Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2014Norm
GGBG 1998 §37 Abs2 Z6Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist ausschließlich für die Zweigniederlassung mit Sitz in M als verantwortlicher Beauftragter benannt worden. Die gegenständliche Übertretung stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Bei solchen Delikten ist Tatort jener Ort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Wurde ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bestellt, ist dessen Dienstort ausschlaggebend.Der Beschwerdeführer ist ausschließlich für die Zweigniederlassung mit Sitz in M als verantwortlicher Beauftragter benannt worden. Die gegenständliche Übertretung stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Bei solchen Delikten ist Tatort jener Ort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Wurde ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG bestellt, ist dessen Dienstort ausschlaggebend.
Schlagworte
Gefahrgutbeförderungsgesetz verantwortlicher Beauftragter ausschließlich für Zweigniederlassung Tatort ist DienstortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.965.13Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014