Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.10.2014Norm
GSpG §50 Abs4Rechtssatz
Besteht keine verdichtete Verdachtslage dahingehend, dass im Lokal weiterhin Glücksspielgeräte aufgestellt sind bzw betrieben werden, bestehen die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht. (Im gegenständlichen Fall gab es keinerlei Anhaltspunkte, dass sich in den versperrten Räumlichkeiten überhaupt Glücksspielgeräte befinden, die Kontrolle erfolgte lediglich sporadisch.)Besteht keine verdichtete Verdachtslage dahingehend, dass im Lokal weiterhin Glücksspielgeräte aufgestellt sind bzw betrieben werden, bestehen die in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht. (Im gegenständlichen Fall gab es keinerlei Anhaltspunkte, dass sich in den versperrten Räumlichkeiten überhaupt Glücksspielgeräte befinden, die Kontrolle erfolgte lediglich sporadisch.)
Schlagworte
Glücksspielautomaten keine verdichtete Verdachtslage keine Mitwirkungspflicht Aufsperren von RäumenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.240.R4.2014Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014