RS Lvwg 2014/5/23 LVwG-314-001/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.05.2014

Rechtssatz

Der Auftraggeber hat in einer Position ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz "oder gleichwertig" ausgeschrieben; gleichzeitig hat der Auftraggeber in dieser Position eine Bieterlücke vorgesehen. Der Bieter hat in diese Bieterlücke (im Kurzleistungsverzeichnis) die Angabe "lt. Ausschreibung oder gleichwertig" eingetragen. Damit hat sich der Bieter nicht an die Ausschreibungsbestimmungen gehalten. Der Bieter hat sich nämlich eine Wahlmöglichkeit offen gelassen; außerdem hat er kein konkretes gleichwertiges Produkt namentlich angeboten. Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind aber keiner Verbesserung zugänglich, sodass das Angebot des Bieters ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit auszuscheiden war.

Schlagworte

Bieterlücke gleichwertiges Angebot ohne Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.314.001.14

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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