RS Lvwg 2014/5/23 LVwG-314-001/14

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Veröffentlicht am 23.05.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.05.2014

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §83 Abs2
BVergG 2006 §108 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei dem vom Bieter laut Angebot beizuziehenden Subunternehmer für die Spenglerarbeiten handelt es sich um einen "notwendigen" Subunternehmer. Dies deshalb, weil der Bieter nicht über eine Gewerbeberechtigung für das Spenglergewerbe verfügt. Weiters hat der Bieter im Nachprüfungsverfahren angegeben, in seinem Betrieb keine Spenglerei zu haben und auch nicht über Geräte zur Durchführung von Spenglerarbeiten zu verfügen. Dadurch, dass der Bieter den "notwendigen" Subunternehmer für die Spenglerarbeiten in seinem Angebot nicht namentlich genannt hat, war sein Angebot diesbezüglich mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.

Schlagworte

notwendiger Subunternehmer nicht namentlich genannt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.314.001.14

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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