RS Lvwg 2014/9/17 LVwG-1-370/R4-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.09.2014

Norm

VStG §44a Z1
GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
GGBG 1998 §37 Abs2 Z8

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit einer Übertretung als „Beförderer“ von Gefahrgut ist es maßgeblich, dass in der Tatumschreibung auch das wesentliche Tatbestandsmerkmal enthalten ist, welches Unternehmen Beförderer des Gefahrgutes zum Tatzeitpunkt war und inwiefern der Beschuldigte als Verantwortlicher dieses Unternehmens für Handlungen bzw Unterlassungen des Beförderers hinsichtlich des Transportes gefährlicher Güter verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat.

Schlagworte

Gefahrgut Beförderer Tatumschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.370.R4.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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