Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.05.2014Norm
BVergG 2006 §98 Abs8Rechtssatz
Der Auftraggeber hat in einer Position ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz "oder gleichwertig" ausgeschrieben; gleichzeitig hat der Auftraggeber in dieser Position eine Bieterlücke vorgesehen. Der Bieter hat in diese Bieterlücke (im Kurzleistungsverzeichnis) die Angabe "lt. Ausschreibung oder gleichwertig" eingetragen. Damit hat sich der Bieter nicht an die Ausschreibungsbestimmungen gehalten. Der Bieter hat sich nämlich eine Wahlmöglichkeit offen gelassen; außerdem hat er kein konkretes gleichwertiges Produkt namentlich angeboten. Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind aber keiner Verbesserung zugänglich, sodass das Angebot des Bieters ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit auszuscheiden war.
Schlagworte
Bieterlücke gleichwertiges Angebot ohne KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.314.001.14Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014