Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.04.2014Norm
StVO 1960 §76 Abs1Rechtssatz
§ 76 Abs 1 StVO 1960 ist nicht anwendbar, wenn sich eine Person zur konkreten Gefahrenabwehr in der Absicht auf die Fahrbahn begibt, durch sein Verhalten dafür zu sorgen, dass Schulkinder durch sonstige Verkehrsteilnehmer nicht in deren Leib und Leben beeinträchtigt werden.Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 ist nicht anwendbar, wenn sich eine Person zur konkreten Gefahrenabwehr in der Absicht auf die Fahrbahn begibt, durch sein Verhalten dafür zu sorgen, dass Schulkinder durch sonstige Verkehrsteilnehmer nicht in deren Leib und Leben beeinträchtigt werden.
Schlagworte
Fußgänger Abwehr GefahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.123.14Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014