RS Lvwg 2015/1/7 LVwG-1-718/R5-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.01.2015

Norm

StVO §4 Abs2
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall sind zwei Mofa-Lenker mit offensichtlich bloß geringer Wucht – die Beschuldigte fiel mit ihrem Fahrzeug nicht einmal um – streifend zusammengestoßen. Obwohl der Unfallgegner umgefallen ist, musste die Beschuldigte angesichts der Art dieses Zusammenstoßes in Verbindung mit dem Umstand, dass der Unfallgegner wiederholt sinngemäß erklärt hat, dass alles in Ordnung sei, nicht von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Verletzung des Unfallgegners ausgehen.

Schlagworte

Unfall Personenschaden Verständigungspflicht Frage Verletzungen verneint Moped Mofa

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.718.R5.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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