Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.09.2014Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, dass das Umlegungsverfahren ein im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verwaltungsverfahren ist und weil von der nach § 43 Abs 1 RPG grundsätzlich bestehenden „Verfügungs- und Veränderungssperre“, unter gewissen Umständen Ausnahmen zu genehmigen sind, ist im vorliegenden Fall nicht von einer sinngemäßen Anwendbarkeit der Rechtsprechung des VwGH auszugehen, dass das Recht auf Entscheidungspflicht geltend gemacht werden kann, wenn aus den jeweils anzuwendenden Vorschriften ein rechtliches Interesse daran abzuleiten ist, dass über das Bewilligungsansuchen alsbald rechtskräftig entschieden werde (vgl VwGH 22.12.1992, 92/04/0257).Angesichts des Umstandes, dass das Umlegungsverfahren ein im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verwaltungsverfahren ist und weil von der nach Paragraph 43, Absatz eins, RPG grundsätzlich bestehenden „Verfügungs- und Veränderungssperre“, unter gewissen Umständen Ausnahmen zu genehmigen sind, ist im vorliegenden Fall nicht von einer sinngemäßen Anwendbarkeit der Rechtsprechung des VwGH auszugehen, dass das Recht auf Entscheidungspflicht geltend gemacht werden kann, wenn aus den jeweils anzuwendenden Vorschriften ein rechtliches Interesse daran abzuleiten ist, dass über das Bewilligungsansuchen alsbald rechtskräftig entschieden werde vergleiche VwGH 22.12.1992, 92/04/0257).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Umlegungsverfahren Grundeigentümer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.302.010.R9.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014