Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.07.2014Norm
EGVG 2008 ArtIII Abs1 Z2Rechtssatz
Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar gewesen, (noch) mehr Zeit vor der Zugabfahrt einzuplanen, als die gegenständlichen acht Minuten, um trotz der Abfertigung einer größeren Personengruppe am Fahrkartenschalter noch rechtzeitig – vor Fahrtantritt – eine Fahrkarte lösen zu können.
Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sein Verhalten, etwa durch Einkalkulieren der für die Lösung einer Fahrkarte notwendigen Zeit, darauf einzustellen und dafür Vorsorge zu treffen.
Schlagworte
Schwarzfahren Zug Wartezeit Fahrkartenschalter Fahrlässigkeit Verschulden kein NotstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.126.R14.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014