RS Lvwg 2014/11/13 LVwG-1-898/E13-2013, LVwG-1-899/E13-2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2014

Norm

VStG §44a Z1
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs3
KFG §134 Abs1

Rechtssatz

Der Tatumschreibung lässt sich nur entnehmen, dass am betreffenden Tag alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden (und damit das Gerät nicht so bedient wurde, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt aufgezeichnet werden). Der Beschwerdeführer konnte diesem Tatvorwurf nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er als sonstige Arbeitszeiten („andere Arbeiten“) getrennt aufzeichnen hätte müssen. Auch ist der Tatvorwurf zeitlich unbestimmt. Dies widerspricht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG.Der Tatumschreibung lässt sich nur entnehmen, dass am betreffenden Tag alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden (und damit das Gerät nicht so bedient wurde, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt aufgezeichnet werden). Der Beschwerdeführer konnte diesem Tatvorwurf nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er als sonstige Arbeitszeiten („andere Arbeiten“) getrennt aufzeichnen hätte müssen. Auch ist der Tatvorwurf zeitlich unbestimmt. Dies widerspricht dem Konkretisierungsgebot gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.

Schlagworte

Tatumschreibung Betätigung Kontrollgerät LKW Aufzeichnung andere Arbeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.898.E13.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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