RS Lvwg 2014/7/17 LVwG-1-126/R14-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.07.2014

Rechtssatz

Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar gewesen, (noch) mehr Zeit vor der Zugabfahrt einzuplanen, als die gegenständlichen acht Minuten, um trotz der Abfertigung einer größeren Personengruppe am Fahrkartenschalter noch rechtzeitig – vor Fahrtantritt – eine Fahrkarte lösen zu können.

Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sein Verhalten, etwa durch Einkalkulieren der für die Lösung einer Fahrkarte notwendigen Zeit, darauf einzustellen und dafür Vorsorge zu treffen.

Schlagworte

Schwarzfahren Zug Wartezeit Fahrkartenschalter Fahrlässigkeit Verschulden kein Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.126.R14.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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