Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.09.2014Norm
SpG §30 Abs2 litbRechtssatz
§ 33 Abs 2 lit b SpG, LGBl Nr 54/2005, idF LGBl Nr 46/2013, sieht nicht nur vor, dass der Patient über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen aufzuklären ist, vielmehr wird in dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, dass sicherzustellen ist, dass der Patient über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, womit nicht nur die Art der anfallenden Kosten sondern auch deren voraussichtliche Höhe gemeint ist.Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SpG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2013,, sieht nicht nur vor, dass der Patient über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen aufzuklären ist, vielmehr wird in dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, dass sicherzustellen ist, dass der Patient über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, womit nicht nur die Art der anfallenden Kosten sondern auch deren voraussichtliche Höhe gemeint ist.
Schlagworte
Ärztehonorar SonderklasseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.341.003.R1.2014Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014