beschuldigten wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Polizeibeamten und der damit einhergehenden Behinderung der Amtshandlung - wobei auch das Wort „Arschloch“ vonseiten des Beschuldigten gefallen ist - ist der Unrechtsgehalt des Tatverhaltens des dem Beschuldigten im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verhaltens (Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 12, Litera c, Sittenpolizeigesetz; Beleidigung) nicht erfasst.
Schlagworte
Kumulation Idealkonkurrenz Ehrenkränkung aggressives VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.151.14Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014