RS Lvwg 2014/4/2 LVwG-1-734/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.04.2014

Rechtssatz

Das Ausstellen eines sogenannten Bemängelungsscheines, in dem vom Polizeibeamten eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt wurde, stellt keine Ermahnung iSd § 21 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 dar.Das Ausstellen eines sogenannten Bemängelungsscheines, in dem vom Polizeibeamten eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt wurde, stellt keine Ermahnung iSd Paragraph 21, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, dar.

Schlagworte

Mängelbehebungsschein Bemängelungsschein keine Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.734.13

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten