Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.05.2014Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Der Auftraggeber hat in seiner Ausschreibung die Zimmermeisterarbeiten und die Keramikfassade als wesentliche Leistungsteile bezeichnet. Der Bieter hat in seinem Angebot angegeben, für die Zimmermeisterarbeiten (37 % an der Gesamtleistung) und für die Spenglerarbeiten, einer Teilleistung der Keramikfassade (14 % an der Gesamtleistung), Subunternehmer beizuziehen, wobei er die Subunternehmer namentlich nicht bezeichnet hat. Dadurch, dass der Bieter jene Subunternehmer, die "wesentliche" Leistungsteile bzw Teile von "wesentlichen" Leistungsteilen erbringen, in seinem Angebot nicht namentlich genannt hat, ist sein Angebot mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
Schlagworte
Subunternehmer namentlich nicht bezeichnetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.314.001.14Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014