Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.05.2015Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Gemeinde beauftragt eine Gesellschaft, die selbst nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Errichtung eines Pflegeheimes entsprechend den Erfordernissen der Gemeinde. Selbst wenn diese Beauftragung als öffentlicher Bauauftrag im Sinne des § 4 Z 3 BVergG 2006 („Erbringung einer Bauleistung durch Dritte“) zu qualifizieren wäre, würde dies nicht dazu führen, dass die Gesellschaft ihrerseits bei der Beauftragung von Dritten an das BVergG 2006 gebunden wäre.Eine Gemeinde beauftragt eine Gesellschaft, die selbst nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Errichtung eines Pflegeheimes entsprechend den Erfordernissen der Gemeinde. Selbst wenn diese Beauftragung als öffentlicher Bauauftrag im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, BVergG 2006 („Erbringung einer Bauleistung durch Dritte“) zu qualifizieren wäre, würde dies nicht dazu führen, dass die Gesellschaft ihrerseits bei der Beauftragung von Dritten an das BVergG 2006 gebunden wäre.
Schlagworte
Bauleistung beauftragte Gesellschaft beauftragt DrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.314.001.S1.2015Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015