Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.11.2014Rechtssatz
Der Tatumschreibung lässt sich nur entnehmen, dass am betreffenden Tag alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden (und damit das Gerät nicht so bedient wurde, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt aufgezeichnet werden). Der Beschwerdeführer konnte diesem Tatvorwurf nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er als sonstige Arbeitszeiten („andere Arbeiten“) getrennt aufzeichnen hätte müssen. Auch ist der Tatvorwurf zeitlich unbestimmt. Dies widerspricht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG.Der Tatumschreibung lässt sich nur entnehmen, dass am betreffenden Tag alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden (und damit das Gerät nicht so bedient wurde, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt aufgezeichnet werden). Der Beschwerdeführer konnte diesem Tatvorwurf nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er als sonstige Arbeitszeiten („andere Arbeiten“) getrennt aufzeichnen hätte müssen. Auch ist der Tatvorwurf zeitlich unbestimmt. Dies widerspricht dem Konkretisierungsgebot gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
Schlagworte
Tatumschreibung Betätigung Kontrollgerät LKW Aufzeichnung andere ArbeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.898.E13.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014