Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.10.2014Norm
ZTKG 1994 §55 Abs1Rechtssatz
Die vom Planverfasser gewählte Vorgangsweise, einzelne auf einer Erklärung geleistete Unterschriften auf eine einzige (Gesamt-)Erklärung zusammenzukopieren bzw digital zu verschieben, übersteigt – unabhängig von der Frage, ob eine solche Vorgangsweise rechtlich zulässig ist oder nicht – im vorliegenden Fall in disziplinarrechtlicher Hinsicht deshalb nicht jenes Ausmaß, das die Annahme eines zu ahndenden Disziplinarvergehens rechtfertigen würde, da einerseits die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde tatsächlich vorgelegen ist und andererseits beim Vermessungsamt eine derartige Praxis toleriert wurde.
Schlagworte
Ziviltechniker Disziplinarverfahren Kopieren PläneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.465.001.R3.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014