Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2015Norm
StVO §4 Abs2Rechtssatz
Im vorliegenden Fall sind zwei Mofa-Lenker mit offensichtlich bloß geringer Wucht – die Beschuldigte fiel mit ihrem Fahrzeug nicht einmal um – streifend zusammengestoßen. Obwohl der Unfallgegner umgefallen ist, musste die Beschuldigte angesichts der Art dieses Zusammenstoßes in Verbindung mit dem Umstand, dass der Unfallgegner wiederholt sinngemäß erklärt hat, dass alles in Ordnung sei, nicht von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Verletzung des Unfallgegners ausgehen.
Schlagworte
Unfall Personenschaden Verständigungspflicht Frage Verletzungen verneint Moped MofaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.718.R5.2014Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015