Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2015Norm
BAO §76 Abs1 litcAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (28.07.2015, Ra 2015/17/0031) zurückgewiesen.Rechtssatz
Weder die mangelnde Rechtspersönlichkeit des Landesfischereizentrums noch der festgestellte Gebarungsabgang des Landesfischereizentrums (welcher vom Land Vorarlberg ausgeglichen wird) lassen Rückschlüsse auf eine mögliche Befangenheit des Amtssachverständigen, der Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ ist, zu. Der Amtssachverständige zieht aus seiner Funktion als Leiter des Fachbereiches keinen wie immer auch gearteten Vor- oder Nachteil aus Mehr- oder Mindereinnahmen hinsichtlich der Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei.
Schlagworte
BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.321.001.R8.Ü.2015Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015