RS Lvwg 2014/3/24 LVwG-1-965/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.03.2014

Norm

GGBG 1998 §37 Abs2 Z6
GGBG 1998 §7 Abs8 Z3
VStG §9 Abs2
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist ausschließlich für die Zweigniederlassung mit Sitz in M als verantwortlicher Beauftragter benannt worden. Die gegenständliche Übertretung stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Bei solchen Delikten ist Tatort jener Ort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Wurde ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bestellt, ist dessen Dienstort ausschlaggebend.Der Beschwerdeführer ist ausschließlich für die Zweigniederlassung mit Sitz in M als verantwortlicher Beauftragter benannt worden. Die gegenständliche Übertretung stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Bei solchen Delikten ist Tatort jener Ort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Wurde ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG bestellt, ist dessen Dienstort ausschlaggebend.

Schlagworte

Gefahrgutbeförderungsgesetz verantwortlicher Beauftragter ausschließlich für Zweigniederlassung Tatort ist Dienstort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.965.13

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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