RS Lvwg 2014/9/22 LVwG-414-018/R5-2014

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Veröffentlicht am 22.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.09.2014

Rechtssatz

Zur gewerberechtliche Nachbarstellung einer Eigentümergemeinschaft hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist und die Geltendmachung gewerbebehördlicher Nachbarrechte gemäß § 75 Abs 2 erster Satz, zweiter Satzteil GewO 1994 nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern den einzelnen Wohnungseigentümern zukommt (vgl VwGH 18.05.2005, 2005/04/0065).Zur gewerberechtliche Nachbarstellung einer Eigentümergemeinschaft hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist und die Geltendmachung gewerbebehördlicher Nachbarrechte gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, zweiter Satzteil GewO 1994 nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern den einzelnen Wohnungseigentümern zukommt vergleiche VwGH 18.05.2005, 2005/04/0065).

An dieser Rechtslage hat auch die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl I Nr 124/2006, nichts geändert, die eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Eigentümergemeinschaft auch auf bisher allein den Wohnungseigentümern aus ihrem Eigentum bzw aus von ihnen abgeschlossenen Verträgen erfließende Anspruchspositionen herbeigeführt hat (neuer § 18 Abs 2 WEG 2002).An dieser Rechtslage hat auch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 2006,, nichts geändert, die eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Eigentümergemeinschaft auch auf bisher allein den Wohnungseigentümern aus ihrem Eigentum bzw aus von ihnen abgeschlossenen Verträgen erfließende Anspruchspositionen herbeigeführt hat (neuer Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002).

Schlagworte

Gewerberecht Betriebsanlage Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zur Geltendmachung Nachbarrechte berechtigt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.414.018.R5.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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