Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.05.2014Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Bei dem vom Bieter laut Angebot beizuziehenden Subunternehmer für die Spenglerarbeiten handelt es sich um einen "notwendigen" Subunternehmer. Dies deshalb, weil der Bieter nicht über eine Gewerbeberechtigung für das Spenglergewerbe verfügt. Weiters hat der Bieter im Nachprüfungsverfahren angegeben, in seinem Betrieb keine Spenglerei zu haben und auch nicht über Geräte zur Durchführung von Spenglerarbeiten zu verfügen. Dadurch, dass der Bieter den "notwendigen" Subunternehmer für die Spenglerarbeiten in seinem Angebot nicht namentlich genannt hat, war sein Angebot diesbezüglich mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
Schlagworte
notwendiger Subunternehmer nicht namentlich genanntEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.314.001.14Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014