Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.01.2015Norm
BVergG 2006 §20 Abs2Rechtssatz
Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde nicht von der das Angebot stellenden Bietergemeinschaft (bestehend aus fünf Gesellschaften), sondern von einer anderen Bietergemeinschaft, bestehend aus vier der fünf Gesellschaften gestellt. Aus dem Nachprüfungsantrag ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel daran aufkommen ließen, dass die 4-er Bietergemeinschaft als die antragstellende Partei auszusehen ist. Der Antrag war daher mangels Parteifähigkeit dieser 4-er Bietergemeinschaft zurückzuweisen.
Schlagworte
Bietergemeinschaft AntragslegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.314.009.S1.2014Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015