RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0133

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 impl;
GdBedG OÖ 1982 §70 idF 1989/054;

Rechtssatz

Ein Gemeindesekretär bzw. Verwalter einer Gemeindekasse - also ein mit finanzieller Gebarung betrauter Beamter -, der, aus welchem Grunde immer (im Falle des beschwerdeführenden Beamten: um seiner langjährigen Spielleidenschaft nachzugehen), in die ihm anvertraute Kasse seines Dienstgebers greift, steht damit im Verdacht gravierender Vorwürfe, die offenkundig geeignet waren, das Ansehen des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes zu gefährden (Hinweis E 21.1.1998, Zl. 95/09/0186, und E 7.7.1999, Zl. 97/09/0181). Ob und inwieweit diese Vorgangsweise des Beamten tatsächlich in die Öffentlichkeit gedrungen ist, war nicht entscheidend. Die in der Beschwerde vorgebrachten "mildernden" Umstände - nämlich das bisherige Verhalten als Amtsleiter, die Schuldeinsicht des Beamten, die allfällige Qualifizierung seiner Handlungsweise als Ordnungswidrigkeit und die Schadensgutmachung - zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Suspendierungsbescheides auf, weil sie das Verschulden bzw. die Strafbemessung betreffen und - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090133.X08

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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