Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2015Norm
MEG §13 Abs2Rechtssatz
Der ua für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen maßgebliche § 13 Abs 2 Maß- und Eichgesetz (MEG) zählt Höhenmesslatten nicht auf. Ein solches Gerät ist daher gemäß MEG bei Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen nicht eichpflichtig. Das Messergebnis, das von Polizeibeamten bei einer Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges mit einer nicht geeichten Höhenmesslatte ermittelt wurde, ist daher verwertbar.Der ua für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen maßgebliche Paragraph 13, Absatz 2, Maß- und Eichgesetz (MEG) zählt Höhenmesslatten nicht auf. Ein solches Gerät ist daher gemäß MEG bei Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen nicht eichpflichtig. Das Messergebnis, das von Polizeibeamten bei einer Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges mit einer nicht geeichten Höhenmesslatte ermittelt wurde, ist daher verwertbar.
Schlagworte
Höhenmesslatte straßenaufsichtsbehördliche Kontrolle keine EichpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.793.R5.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015