RS Lvwg 2014/5/7 LVwG-1-274/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2014

Norm

VVG 1991 §3 Abs2
EO §1 Z12
AVG §66 Abs4
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einer Berufungsentscheidung ist nicht der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen, sondern der Bescheid der Berufungsbehörde. Wenn ein Straferkenntnis durch ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates bestätigt wird, ist der rechtskräftige Exekutionstitel im Sinne des § 1 Exekutionsordnung die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates. Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat die rechtliche Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Da die Bezirkshauptmannschaft die bekämpfte Vollstreckbarkeitsbestätigung auf der erstinstanzlichen Entscheidung angebracht hat, welche keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO darstellt, war die Anbringung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung auf diesem Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Im Zusammenhang mit einer Berufungsentscheidung ist nicht der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen, sondern der Bescheid der Berufungsbehörde. Wenn ein Straferkenntnis durch ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates bestätigt wird, ist der rechtskräftige Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Exekutionsordnung die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates. Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat die rechtliche Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Da die Bezirkshauptmannschaft die bekämpfte Vollstreckbarkeitsbestätigung auf der erstinstanzlichen Entscheidung angebracht hat, welche keinen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO darstellt, war die Anbringung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung auf diesem Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung Exekutionstitel Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.274.13

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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