Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.09.2014Norm
FSG §7 Abs3 Z3Rechtssatz
Durch einen vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall wurde die Autobahn auf eine Länge von ca. 50 bis 100 Meter stark verunreinigt. Er hat sich von der Unfallstelle entfernt, ohne entsprechende Absicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere ohne ein Warndreieck aufzustellen, und ohne die Polizei oder den Straßenerhalter zu verständigen. Dadurch hat er – in objektiver und subjektiver Hinsicht – gegen den § 4 Abs 1 lit b StVO verstoßen, und zwar unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor.Durch einen vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall wurde die Autobahn auf eine Länge von ca. 50 bis 100 Meter stark verunreinigt. Er hat sich von der Unfallstelle entfernt, ohne entsprechende Absicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere ohne ein Warndreieck aufzustellen, und ohne die Polizei oder den Straßenerhalter zu verständigen. Dadurch hat er – in objektiver und subjektiver Hinsicht – gegen den Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO verstoßen, und zwar unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vor.
Schlagworte
Führerscheinentzug Unfall verschmutzte Fahrbahn keine Absicherung Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besonders gefährliche VerhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.411.054.R11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014