Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.09.2014Rechtssatz
Für die Strafbarkeit einer Übertretung als „Beförderer“ von Gefahrgut ist es maßgeblich, dass in der Tatumschreibung auch das wesentliche Tatbestandsmerkmal enthalten ist, welches Unternehmen Beförderer des Gefahrgutes zum Tatzeitpunkt war und inwiefern der Beschuldigte als Verantwortlicher dieses Unternehmens für Handlungen bzw Unterlassungen des Beförderers hinsichtlich des Transportes gefährlicher Güter verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat.
Schlagworte
Gefahrgut Beförderer TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.370.R4.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014