RS Lvwg 2015/5/20 LVwG-314-001/S1-2015

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Veröffentlicht am 20.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Rechtssatz

Eine gemeinnützige Bauvereinigung (hier: eine Gesellschaft mbH) im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006. Zwar erfüllt diese Gesellschaft Aufgaben im Bereich des sozialen Wohnbaus, die im Allgemeininteresse liegen. Diese Aufgaben werden jedoch nicht in „nicht gewerblicher Art“ besorgt.Eine gemeinnützige Bauvereinigung (hier: eine Gesellschaft mbH) im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Zwar erfüllt diese Gesellschaft Aufgaben im Bereich des sozialen Wohnbaus, die im Allgemeininteresse liegen. Diese Aufgaben werden jedoch nicht in „nicht gewerblicher Art“ besorgt.

Schlagworte

Sozialer Wohnbau gemeinnützige Bauvereinigung gewerbliche Art kein öffentlicher Auftraggeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.314.001.S1.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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