Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2014Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die gegenständliche Betriebsanlage (Discothek) wurde insofern geändert und betrieben, als für die Dauer von 2 Tagen im Außenbereich ein ca 500 Personen fassendes Zelt aufgestellt und an 2 Abenden ein "Oktoberfest" (mit Live-Musik) abgehalten wurde. Die auf Dauer angelegte Betriebsanlage wurde durch das Oktoberfest geändert; dies insofern, als der Betriebszweck erweitert wurde. Diese Änderung erfüllte das in § 74 Abs 1 GewO 1994 geforderte Kriterium der "Regelmäßigkeit". Im Übrigen wurde im darauffolgenden Jahr wiederum ein "Oktoberfest" abgehalten.Die gegenständliche Betriebsanlage (Discothek) wurde insofern geändert und betrieben, als für die Dauer von 2 Tagen im Außenbereich ein ca 500 Personen fassendes Zelt aufgestellt und an 2 Abenden ein "Oktoberfest" (mit Live-Musik) abgehalten wurde. Die auf Dauer angelegte Betriebsanlage wurde durch das Oktoberfest geändert; dies insofern, als der Betriebszweck erweitert wurde. Diese Änderung erfüllte das in Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 geforderte Kriterium der "Regelmäßigkeit". Im Übrigen wurde im darauffolgenden Jahr wiederum ein "Oktoberfest" abgehalten.
Schlagworte
Zeltfest Änderung Betriebsanlage RegelmäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.610.13Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014