Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2014Norm
VVG 1991 §3 Abs2Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einer Berufungsentscheidung ist nicht der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen, sondern der Bescheid der Berufungsbehörde. Wenn ein Straferkenntnis durch ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates bestätigt wird, ist der rechtskräftige Exekutionstitel im Sinne des § 1 Exekutionsordnung die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates. Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat die rechtliche Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Da die Bezirkshauptmannschaft die bekämpfte Vollstreckbarkeitsbestätigung auf der erstinstanzlichen Entscheidung angebracht hat, welche keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO darstellt, war die Anbringung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung auf diesem Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Im Zusammenhang mit einer Berufungsentscheidung ist nicht der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen, sondern der Bescheid der Berufungsbehörde. Wenn ein Straferkenntnis durch ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates bestätigt wird, ist der rechtskräftige Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Exekutionsordnung die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates. Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat die rechtliche Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Da die Bezirkshauptmannschaft die bekämpfte Vollstreckbarkeitsbestätigung auf der erstinstanzlichen Entscheidung angebracht hat, welche keinen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO darstellt, war die Anbringung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung auf diesem Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung Exekutionstitel BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.274.13Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014