RS Vwgh 2004/6/30 2004/09/0073

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
VStG §51 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0526/68 E 16. September 1968 RS 2(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde vermag keine Erstreckung derselben zu erwirken.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090073.X01

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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