RS Lvwg 2015/5/20 LVwG-314-001/S1-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Rechtssatz

Eine Gemeinde beauftragt eine Gesellschaft, die selbst nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Errichtung eines Pflegeheimes entsprechend den Erfordernissen der Gemeinde. Selbst wenn diese Beauftragung als öffentlicher Bauauftrag im Sinne des § 4 Z 3 BVergG 2006 („Erbringung einer Bauleistung durch Dritte“) zu qualifizieren wäre, würde dies nicht dazu führen, dass die Gesellschaft ihrerseits bei der Beauftragung von Dritten an das BVergG 2006 gebunden wäre.Eine Gemeinde beauftragt eine Gesellschaft, die selbst nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Errichtung eines Pflegeheimes entsprechend den Erfordernissen der Gemeinde. Selbst wenn diese Beauftragung als öffentlicher Bauauftrag im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, BVergG 2006 („Erbringung einer Bauleistung durch Dritte“) zu qualifizieren wäre, würde dies nicht dazu führen, dass die Gesellschaft ihrerseits bei der Beauftragung von Dritten an das BVergG 2006 gebunden wäre.

Schlagworte

Bauleistung beauftragte Gesellschaft beauftragt Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.314.001.S1.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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