RS Lvwg 2014/3/12 LVwG-1-151/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2014

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §12 litc
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litg
VStG §22 Abs1
SPG 1991 §82 Abs1

Rechtssatz

Mit der bereits erfolgten Bestrafung des Beschuldigten wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Polizeibeamten und der damit einhergehenden Behinderung der Amtshandlung - wobei auch das Wort „Arschloch“ vonseiten des Beschuldigten gefallen ist - ist der Unrechtsgehalt des Tatverhaltens des dem Beschuldigten im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verhaltens (Verstoß gegen § 18 Abs 1 lit g iVm § 12 lit c Sittenpolizeigesetz; Beleidigung) nicht erfasst.Mit der bereits erfolgten Bestrafung des Beschuldigten wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Polizeibeamten und der damit einhergehenden Behinderung der Amtshandlung - wobei auch das Wort „Arschloch“ vonseiten des Beschuldigten gefallen ist - ist der Unrechtsgehalt des Tatverhaltens des dem Beschuldigten im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verhaltens (Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 12, Litera c, Sittenpolizeigesetz; Beleidigung) nicht erfasst.

Schlagworte

Kumulation Idealkonkurrenz Ehrenkränkung aggressives Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.151.14

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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