RS Lvwg 2014/4/16 LVwG-1-522/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2014

Norm

TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z3 lita
TierschutzG 2005 §5 Abs4
TierschutzG 2005 §38 Abs3
EMRK Art7 Abs1

Rechtssatz

Stachelhalsbänder sind Gegenstände, die gemäß § 5 Abs 2 Z 3 lit a Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz ist somit das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Stachelhalsbändern verboten. Dieser Wortlaut erlaubt es nicht, das Verbot auch auf die Bestandteile (Glieder) eines Stachelhalsbandes auszudehnen.Stachelhalsbänder sind Gegenstände, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 4, Tierschutzgesetz ist somit das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Stachelhalsbändern verboten. Dieser Wortlaut erlaubt es nicht, das Verbot auch auf die Bestandteile (Glieder) eines Stachelhalsbandes auszudehnen.

Schlagworte

Stachelhalsband Wortlaut Wortsinn Analogieverbot Tierschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.522.13

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten