Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2015Norm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Die Unterlassung der Vorschreibung von Verfahrenskosten sowie Barauslagen in einem Straferkenntnis ist nicht als eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zu beurteilen und ermöglicht somit keine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG.Die Unterlassung der Vorschreibung von Verfahrenskosten sowie Barauslagen in einem Straferkenntnis ist nicht als eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zu beurteilen und ermöglicht somit keine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
Schlagworte
Unterlassung Vorschreibung Verfahrenskosten Barauslagen Verwaltungsstrafverfahren nicht berichtigungsfähigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.1061.E8.2013Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015