Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.05.2015Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine gemeinnützige Bauvereinigung (hier: eine Gesellschaft mbH) im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006. Zwar erfüllt diese Gesellschaft Aufgaben im Bereich des sozialen Wohnbaus, die im Allgemeininteresse liegen. Diese Aufgaben werden jedoch nicht in „nicht gewerblicher Art“ besorgt.Eine gemeinnützige Bauvereinigung (hier: eine Gesellschaft mbH) im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Zwar erfüllt diese Gesellschaft Aufgaben im Bereich des sozialen Wohnbaus, die im Allgemeininteresse liegen. Diese Aufgaben werden jedoch nicht in „nicht gewerblicher Art“ besorgt.
Schlagworte
Sozialer Wohnbau gemeinnützige Bauvereinigung gewerbliche Art kein öffentlicher AuftraggeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.314.001.S1.2015Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015