Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2014Norm
GewO 1994 §94 Z43Rechtssatz
Die Änderung von Softwareparametern im Zusammenhang mit Motortuning stellt einen integrierenden Teil des zur Herstellung von Fahrzeugmotoren befugten Gewerbes (KFZ-Technik) dar. Die Änderung von Kenndaten der Motorsteuerung hat insbesondere Einfluss sowohl auf die umweltrechtlichen Vorgaben betreffend den Motor als auch auf die Betriebssicherheit und setzt daher für die Ausübung des KFZ-Technikgewerbes erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraus (vgl Rp-Community, 17.02.2010, Top 2.1. betreffend Motortuning mittels Software). Somit ist für das Anbieten und die Ausübung von Chiptuning das KFZ-Technikgewerbe erforderlich.Die Änderung von Softwareparametern im Zusammenhang mit Motortuning stellt einen integrierenden Teil des zur Herstellung von Fahrzeugmotoren befugten Gewerbes (KFZ-Technik) dar. Die Änderung von Kenndaten der Motorsteuerung hat insbesondere Einfluss sowohl auf die umweltrechtlichen Vorgaben betreffend den Motor als auch auf die Betriebssicherheit und setzt daher für die Ausübung des KFZ-Technikgewerbes erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraus vergleiche Rp-Community, 17.02.2010, Top 2.1. betreffend Motortuning mittels Software). Somit ist für das Anbieten und die Ausübung von Chiptuning das KFZ-Technikgewerbe erforderlich.
Schlagworte
Chiptuning Motortuning Kraftfahrzeugtechnik GewerbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.761.13Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014