RS Lvwg 2014/5/23 LVwG-314-001/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.05.2014

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §83 Abs2
BVergG 2006 §108 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Auftraggeber hat in seiner Ausschreibung die Zimmermeisterarbeiten und die Keramikfassade als wesentliche Leistungsteile bezeichnet. Der Bieter hat in seinem Angebot angegeben, für die Zimmermeisterarbeiten (37 % an der Gesamtleistung) und für die Spenglerarbeiten, einer Teilleistung der Keramikfassade (14 % an der Gesamtleistung), Subunternehmer beizuziehen, wobei er die Subunternehmer namentlich nicht bezeichnet hat. Dadurch, dass der Bieter jene Subunternehmer, die "wesentliche" Leistungsteile bzw Teile von "wesentlichen" Leistungsteilen erbringen, in seinem Angebot nicht namentlich genannt hat, ist sein Angebot mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.

Schlagworte

Subunternehmer namentlich nicht bezeichnet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.314.001.14

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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