Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.06.2014Norm
VwGVG 2014 §52 Abs1Rechtssatz
Aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei einer Ermahnung nicht den Begriff des Straferkenntnisses verwendete (s dazu den Wortlaut des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, wonach „die Behörde mit Bescheid eine Ermahnung erteilen“ kann), waren keine Verfahrenskosten im Sinne des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG vorzuschreiben.Aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei einer Ermahnung nicht den Begriff des Straferkenntnisses verwendete (s dazu den Wortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, wonach „die Behörde mit Bescheid eine Ermahnung erteilen“ kann), waren keine Verfahrenskosten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG vorzuschreiben.
Schlagworte
Ermahnung keine VerfahrenskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.685.13Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014