Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2014Norm
TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z3 litaRechtssatz
Stachelhalsbänder sind Gegenstände, die gemäß § 5 Abs 2 Z 3 lit a Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz ist somit das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Stachelhalsbändern verboten. Dieser Wortlaut erlaubt es nicht, das Verbot auch auf die Bestandteile (Glieder) eines Stachelhalsbandes auszudehnen.Stachelhalsbänder sind Gegenstände, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 4, Tierschutzgesetz ist somit das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Stachelhalsbändern verboten. Dieser Wortlaut erlaubt es nicht, das Verbot auch auf die Bestandteile (Glieder) eines Stachelhalsbandes auszudehnen.
Schlagworte
Stachelhalsband Wortlaut Wortsinn Analogieverbot TierschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.522.13Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014