Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.08.2014Norm
KanalisationsG Vlbg 1989 §13 Abs3Anmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (22.06.2016, Ro 2014/17/0146) zurückgewiesen (keine Rechtsmittellegitimation der revisionswerbenden Stadt).Rechtssatz
§ 13 Abs 3 Kanalisationsgesetz stellt beim Beginn des Abgabenanspruches klar auf die Be-triebsfertigstellung des Sammelkanals bzw auf die Rechtswirksamkeit der Widmung der Grundstücke in Baufläche bzw bebaubare Sondergebiete ab. Auf rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie die Einzugsbereichsverordnung, stellt § 13 Abs 3 Kanalisationsgesetz nicht ab.Paragraph 13, Absatz 3, Kanalisationsgesetz stellt beim Beginn des Abgabenanspruches klar auf die Be-triebsfertigstellung des Sammelkanals bzw auf die Rechtswirksamkeit der Widmung der Grundstücke in Baufläche bzw bebaubare Sondergebiete ab. Auf rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie die Einzugsbereichsverordnung, stellt Paragraph 13, Absatz 3, Kanalisationsgesetz nicht ab.
Schlagworte
Kanalisation Erschließungsbeitrag Fälligkeit Widmungsänderung nicht Geltungsbeginn Einzugsbereichsverordnung auch wenn Letzteres späterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.328.001.R10.Ü.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016