RS Lvwg 2014/9/2 LVwG-341-003/R1-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.09.2014

Norm

SpG §30 Abs2 litb
  1. SpG § 30 heute
  2. SpG § 30 gültig ab 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  3. SpG § 30 gültig von 01.01.1994 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtssatz

§ 33 Abs 2 lit b SpG, LGBl Nr 54/2005, idF LGBl Nr 46/2013, sieht nicht nur vor, dass der Patient über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen aufzuklären ist, vielmehr wird in dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, dass sicherzustellen ist, dass der Patient über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, womit nicht nur die Art der anfallenden Kosten sondern auch deren voraussichtliche Höhe gemeint ist.Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SpG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2013,, sieht nicht nur vor, dass der Patient über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen aufzuklären ist, vielmehr wird in dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, dass sicherzustellen ist, dass der Patient über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, womit nicht nur die Art der anfallenden Kosten sondern auch deren voraussichtliche Höhe gemeint ist.

Schlagworte

Ärztehonorar Sonderklasse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.341.003.R1.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten