Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.11.2014Norm
LMKV §4 Abs1 Z7 litcRechtssatz
Die vom Beschuldigten bezeichneten Klassen weichen nur geringfügig von den im Anhang 2 der LMKV bezeichneten Klassen ab (Säureregler statt Säureregulator, Verdicker statt Verdickungsmittel und Glasurstoffe statt Überzugsmittel), sodass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.
Schlagworte
Ermahnung geringfügige Abweichung Wortlaut LebensmittelkennzeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.528.R3.2014Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014