Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2015Norm
FSG §7 Abs1 litaRechtssatz
Der Beschwerdeführer hat die Auflage (Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen) als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt (zwei Mal) nicht eingehalten. Da seine Fehlsichtigkeit mittels einer Laseroperation korrigiert wurde, ist die Befolgung seitdem nicht mehr tatsächliche (sondern nur rechtliche) Voraussetzung für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Folglich liegt keine Verwerflichkeit und Gefährlichkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Brille oder Kontaktlinsen vor. Der Verstoß gegen diese Auflage kann daher nicht zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit führen.
Schlagworte
Auflagenverstoß Brille Kontaktlinse Augenlaseroperation keine VerkehrsunzuverlässigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.411.043.R13.2015Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015