RS Lvwg 2015/2/2 LVwG-1-793/R5-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.02.2015

Norm

MEG §13 Abs2
KFG §101 Abs1 litb
KFG §134 Abs1
  1. MEG § 13 heute
  2. MEG § 13 gültig ab 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  3. MEG § 13 gültig von 20.06.2017 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  4. MEG § 13 gültig von 31.12.2010 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  5. MEG § 13 gültig von 25.04.1992 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  6. MEG § 13 gültig von 31.12.1988 bis 24.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988

Rechtssatz

Der ua für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen maßgebliche § 13 Abs 2 Maß- und Eichgesetz (MEG) zählt Höhenmesslatten nicht auf. Ein solches Gerät ist daher gemäß MEG bei Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen nicht eichpflichtig. Das Messergebnis, das von Polizeibeamten bei einer Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges mit einer nicht geeichten Höhenmesslatte ermittelt wurde, ist daher verwertbar.Der ua für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen maßgebliche Paragraph 13, Absatz 2, Maß- und Eichgesetz (MEG) zählt Höhenmesslatten nicht auf. Ein solches Gerät ist daher gemäß MEG bei Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen nicht eichpflichtig. Das Messergebnis, das von Polizeibeamten bei einer Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges mit einer nicht geeichten Höhenmesslatte ermittelt wurde, ist daher verwertbar.

Schlagworte

Höhenmesslatte straßenaufsichtsbehördliche Kontrolle keine Eichpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.793.R5.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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