Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.04.2014Norm
VStG §21 idF BGBl I Nr33/2013Rechtssatz
Das Ausstellen eines sogenannten Bemängelungsscheines, in dem vom Polizeibeamten eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt wurde, stellt keine Ermahnung iSd § 21 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 dar.Das Ausstellen eines sogenannten Bemängelungsscheines, in dem vom Polizeibeamten eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt wurde, stellt keine Ermahnung iSd Paragraph 21, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, dar.
Schlagworte
Mängelbehebungsschein Bemängelungsschein keine ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.734.13Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014